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HA ÖffR Leipzig, ich bitte um eure Hilfe...

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Alt 16.03.2010, 18:39
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HA ÖffR Leipzig, ich bitte um eure Hilfe...

Sachverhalt
Die sächsische Kreisfreie Stadt Pleitzig ist Universitätsstadt und hat 512.000 Einwohner; der
Stadtrat umfasst laut Hauptsatzung 70 Stadträte.
1. An der letzten Stadtratswahl im Juni 2009 hat sich erstmals auch eine Liste „Studenten für
Pleitzig – SfP“ beteiligt und – zum nicht geringen Verdruss der bis dato etablierten Parteien und
Wählergruppierungen – auf Anhieb vier Stadtratsmandate errungen, die auf die Studenten Evi
Engel (E), Lutz Lässig (L), Mike Murx (M) und Olga Oster (O) entfallen sind. Die „SfP“ versteht
sich als parteipolitisch und konfessionell unabhängige Interessenvertretung der Studenten
in Pleitzig. Nach ihrer Wahl in den Stadtrat schließen E, L, M und O zur Koordinierung ihrer
kommunalpolitischen Ziele eine „Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Fraktion
(Fraktionsstatut)“ ab. Die Fraktion soll ebenfalls den Namen „Studenten für Pleitzig – SfP“ führen;
zum Vorsitzenden wird L gewählt.
An den Fraktionsstatus sind – neben erweiterten Mitwirkungsrechten nach der Geschäftsordnung
des Stadtrates – auch finanzielle Ansprüche geknüpft, da die Stadt Pleitzig die Geschäftsführung
der Fraktionen finanziell unterstützt. Der Sockelbetrag pro Fraktion beträgt gegenwärtig 6.000
EUR pro Monat, der Pro-Kopf-Betrag je Stadtrat, der der Fraktion angehört, weitere 300 EUR
pro Monat.
In der ordnungsgemäß anberaumten konstituierenden Sitzung am 24.9.2009 beschließt der Stadtrat
von Pleitzig mit großer Mehrheit, zur weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Stadtrates
die Mindestzahl für die Bildung einer Stadtratsfraktion von vier auf sechs Mitglieder zu
erhöhen. Aus Sicht nicht weniger altgedienter Pleitziger Stadträte ist mit dieser Änderung der
Geschäftsordnung zusätzlich der Vorteil verbunden, dass dem „Quartett studentischer Grünschnäbel“
der Fraktionsstatus verwehrt bleibt.
Die einschlägige Bestimmung der Geschäftsordnung (GO) lautet nunmehr wie folgt:
„§ 11 Fraktionsbildung
Mitglieder des Stadtrates können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist
der Zusammenschluss von mindestens sechs Mitgliedern des Stadtrates.“
Dennoch verlangen E, L, M und O unter Hinweis auf das abgeschlossene „Fraktionsstatut“ als
Stadtratsfraktion anerkannt und behandelt zu werden. Oberbürgermeister Alfred Alt (A) und der
Stadtrat von Pleitzig stehen demgegenüber auf dem Standpunkt, dass der Zusammenschluss der
vier Stadträte nach § 11 S. 2 GO nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stadtratsfraktion
erfüllt. Ebenfalls noch in der Stadtratssitzung am 24.9.2009 verfährt der Stadtrat bei der Besetzung
der Stadtratsausschüsse daher so, als handele es sich bei dem Zusammenschluss der vier
um keine Fraktion. Oberbürgermeister A lehnt es seinerseits ab, die Geschäftsführung des Zusammenschlusses
der vier Stadträte aus den für Fraktionen vorgesehenen Haushaltsmitteln zu
bezuschussen.
Anfang Februar 2010 beschließen E, L, M und O, die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Festsetzung
der Fraktionsmindeststärke in § 11 S. 2 GO „ein für allemal zu kippen“. L wird beauftragt,
im Namen der „SfP-Fraktion“ mit dieser Zielsetzung den Rechtsweg zu beschreiten.
2. Die Stadt Pleitzig hat Betrieb und Benutzung des städtischen Theaters „Saulinum“ in Form
einer Satzung geregelt.
Über die erste Regiearbeit (Faust I) des unter erheblichem finanziellen Aufwand erst kürzlich für
das „Saulinum“ verpflichteten Regisseurs Stephan Spielkind schreibt der in Pleitzig wohnhafte,
2
aus Funk und Fernsehen weithin bekannte Theater- und Literaturkritiker Nico Natter (N) im
Feuilleton der Pleitziger Neuesten Nachrichten (PNN) folgende Kritik:
„Zu dieser Aufführung ist eigentlich herzlich wenig zu sagen. Regisseur Spielkind, der sein Engagement
– wie Kenner wissen – seinem intimen Verhältnis zur Pleitziger Kulturdezernentin,
Dr. Käthe Kratzfuß, verdankt, war geistig schlicht weggetreten. Das Gretchen der Gerda Grantig
entpuppte sich als klapprige Diva, die das Lob auf das ‚ewig Weibliche‘ verhärmt scheinen
ließ. Kurzum: Die Pleitziger Laienspielschar hat wieder einmal zugeschlagen. Nur schade, dass
das Opfer diesmal Goethe hieß.“
In Pleitzig herrscht wegen dieser harschen Kritik allgemeine Empörung. Die 47-jährige Schauspielerin
Grantig, ein beim Pleitziger Publikum besonders beliebtes Ensemblemitglied, erklärt,
in Anwesenheit von N werde sie keinesfalls mehr auch nur einen Schritt auf die Bühne tun. Regisseur
Spielkind, der erwiesenermaßen – was auch N bewusst war – die Kulturdezernentin
Dr. Kratzfuß nur aus den Vertragsverhandlungen kennt, kündigt an, er werde seine Regiearbeit
beenden, wenn N noch einmal im „Saulinum“ auftauche.
Daraufhin besinnt sich der Stadtrat auf § 5 der bestehenden Theatersatzung, in dem es heißt:
„Wer die Ordnung des Theaters nachhaltig stört, kann mit einem Hausverbot belegt werden.“
In verfahrensrechtlich einwandfreier Weise wird § 5 der Satzung um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Als nachhaltige Störung im Sinne von Satz 1 gilt auch unsachliche Kritik an den künstlerischen
Leistungen der Ensemblemitglieder und Regisseure.“
Ferner beschließt der Stadtrat, N auf der Grundlage der geänderten Satzungsbestimmung ein
Hausverbot für das „Saulinum“ zu erteilen.
Kurz nach Inkrafttreten der Satzungsänderung erhält N ohne jede Vorwarnung ein als „Bescheid“
bezeichnetes und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenes
Schreiben der Stadt Pleitzig, in dem ihm ein Hausverbot für das „Saulinum“ erteilt wird. Als
Begründung für das Hausverbot ist unter anderem ausgeführt, N habe durch seine Kritik die
Ordnung des Theaters nachhaltig gestört. Seine Kritik sei durch und durch unsachlich gewesen.
Da die Kritik eine falsche Tatsachenbehauptung zu Lasten des Regisseurs Spielkind und eine
Schmähkritik der Schauspielerin Grantig enthalten habe, könne sich N auch nicht auf die Pressefreiheit
berufen.
N ist empört. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt er gegen das
Hausverbot form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Er macht geltend,
das Hausverbot beruhe auf der Satzungsänderung, die auf ihn nicht anwendbar und überdies
inhaltlich grob grundrechtswidrig sei, weil sie gezielt unbequemen Journalisten einen
„Maulkorb“ verpasse und die Kunstfreiheit des Kunstkritikers missachte.
Bearbeitervermerk:
In einem Gutachten sind die Erfolgsaussichten
1. eines entsprechenden gerichtlichen Vorgehens der „SfP-Fraktion“ und
2. der Klage des N
zu untersuchen.

Wer kann mir da weiter helfen?
Bei Frage 1 dachte ich an eine allg. Normenkontrolle und bei Frage 2 an eine Anfechtungsklage, ist das richtig?
Und mir ist überhaupt nicht klar, wo die Schwerpunkte liegen...

Über jeden noch so kleinen Tipp wäre ich dankbar!

Liebe Grüße
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