Dies ist eine Diskussion zu HGO / Rechte und Pflichten der Organe innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| HGO / Rechte und Pflichten der Organe § 9 HGO sagt, dass die gewählte Gemeindevertretung das oberste Organ der Gemeinde ist und die laufende Verwaltung dem Gemeindevorstand obliegt. Nun soll es ja vorkommen, dass -aus welchen Gründen auch immer- sich diese beiden Organe mehrheitlich nicht so richtig verstehen und es deshalb an einem konstruktiven Miteinander mangelt. Wo genau ist geregelt, welche gegenseitigen Rechte und Pflichten die Organe haben ? Wenn also z. B. die Gemeindevertretung ein Thema zur weiteren Beratung in einen Ausschuss delegiert, die weitere Beratung aber von Zuarbeiten der Verwaltung abhängig ist, inwieweit hat die Vertretung ein Recht auf diese Zuarbeit bzw. die Verwaltung eine Pflicht, diese Zuarbeit zu leisten ? Und gibt es da Fristen zu beachten ? Muss die Verwaltung die benötigten Informationen bis zum festgesetzten Ausschusstermin liefern ? Und (im Moment) die letzte Frage dazu: Wenn es diese Rechte/Pflichten geben sollte und sich die Beteiligten nicht freiwillig daran halten, was gibt es dann für konkrete Möglichkeiten ? Vielen Dank vorab für jeden konstruktiven Beitrag. Gruß Wolfgang |
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| AW: HGO / Rechte und Pflichten der Organe Die Rechte und Pflichten sind bei den Normen zu den jeweiligen Organen (§§ 65 ff. Germeindevorstand /§§ 49 ff. Gemeindevertretung) geregelt. In dem konkreten Fall kann es ein Fall von § 66 Abs. 1 Nr. 3 HGO sein. Eine Verletzung der entsprechenden Pflichten/Rechte kann Gegenstand der Rechtsaufsicht sein oder sogar zu einem kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstreit führen. |
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