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Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten?

Dies ist eine Diskussion zu Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten? innerhalb des Forums Kommunalrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.07.2008, 13:55
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Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten?

Ich habe mal eine Frage bezüglich der Rechte eines Bürgermeisters, wenn in einer Gemeindevertretung ein Bauvorhaben sehr kontrovers diskutiert wird und dem städtebaulichen Vertrag wegen zahlreicher Unstimmigkeiten seitens einer Fraktion nicht zugestimmt werden kann

Nehmen wir mal an, der Gemeinderat hat 9 Sitze wobei der Bürgermeister parteilos ist.
Die beiden vertreten Fraktionen haben jeweis 4 Sitze.

Um das Bauvorhaben voranzubringen, das von der einen Fraktion gewünscht und von der anderen kritisch betrachtet wird, soll mit den Stimmen des Bügermeisters und der einen Farktion folgender Beschluss gefasst werden:

Mit den Investoren des Bauvorhabens ist der vorliegende städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan NR.X abzuschließen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, abwicklungstechnische Details in enger Abstimmung mit einerRechtsanwältin und dem Amt zu regeln.

Das würde doch bedeuten, dass die Opposition mit dem Beschluss quasi ausgeschaltet wird, weil der Bürgermeister nun allein über den Fortgang des umstrittenen Bauvorhabens verhandeln und entscheiden kann. Oder verstehe ich das falsch?

Meine Frage ist nun, ob das rechtlich korrekt ist.

Ist es auf kommunaler Ebene wirklich möglich, die Opposition durch eine solche ( mit nur einer Stimme Mehrheit ) beschlossene Ermächtigung außer Kraft zu setzen?

Müsste dazu nicht mindestens eine 2/3 Mehrheit erforderlich sein?

Über eine Antwort dazu würde ich mich sehr freuen.

Herzlichen Dank und beste Grüße
sunnivah
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  #2 (permalink)  
Alt 19.07.2008, 15:33
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AW: Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten?

Zitat:
Zitat von sunnivah
Müsste dazu nicht mindestens eine 2/3 Mehrheit erforderlich sein?
Die Anwort darauf und auf vieles mehr findet man im Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes. In Niedersachsen wäre das z.B. die NGO (Niedersächsische Gemeindeordnung).
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  #3 (permalink)  
Alt 19.07.2008, 16:05
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AW: Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten?

Ähm, ja.

In der Gemeindeordnung von S-H habe ich schon vergeblich gesucht.
Bei über 135§ ist das nur schwer zu durchblicken.

In der Rubrik über die Rechte und Pflichten eines (ehrenamtlichen) Bürgermeisters bin ich auch nicht fündig geworden.
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Alt 22.07.2008, 10:23
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AW: Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten?

Wieso wird die Opposition "ausgeschlossen"? Der Gemeidnerat hat mit zulässiger Mehrheit beschlossen ein bestimmtes Bauvorhaben voran zu treiben. Es ist gerade nicht Sache der Gemeindevertretung den Vertrag bis ins Detail auszuarbeiten - das ist Sache des Bürgermeisters als Verwaltung der Gemeinde. Stell Dir mal vor was passieren würde, wenn die Gemeindevertretung über alles bis ins Kleinste entscheiden müsste und gar selbst Verhandlungen führen würde - da käme ja gar nix mehr zustande...
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Alt 09.08.2008, 10:02
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AW: Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten?

Ich sehe das genau wie Loop.
Nach der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) wird die Gemeinde vom Gemeinderat verwaltet und der Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates.
Wenn also der GR das so beschließt, dass der BGM hier selbst handeln kann, dann ist das nicht die Ausschaltung von Opposition oder ein Blankoscheck für den BGM, sondern lediglich das, was vom Gesetzgeber auch vorgesehen wurde.

Im übrigen können dem Bürgermeister Aufgaben übertragen - aber auch wieder entzogen werden...
Und dass man es mit den Beschlüssen nicht jedem Recht machen kann, ist wohl auch kaum zu verhindern.
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Alt 09.08.2008, 12:14
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AW: Darf ein Bürgermeister die Opposition ausschalten?

Auskunft über solche fragen erhält die betreffende Opositionsfraktion auch bei den kommunalpolitischen Vereinigungen der Parteien. Bei der SPD die SGK (www.bundes-sgk.de) und bei der CDU die KPV (www.kpv.de), wenns nur 2 Fraktionen sind dürfte das wohl reichen.

Obwohl SH hat ja noch den SSW, da müsste die Partei wohl direkt angesprochen werden.
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