Dies ist eine Diskussion zu Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 III KrO NRW innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 III KrO NRW folgender Fall: um über eine Vergabe entscheiden zu können planen die Fraktionsvorsitzenden eines Kreistages eine Dienstreise. Diese Dienstreise muss, wie in der Hauptsatzung festgelegt, vom Kreisausschuss genehmigt werden. Da aber vor dem Termin für die Dienstreise keine originäre Kreisausschusssitzung mehr angesetzt ist, wird entschieden die Genehmigung im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 III KrO zu erteilen, d. h. durch den Landrat und ein Mitglied des Kreisausschusses. Die 14tägige Ladungsfrist für eine evtl. Sondersitzung des Kreisausschusses ist noch nicht abgelaufen es sind noch 3 Wochen Zeit bis zum Reisetermin. Auf eine Sondersitzung wird aber aus Praktikabilitätsgründen und mit Hinweis auf die Urlaubszeit verzichtet. Dieser Fall wirft mehrere Fragen auf: 1. Der § 50 III KrO NRW sieht eigentlich keine Dringlichkeitsentscheidungen für den Kreisausschuss vor, sondern nur für Entscheidungen des Kreistages. Der § 60 II GO trifft hier eine Regelung für Ausschüsse der Gemeinde, so dass dieser analog angewendet werden könnte. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die fehlende Parallelvorschrift in der KrO eine ungewollte Regelungslücke darstellt. Damit also die Frage ist einen Analogie zum § 60 II GO möglich oder ist eine Dringlichkeitsentscheidung für den Kreisausschuss nicht vorgesehen? 2. Sowohl im § 60 GO als auch im § 50 KrO ist eine Tatbestandsvoraussetzung "erhebliche Gefahren und Nachteile". In vorliegendem Falle ist fraglich ob diese entstehen würden wenn die Dienstreise nachträglich genehmigt würde. 3. Kann eine Dringlichkeitsentscheidung mit Hinweis auf die Urlaubszeit getroffen werden obwohl die Ladungsfrist für das Entscheidungsgremium noch nicht abgelaufen ist? Ich danke schonmal für Antworten und Denkansätze. Gruß |
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| AW: Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 III KrO NRW keiner eine Idee? |
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| AW: Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 III KrO NRW Meine Idee: Solange eine verkürzte Ladung möglich ist, muss diese auch durchgeführt werden und der Kreistag beteiligt werden, schließlich ist er das Hauptorgan das alle Entscheidungen treffen muss bzw. darf. Insofern wäre der Beschluss rechtswidrig. Denn selbst wenn der Kreistag nicht beschlussfähig wäre, könnte immernoch die Eilentscheidung herbeigeführt werden. |
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