Dies ist eine Diskussion zu Forderungen von der Gemeinde innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Forderungen von der Gemeinde Ist es rechtens, von Seiten der Gemeinde Geld für Straßenbeleuchtung, Abwasser und Gehsteig anteilig nach Größe des Grundstückes zu verlangen, wenn es in diesem Teil der Straße (wo das Grundstück sich befindet) kein Abwasserkanal gibt, kein Gehsteig existiert und nur die Straßenbeleuchtung relevant ist? Die Gemeinde begründet ihre Forderung so "wenn Sie mal ins Dorf laufen, gehen Sie ja auch über den neuen Gehsteig und somit benutzen Sie ihn ja auch!..." Es geht in diesem Fall um zwei ältere Menschen, von denen einer Hüftkrank ist. Sie gehen einmal im Jahr(zu Heilig Abend) zu Fuß in die Kirche alles andere müssen sie mit dem Auto erledigen. Sie haben nun den geforderten Betrag unter Vorbehalt gezahlt. Die Gemeinde will aber nun eine Entscheidung, ob der Fall zur Prüfung abgegeben werden soll oder der Vorbehalt zurrück genommen werden kann. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Viele Grüße TripleX_xXx |
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| AW: Forderungen von der Gemeinde Auweia, kommunales Abgabenrecht mein absoluter "Liebling" im Verwaltungsrecht... Die Begründung finde ich eher lachhaft, Erschließungsbeiträge können im Regelfall nur von denen gefordert werden, deren Grundstücke unmittelbar davon betroffen sind. Wenn der Gehsteig, für den hier gezahlt werden soll, das Haus nicht erreicht, dann gehören dessen Eigentümer auch nicht zu den Anliegern, auf die die Kosten umgelegt werden dürfen. Müsste im entsprechenden kommunalen Abgabenrecht (KAG) des Bundeslandes, in dem der Fall spielt, auch geregelt sein. Mit der genannten Begründung könnte ja jeder Gemeindebewohner zur Zahlung herangezogen werden, mit dem Hinweis, dass er den Weg j nutzen könnte. Nach den KAG sind aber grundsätzlich nur diejenigen zu belasten, deren Grundstücke von dem Ausbau vorteilhaft betroffen sind. Die tatsächliche Möglichkeit der Vorteilsziehung (hier: Verhinderung durch Krankheit) ist dagegen irrelevant. Wenn das Haus verkauft würde, könnten sie ja trotzdem von dem ausbaubedingten höheren Wert des Hauses profitieren. Wenn der ausgebaute Kanal für das Haus keine Bedeutung hat (weil dessen Abwasser anders abgeführt wird), dann ist die Umlage insoweit rechtswidrig. Wenn der gehsteig das Haus nicht erreicht, dito. Ebenso die Straßenbeleuchtung. Der Bescheid ist mE nach den unterschiedlichen Maßnahmen zu unterteilen, wenn ein haus nicht von allen betroffen ist. Aus dem geschilderten Sachverhalt lässt sich aber nicht entnehmen, inwieweit das Haus tatsächlich nicht von dem Ausbau betroffen ist. Wolang fließt das Abwasser des Hauses? Wie weit ist der neue gehsteig von der grundstückgrenze entfernt? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Forderungen von der Gemeinde Danke Marcus für Deine schnelle Antwort, Deine Aussage macht mir mut. zu den Fakten: Abwasser fließt in eine altertümliche Sickergrupe, die man gerner ersetzen würde wenn das Abwasser denn zum Haus asugebaut wedren sollte (was aber nicht der Fall ist) Gehsteig endet ca. 200m (an der letzten Kreutzung) vor dem Haus. Beleuchtung ist vor dem Haus vorhanden. Gruß TripleX_xXx |
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| AW: Forderungen von der Gemeinde Wenn das Grundstück nicht erschlossen wird, dann gibts dafür auch keine Erschließungsbeiträge. nur anteilig für die Beleuchtung, aber auch dann nur, wenn sie auch ausgebaut wurde, sprich am Ende mehr Licht ankommt als vorher. Ach so: bei den Entfernungsangaben ("endet 200m vor dem Haus") sollte man beachten, dass die Erschließung im Regelfall schon dann vorliegt, wenn die Leitung/der Weg bis zur Grundstücksgrenze (aus-)gebaut wird. Von Grundstücksgrenze bis zum Haus trägt der Eigentümer die Kosten komplett selber, und kann verpflcihtet werden, dies auszubauen und zu nutzen (Abwasserleitung), sogenannter "Anschluss- und Benutzungszwang". Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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