Dies ist eine Diskussion zu Beanstandungsverfügung etc. innerhalb des Forums Kommunalrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Beanstandungsverfügung etc. a) Eine zuerst vorgesehene Abbruchsverfügung von der Baurechtsbehörde wird später wirksam aufgehoben und das Haus soll somit geduldet werden, das Regierungspräsidium beanstandet aber nach zwei Wochen - telefonisch - den Erlass der Duldung als rechtswidrig. Wie müsste ich hier die Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung prüfen? b) Das Regierungspräsiduim erlässt (zusammen mit Beanstandungsverfügung) eine Anordnung an die Stadt, die Duldungsverfügung aufzuheben. Rechtmäßigkeit der Anordnung ist zu prüfen. (hier muss man unterstellen, dass die Beanstandung nach a) rechtmäßig ist) Mir ist auch nicht so ganz der Unterschied zwischen den zwei Prüdungen bekannt.. Habe das Gefühl, dass beides auf das gleiche hinausgeht, das kann ja aber nicht sein... Freue mich über jeden Rat.. |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Hallo, es ist schon einige Zeit her, dass ich diesen Beitrag geschrieben habe.. durch vieles Lesen habe ich auch etwas rausgefunden, etwas rat hat mir allerdings gefehlt.. schade, dass mir keiner helfen konnte.. Ich habe zwar nicht sehr viel Hoffnung, dass jmd schreibt - aber ich bin so verzweifelt, dass ich eine konkretere Frage stellen möchte. zu a) wenn man § 121 GemO als Ermächtigungsgrundlage wählt, müsste man ja prüfen, welche Gesetzesverletzung durch den Beschluss bzw. Anordnung vorliegt.. dazu bin ich aber überfragt. Welche Ges.verl. liegt denn vor? Muss man da an § 65 LBO denken oder ist das total unsinnig, was ich hier vorschlage? Ich bitte um Hilfe... |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Ich tu mich wirklich ein bisschen schwer, auf eine landesrechtliche Fragestellung zu antworten, wenn ich nichtmal weiß, in welchem Bundesland der Fall spielen soll! Zumindest müsste man den Inhalt der zitierten Normen kennen. Ich vermute mal, dass der 121GemO die kommunalaufsichtliche Befugnisnorm darstellt. Eine auf diese Norm gestützte Beanstandung setzt unter anderem voraus, dass die Gemeinde/der Landkreis eine rechtswidrige Verfügung erlassen hat. Und genau diese Rechtmäßigkeit (durfte die Abbruchverfügung aufgehoben werden? wurde dies auch formell korrekt getan?) ist zu prüfen. Daneben muss noch geprüft werden, ob die Beanstandung formell korrekt erfolgte, zum Beispiel, ob der telefonische Erlass zulässig ist. Im Rahmen der Anordnung musst du jedenfalls problematisieren, ob die Anordnung an die Gemeinde, die Verfügung aufzuheben überhaupt notwendig ist, wenn die Aufsichtsbehörde auch Möglichkeiten hatte, das Ergebnis schneller herzustellen: Etwa durch einen Widerspruchsbescheid, in dem die Verfügung aufgehoben wird oder einen Selbsteintritt. Ich kenn den Fall ja nicht... Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Erstmal danke für die schnelle Antwort, entschuldigt, ich habe ganz vergessen, zu sagen, dass es sich um die GemO BW handelt.. nach § 121 GemO BW kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse u. Anordnungen der Gemeinde soweit sie das Gesetz verletzen beanstanden. (hier war mir eben nicht klar, welches Gesetz verletzt wird. Etwa § 65 LBO BW?). Nach § 65 LBO BW kann die Baubehörde den Abriss anordnen. soviel zu dem Inhalt der Gesetze Zitat:
Zitat:
Vielen Dank, LG Butlan |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Zitat:
Und wenn ich den 65 richtig lese, dann hat der ja auch Voraussetzungen: - Rechtswidrigkeit der Anlage - keine andere Möglichkeit, diese zu beenden (Stichwort: formelle und materielle Illegalität) - und als Rechtsfolge eine korrekte Ermessensausübung. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Nein im SV steht nicht mehr dazu.. die Vss. des § 65 habe ich in eienr anderen Aufgabe der selben HA auch schon geprüft, das werde ich dann in diese Aufgabe einbringen.. wobei ich das Gefühl habe, dass sich einiges bei a) und b) überschneiden wird... MfG Butlan |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Das kann durchaus vom Bearbeiter so gewollt sein, insbesondere um die einzelnen Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde anzusprechen und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen abzuprüfen. Im Bereich der Rechtmäßigkeit eines VA nach oben zu verweisen ist daher nicht unüblich, zumindest solange in den einzelnen Aufgabenteilen klargestellt wird, inwieweit sich die Handlungsmöglichkeiten unterscheiden. Es sollte jedenfalls noch etwas anders außer "siehe oben" als Lösung problematisiert werden Viel Erfolg jedenfalls!Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Da hast Du wohl recht Ich schau mal inwieweit sich die Vss unterscheiden, es wird sich hoffentlich dann etwas ergeben.. Danke nochmals.. Viele Grüße Butlan |
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Mir ist da noch etwas aufgefallen: im sv steht:zu a) Zitat:
|
| |||
| AW: Beanstandungsverfügung etc. Sollte man auch prüfen, klar. Rechtsaufsicht liegt (zumindest in Bayern) dann vor, wenn die handelnde Gemeinde im eigenen Wirkungskreis agiert. Daher solltest du prüfen, ob die Bauaufsicht eigener oder übertragener Wirkungskreis ist... klingelts schon?... und mal schauen, ob eine eventuelle Fehleinschätzung der Aufsichtsbehörde Folgen hat. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios