Dies ist eine Diskussion zu Bürgerbegehren- Unterschriftenberechtigte innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Bürgerbegehren- Unterschriftenberechtigte Auf einem Antrag zu einem Bürgerentscheid mit vollst. abgedruckten Antrag (Liste1) sind 1.079 Unterschriften gezählt worden. Auf einer zusätzlichen Liste (ohne aufgedrucktem Antrag, nur Kurzform in Kopfzeile, aber unternnbar damit verbundenes Dekblatt von Liste 1 ) wurden weitere 485 Unterschriften gezählt. Mindestens 1300 Unterschriften werden benötigt. Nun wurde das Bürgebegehren aber für unzulässig erklärt-> Grund: nur 745 Stimmen ungültig, da 330 Personen von Liste 1 gar nicht in der Gemeinde wohnen. (und Unterschriften der Liste 2 ungültig da Aufdruck des vollst. Antrages fehlt) Nun meine Frage: Wäre es doch möglich dass die 330 Unterschriften von Liste 1 gültig sind? ->Angenommen sie haben mehrere Wohnungen und Hauptwohnung in dieser Gemeinde. Im SV werden dazu allerdings keine weiteren Angaben gemacht.. |
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| AW: Bürgerbegehren- Unterschriftenberechtigte In welchem Bundesland sollen wir annehmen, dass diese fiktive Kommune liegt? Die Unterschriften von Liste 2 sollten dazurechenbar sein - wenn klar hervorgeht, für was die Leute unterschrieben haben. Prüfung für eine Kommune im Freistaat Bayern: Gemeindeordnung sieht folgende Regelung vor: Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. Dies sind alle, die in der Gemeinde das Wahlrecht besitzen. Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz für Bayern: Wahlrecht setzt den gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Gewöhnlicher Aufenthalt = Ort, wo man gemeldet ist. Mehrere Meldeorte: es zählt der Hauptwohnsitz. |
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| AW: Bürgerbegehren- Unterschriftenberechtigte Zitat:
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