Dies ist eine Diskussion zu Beanstandung/Anordnung innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Beanstandung/Anordnung ich habe ein paar abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Beanstandung und Anordnung. ich fasse mal kurz das wesentlichste zusammen: Das Landratsamt erlässt einen Bescheid, in dem der Gemeinderatsbeschluss als rechtswidrig beanstandet wird. Die Gemeinde wird darin aufgefordert die Städtepartnerschaft nicht einzugehen (Begründung liegt vor). Der Bürgermeister der Gemeinde hält dennoch am gefassten Beschluss über die Städtepartnerschaft fest. Daraufhin erklärt das LRA in einem weiteren mit der Überschrift "Anordnung" versehenen Bescheid, dass eine entsprechende Urkunde durch den Bürgermeister nicht unterzeichntet werden dürfe. Dieser BEscheid wird für sofort vollziehbar erklärt. Mir stellt sich nun die Frage ob der zweite Bescheid eine Anordnung i.S.d. § 115 SächsGemO ist oder eine weitere Beanstandung (§114 SächsGemO) oder einfach nur ein Bescheid über die sofortige Vollziehung dieser "Anordnung". Wär nett wenn mir da jemand helfen könnte. Danke |
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| AW: Beanstandung/Anordnung Hi, also die SächsGemO kenne ich nicht, aber die BaWü und es dürfte doch alles ziemlich ähnlich sein. Nach der GemO von BaWü schließt das Anordnungsrecht (§122) das Recht mit ein, von der Gemeinde ein positives Tun zu verlangen. Nach der Beanstandung (§121) kann lediglich die Rücknahme einer rechtswidrigen Maßnahme verlangt werden. Du müsstest also überlegen, ob hier nur éine Rücknahme einer Maßnahme verlangt wird oder ob positives Handeln der Gemeinde erforderlich ist. Ich hoffe ich konnte dir etwas helfen. Liebe Grüße Whity79 |
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| AW: Beanstandung/Anordnung Ich kann auch nur für BW sprechen, stimme da aber meinem Vorredner zu. Zur Vollziehungsanordnugn ist noch hinzuzufügen, daß es sich bei ihr nicht um einen VA handelt (auch wenn einige beständig die Gegenansicht vertreten).
__________________ Gruß Augustus |
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