Dies ist eine Diskussion zu Haftung der Gemeinde? innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Haftung der Gemeinde? nehmen wir mal folgenden Fall an: Gemeinde A leitet den Busverkehr durch ein Wohngebiet mit engen Straßen. Nun werden Bedenken geäußert, dass dies ein erhebliches Gefahrenpotential darstellt, insbesondere an zwei Engstellen/Kurven. A ist natürlich ganz anderer Meinung. Nun hat sie zwei der örtlichen Polizisten zu den besagten Stellen kommen lassen und diese haben auch jegliche Gefahren ausgeschlossen (natürlich weil sie "per du" mit den entsprechenden Leuten sind ).Nehmen wir nun mal an, dass trotzdem ein Unfall passiert, bei dem keiner der Beteiligten (Busfahrer, Schulkind) wirklich fahrlässig handelte, es sich einfach tatsächlich um ein Problem dieser sehr unübersichtlichen Stelle handelte. Besteht dann z.B. ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde? Falls ja: kann sie sich sozusagen exkulpieren, da sie den Rat der Polizisten einholte? Ist die Polizei dafür überhaupt die zuständige Stelle? |
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| AW: Haftung der Gemeinde? Hmm, hat keiner eine Idee? |
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| AW: Haftung der Gemeinde? Ja schon. Aber das Thema gehört nicht ins Kommunalrecht, sondern ins Straßenverkehrsrecht oder Versicherungsrecht. Deswegen liest das hier (fast) keiner. Zum Sachverhalt: Wenn eine Kommune eine Straße für den Straßenverkehr frei gibt, muß sie sich an bestimmte Vorschriften halten. Dazu gehört z.B. die StVO und das Landesstraßengesetz. Danach muß eine Straße, die in beiden Richtungen befahren werden darf, so breit sein, dass Begegnungsverkehr möglich ist. Sollte das nicht möglich sein, ist das durch entsprechende Verkehrszeichen darzustellen. Auch eine Gemeinde kann für Probleme haften. Allerdings nur im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil es in Deutschland kein allgemeines Staatshaftungsgesetz gibt. Weiter haben sich alle Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass keiner nach den Umständen mehr als unvermeidbar geschädigt wird und gegenseitig Rücksicht genommen wird. D.h., wenn ein Unfall geschieht, wird geprüft, ob jeder Fahrer eine Mitschuld hat. Das resultiert aus der Betriebshaftung für das Fahrzeug. Mit anderen Worten: man kann einen Straßenbaulastträger nur dann haftbar machen, wenn er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Das stellen die Gerichte fest. Ob die zuständigen Beschäftigten der Stadt nun die Polizei kontaktieren oder nicht, ist für ein Gericht nicht maßgebend. Man kann als einfacher Bürger sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden und eine Überprüfung der Angelegenheit sowohl nach dem Landesstraßengesetz als auch der StVO anregen. Gegen Verkehrszeichen kann man jederzeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Widerspruch einlegen und bei Ablehnung dagegen vor den Verwaltungsgerichten klagen, weil Verkehrszeichen Allgemeinverfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und damit anfechtbar sind.
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