Dies ist eine Diskussion zu Kommunalverfassungsstreitverfahren innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Einerseits möchte der B seine Zustimmung zu einem Vorhaben von der X-AG ( sie wollen einen Windpark bauen) geben, B betätigt ohne Zustimmung der G die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der X hinsichtlich der Art der Nutzung. Andererseits: Die Gemeindevertretung ist dagegen, denn in dem Bereich, wo der Windpark sein soll, soll seit langem diskutierte Ausdehnung des Wohnungsgebietes passieren. und in 2 Beschlüssen kommt man zum folgenden Ergebnis: Wohnbebauung + Veränderungssperre in dem Bereich, wo die Windparks gebaut werden sollten. Daraufhin wird B angewiesen die Vereinbarung mit der X-AG gegebene Zusage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Windparks zurückzunehmen. weil es sich kompetenzen anmaßt, die der Gemeindevertretung vorbehalten sind. B weigert sich. a ) Stehen der Gemeindevertretung eine Klagemöglichkeit zu verfügung den streit gerichtlich klären zu lassen ??? Ist dies ein Kommunalverfassungsstreitverfahren ???? oder nicht :S wird denn hier um die Kompetenz ansich gestritten oder geht es nur um eine Leistungsklage ??? Bitte helft mir ich sehe vor lauter Gesetzen mein Bildschirm nicht mehr Vielen dank im voraus.. |
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| AW: Kommunalverfassungsstreitverfahren Warum sollte die eigene Gemeinde denn den Bürgermeister verklagen ? 1 Gemeinde und Bauplanungsrecht Die Gemeinde ist i.d.R. nicht die für die Erteilung einer Baugehmigung zuständige Behörde. Die Gemeinde entscheidet über das "Gemeindliche Einvernehmen" und die übergeordnete Behörde (Landratsamt) erteilt oder versagt die Baugenehmigung. Der Bürgermeister kann gegenüber dem Windparkbetreiber auch nur bauplanungsrechtlich etwas bestätigen, was z.B. in einem Bebauungsplan festgesetzt ist. Die Frage ist also, ob es einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan für die besagte Fläche gibt ? Es müsste sich m.E. um ein Sondergebiet (SO) handeln ... 2 Planungshoheit der Gemeinde Die Planungshoheit obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde kann durch Mehrheitsbeschlüsse bestehende Bebauungspläne im Grundsatz ändern, aufheben oder neuaufstellen. Hierbei ist aber auch für die Gemeinde verbindlich, wie die Darstellung im Flächennutzungsplan aussieht. Aber auch einen Flächennutzungsplan kann man im Zuge der Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplanes (parallel) mit anpassen. Auf die Entschädigungsansprüche aus §§ 42 ff. BauGB gehe ich hier nicht ein. 3 Veränderungssperre und Bebauungsplan Hat der Gemeinderat beschlossen einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, dann kann sie zur Sicherung der Planung auch eine Satzung über eine Veränderungssperre erlassen. Hier gelten die Regelungen nach §§ 14 bis 18 BauGB. 4 Bürgermeister vs. Gemeinderat Die Frage ist doch: Welche Konsequenzen hat die Aussage des Bürgermeisters hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im allgemeinen ? Bestand zum Zeitpunkt als der Bürgermeister die Zustimmung abgab ein Baurecht in Form eines Bebauungsplanes für einen Windpark - Ja oder Nein ? Der Baubewerber richtete nur eine unverbindliche Anfrage an den Bürgermeister und dieser antwortete WAHRHEITSGEMÄß (da ein entsprechender Bebauungsplan vorlag) oder UNWAHR (weil zugesagtes Baurecht gar nicht bestand). Allein aus der Zusage des Bürgermeisters kann der Baubewerber nichts verbindlich ableiten. Dafür hätte der Baubewerber z.B. einen "Antrag auf Vorbescheid" oder einen "Antrag auf Baugenehmigung" stellen und von der Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung erhalten können. Wäre dies vor Erlass der Veränderungssperre erfolgt, so hätte der Baubewerber einen Anspruch auf das Vorhaben. Da dies aber nicht erfolgte und der Gemeinderat die Neuaufstellung des Bebauungsplanes beschlossen hat (= Einleitung des Planungsverfahrens) mit Erlass einer Veränderungssperre, hat der Baubewerber ganz miese Karten ... Der Bürgermeister ist nicht wie in vielen bayerischen oder schwäbisch angehauchten Unterhaltungsfilmchen der "King Boss" der über Gesetzen und dem Gemeinderat steht und quasi gottgleich Entscheidungen trifft. Der Bürgermeister ist an die Beschlüsse des Gemeinderates (oder sonstigen beschließenden Gremien) gebunden und muss diese vollziehen, sofern diese gesetzeskonform sind. Wer für was mit welchen Kompetenzen zuständig ist (Bürgermeister/Gemeinderat) steht in der Geschäftsordnung der Gemeinde auf der Grundlage der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes. Hierbei kann auch geregelt sein, ob der Bürgermeister z.B. in definierten Bauangelegenheiten Stellungnahmen abgeben darf. Hat sich (wie ich hier vermute) der Bürgermeister gegenüber dem Baubewerber zu weit aus dem Fenster gelehnt, dann ist dies sicherlich peinlich, aber kein Beinbruch. Zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat ist die übergeordnete Behörde (Landratsamt) in Form der Kommunalaufsicht. Das Instrument wäre die Dienstaufsichtsbeschwerde. |
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| vielen lieben Dank für deine Antwort und deine Mühe ! ich weiß auch nicht warum die Gemeindevertretung gegen den Bürgermeister klagen soll aber so ist die Fragestellung von der Aufgabe : gibt es Klagemöglichkeiten den Beschluss gegen den B durchzusetzen und ob so eine Klage auch zulässig ist. ich hab mir die Dienstaufsichtsbeschwerde angeschaut aber die ist doch mit den 3 F´s zu lösen. Deshalb dachte ich auch an einen kommunalen Organstreit, weil Dieser umgreift Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Organen einer kommunalen Körperschaft. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsstreit, für den die üblichen Klagearten der VwGO zur Verfügung stünden, insb. die allgm. Leistungsklage / Feststellungsklage. Hier : Soll der Bürgermeister die Zusage Zurücknehmen = also Leistungsklage auf ein Tun. Fraglich ist, wann das spezifische Rechtschutzinteresse für die initiierung eines kommunalen Organstreits bejaht werden kann. ----> Im vorliegenden Kontext stehen jedoch nicht gewohnte, Individualschutz vermittelnde subejktiv-öffentliche Rechte im Streit, sondern lediglich organschaftliche Kompetenzen. Demnach reicht es aus, wenn der Kläger geltend machen kann in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt zu sein scheint.. Entscheidend ist, ob das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenen Wahrnehmung zugewiesen ist, was durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln ist. ------------------------------------------------------------------- Ich dachte dass hier der Bürgermeister das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeindevertretung aus Art. 28 II GG : (...) (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Und hierbei könnte deren Planungshoheit betroffen sein. Dieser ist eine Befugnis zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebietes namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung. Frage: könnte ich das so machen oder nicht ?? also so argumentieren ?? oder bin ich da total falsch?? oder muss ich da ein gesetzt aus dem BauGB nehmen? |
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| Ups ich glaub ich hab mein fehler gefunden , in der frage h eisst es gibt es eine klagemoglichkeit zur verfugung, um den streit mit b um die AUSFUHRUNG des beschlusses gerichtlich zu klaren?? Das wurde ja heissen, dass es um die kompetenzen des burgermeisters geht bzw muss es dee burgermeister den beschluss von der g ausfuhren?? Also musste Der verwalrungsrechtlicher organstreit einschlagig sein ?? |
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| AW: Kommunalverfassungsstreitverfahren In der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) heißt es unter Art. 36 - Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit er persönlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter. Art. 37 - Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters (1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit 1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, (...) Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen. (2) Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für den Erlaß von Satzungen und für Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt. (...) Art. 45 - Geschäftsordnung (1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. |
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