Dies ist eine Diskussion zu Aufbaufrage: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beanstandung innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Aufbaufrage: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beanstandung Ich habe ein kleines Aufbauproblem ![]() Mal angenommen ein Bürgermeister beanstandet einen Beschluss der Gemeindevertretung. Daraufhin stellt die Gemeindevertretung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG. (Es geht um eine hessische Gemeinde) Nun habe ich bereits herausgefunden, dass nach der Rechtsprechung eine Beanstandung des Bürgermeisters ein Verwaltungsakt ist. Demnach müsste die Gemeindevertretung mit einer Anfechtungsklage gegen den VA vorgehen. Für eine Anfechtungsklage wäre der §80 VwGO für den einstweiligen Rechtsschutz einschlägig. Grundsätzlich würde ich also den §80 II Nr.3, V VwGO prüfen. Mein Problem ist nun folgendes: Laut Sachverhalt wird vom Bürgermeister kein Antrag für den sofortigen Vollzug der Beanstandung gestellt. § 80 II Nr.3, V VwGO stellt im Normalfall ja die aufschiebende Wirkung des VA wieder her. In diesem Fall hat die Beanstandung nach § 63 VI HGO allerdings bereits eine aufschiebende Wirkung. Aus einem Urteil ( NVwZ-RR 2001, 466-468) habe ich allersings entnommen, dass in einem solchen Fall § 80 II Nr.3, V VwGO analog angewendet werden und dies ist genau mein Problem. Wie baue ich eine solche Prüfung analog auf? Prüfe ich zunächst § 80 II Nr3, V VwGO ganz normal und verneine ihn dann sofort wieder, da er nicht einschlägig ist oder kann ich ihn sofort analog anwenden mit dem Hinweisen aus dem Urteil? Im Urteil steht übrigens: --------------------------- 1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch den Bürgermeister kann durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Beanstandungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage analog § 80 II Nr.3, V VwGO gewährt werden. 2. Da ein Bürgermeister jeden Beschluss der Gemeindevertretung durch eine Beanstandung- und sei sie auch noch so unbegründet- blockieren könnte, muss wegen Art. 19 IV GG (effektiver Rechtsschutz) die Gemeindevertretung die Möglichkeit haben, vorläufigen Rechtsschutz analog zu § 80 V VwGO zu erlangen. ... Quelle: VG Kassel, Beschluss vom 15.12.200- 3 G 2879/00 NVwZ-RR 2001, 466 ------------------------------------ Ich hoffe mir kann jemand helfen. Wie würdet ihr einen solchen Fall aufbauen? Reicht es wenn ich am Anfang das Argument mit dem effektiven Rechtsschutz bringe und dann einfach den normalen Aufbau des §80 II Nr.3, V VwGO durchprüfe? |
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