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Bekanntmachung durch Hinweis auf Webseite?

Dies ist eine Diskussion zu Bekanntmachung durch Hinweis auf Webseite? innerhalb des Forums Kommunalrecht

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Alt 10.03.2009, 19:26
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Post Bekanntmachung durch Hinweis auf Webseite?

Hallo,

kann eine (brandenburgische) Gemeinde mit fünfeinhalbtausend Einwohnern ihre Bekanntmachungen statt im Amtsblatt oder Bekanntmachungskasten auch online abgeben? Wenn das in der Hauptsatzung so geregelt ist? Könnte auf der Seite das Datum des Aushangs und der Entfernung/dem Verschieben ins Site-Archiv gemäß § 5 II BekanntmV Bbg vermerkt bzw. geloggt werden?

Tausend Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 10.03.2009, 20:21
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AW: Bekanntmachung durch Hinweis auf Webseite?

ich hätte da so meine schwierigkeiten mit 5 I i.V.m 1 III. denn das was da gefordert wird, scheint doch eher die auffasung nahzulegen, als seinen damit verkörperte druckerzeignisse gemeint. sprich, ein stück bedrucktes papier.
sicher erfüllt das i-netz den informatorischen zweck genau so gut, meiner meinung nach ist die form aber nicht durch die vorschrift gedeckt. die müßte man mal vom grunde auf überarbeiten, sonst paßt das nicht.

m.M.
__________________
so sind die spielregeln aber nicht !!!
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  #3 (permalink)  
Alt 11.03.2009, 16:52
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AW: Bekanntmachung durch Hinweis auf Webseite?

Stimmt. Nach dem Gesetzestext teile ich die Auffassung, dass Papier bedruckt werden soll. Überarbeitungsbedarf ist offenbar vorhanden. Auch das OVG Frankfurt (Oder) spricht noch 2004 vom Amtsblatt als ein periodisches
Druckwerk. Nach Intensiver Suche habe ich zu dem Thema Onlinebekanntmachung rein gar nichts gefunden. Ich kann mir nun nicht vorstellen, dass nicht schon ein schusseliger Hauptverwaltungsbeamter eine Bekannmachung auf elektronischem Wege versucht hat. Vielleicht war schon jemand der Auffassung, dass ein Computer als Bekanntmachungskasten i.S.v. § 1 III zu nutzen wäre?
Ist da was bekannt?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 07:41
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AW: Bekanntmachung durch Hinweis auf Webseite?

also, man kann aber ggf. auch vertreten, dass man sich neueren technischen mitteln nicht verschließen darf. den zweck der information erfüllt das i- net auf alle fälle.

einzig die frage, ob dass allgemein zugänglich ist, ist ein gewisses problem. alleine auf ein stück papier abzustellen halte ich für nicht mehr zeitgemäß. allerdings muss das i.met auch allg zugänglich sein. ob das der fall ist, könnte fraglich sein, wenn jemand angibt er hätte kein i- net und könne deshalb die info nicht einsehen.

es gibt kommunen die haben so eine info portal in vorrraum der geminde stehen, wenn man das ganze dort einsehen kann, ist das nix anderes als bekanntmachung im schaukasten, und jeder der will, kann sich öffentlich und kostenfrei über neue gesetze schlau machen.

oder man macht ein hinweissschild, während der öffnungszeiten sind im raum X (mitarbeiter Y) sämtliche dokumente elektronisch einzusehen sowie ggf. auf aufforderung auch ausdruckbar.

das wäre die alternative.
__________________
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