Dies ist eine Diskussion zu Gemeinden haben keine Räum-u.Streupflicht innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Gemeinden haben keine Räum-u.Streupflicht Präziser gefragt :warum haben norm. Bürger ständig Räum u. Streupflicht, aber alle Gemeindeeigenen Flächen dürfen verschneit u. vereist liegen bleiben. Danke M.-D. |
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| AW: Gemeinden haben keine Räum-u.Streupflicht Das kann man so nicht behaupten. Die Gemeinden haben nach den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer innerhalb der geschlossenen Ortslagen die generelle Reinigungspflicht, egal ob sommers oder winters. Weil die Straßengesetze aber das Abwälzen dieser Pflicht abgestuft nach den Gefahren auf die Anlieger zulassen, wäre eine Gemeinde blöd, wenn sie das nicht machen würde. Allein schon aus Kostengründen. Außerhalb der geschlossenen Ortslagen sind die Gemeinden nur bei gefährlichen Fahrbahnstellen in der Pflicht. Ist höchstrichterlich festgestellt worden. Im übrigen gilt § 3 StVO, wonach sich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr u. a. auch den Wetterverhältnissen anzupassen hat. Mit anderen Worten: Wer sich in Gefahr begibt, kann auch darin umkommen. That's Life! Wird gerne heutzutage verdrängt. Fazit: Jeder hat erstmals selbst für seine Sicherheit zu sorgen. Nachrangig springen dann die staatlichen Stellen ein.
__________________ Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung. Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke. Geändert von pythagoras (21.01.2010 um 15:47 Uhr). |
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| AW: Gemeinden haben keine Räum-u.Streupflicht Selbstverständlich bleibt es dem Rat überlassen, mehr als nur das Notwendigste (Verkehrssicherungspflicht) an Winterdienst zu gewährleisten und hierfür im Haushalt Geld bereitzustellen. Ausdrücklich steht es im Ermessen des Rates als gewähltem Ortsgesetzgebungsorgan, unter mehreren denkbaren und sachlich vertretbaren Alternativen die ihm sinnvoll erscheinende und politisch vertretbare Alternative hinsichtlich Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung zu beschließen. Hat der Ortsgesetzgeber eine derartige Ermessensentscheidung vorgenommen und erbringt die Gemeinde eine entsprechende Winterdienstleistung gegenüber dem Bürger, so entsteht die Gebührenpflicht. |
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