Dies ist eine Diskussion zu Gemeindevertretersitzung nicht öffentlich - wann - innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Gemeindevertretersitzung nicht öffentlich - wann - Ich würde mich freuen wenn an diesem bei uns verregneten Sonntag mir jemand bei der Lösung des nachfolgenden Problems helfen könnte: Annahme: In der Gemeinde X wollen zwei Supermärkte auf jeweils unterschiedlichen Grundstücken bauen. Beide Supermärkte wollen Ihr Projekt den Gemeindevertretern im Öffentlichen Teil der Sitzung vorstellen. Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung, soll dann von den Gemeindevertretern darüber beraten werden, welchem Projekt diese zustimmen. Anzumerken ist, dass der Grund und Boden wo drauf gebaut werden soll nicht in Öffentlicher Hand sondern im Privatbesitz ist. Für den Einwohner A der Kommune der sich für die Diskussion interessiert, stellt sich die Frage; Warum die Gemeinde im nicht öffentlichen Teil darüber beraten will und ob dies statthaft ist. In der Hauptsatzung der Gemeinde heißt es hierzu "§ 4 ÖFFENTLICHKEIT DER SITZUNGEN (§ 88 XXXKVerf) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: a) Personalangelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen, b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben, c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten und e) Zuschüsse an Dritte, soweit deren wirtschaftliche Situation offen gelegt wird und f) Vergleiche im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten." In "(§ 88 XXXKVerf)" heißt es "§ 88 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Die Hauptsatzung muss eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht liegt nicht vor, wenn in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Gemeindevertretung in vereinfachter Form und unter verkürzter Ladungsfrist einberufen wird oder die Gemeindevertretung ohne erneute Ladung zu einer Fortsetzungssitzung gemäß § 34 Abs. 5 zusammentritt. (2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 2 stellen. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt. (3) Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen. (4) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln. " Nachdem A sich die Beiden gesetzlichen Grundlagen durchgelesen hat, sieht dieser keinen Raum dafür, dass die Diskussion im nichtöffentlichen Teil stattfindet. wie sehen das die Experten? Danke schon mal im Voraus |
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