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Außerordentliche Sitzungen

Dies ist eine Diskussion zu Außerordentliche Sitzungen innerhalb des Forums Kommunalrecht

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Alt 24.02.2010, 13:54
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Außerordentliche Sitzungen

Hi zusammen,

angenommen, in der Satzung eines von, 6000 Personen gewählten, Organes steht, dass die Termine zu Sitzungen, in denen Beschlüsse gefasst werden, 7 Werktage (keine Wochentage) vorher bekannt gegeben aus ausgehangen werden müssen.

Weiter angenommen, auf einer rechtmäßig einberufenden Sitzung wird zu einem Beschluss direkt in der Sitzung das Einspruchsrecht wahrgenommen.

Dürfte dann genau eine Woche später eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, oder müssten hier auch die 7 Werktage Ladungsfrist gewahrt werden?


Gruß
red


Edit:
PS:
Angenommen, das Gremium(Organ) hat öffentliche Sitzungen zu führen
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  #2 (permalink)  
Alt 24.02.2010, 17:38
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AW: Außerordentliche Sitzungen

Das müsste sich aus der Satzung des Organs ergeben. Grds. sollte eine außerordentlich Stzung aber auch nicht früher als 7 Werktage stattfinden, da jeder andere Zeitraum wohl zu kurz sein dürfte um alle Mitglieder rechtmäßig einladen zu können.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.02.2010, 22:51
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AW: Außerordentliche Sitzungen

Alles klar, danke für die Antwort ^^
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Alt 08.03.2010, 21:51
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AW: Außerordentliche Sitzungen

Hätte dazu noch eine weitere Frage

Zitat:
Das müsste sich aus der Satzung des Organs ergeben
Angenommen, es ist nichts weiteres in dieser Satzung diesbezüglich verfasst, wäre dann eine Sitzung, die unterhalb dieser Frist einberufen wird, überhaupt Beschlussfähig?
Die Stimmberechtigten, und die Öffentlichkeit wären doch in gewisser weise unter Druck gesetzt worden... Oder nicht?


Angenommen, das wäre nicht der Fall, sind dann dort gefasste Beschlüsse gültig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten anwesend war?
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