Dies ist eine Diskussion zu Anspruch aus einer Nutzungssatzung innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Ob die Satzung an sich rm ist beschränkt sich ja fast nur auf formelle Prüfungen, sprich das Verfahren lt. GO. |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung japp und genau da ist sehr viel von beschrieben. ein ratsmitglied wurde nicht geladen, eins zu unrecht ausgeschlossen, eins war befangen und hat trotzdem teilgenommen, eins hat wegen befangenheit nicht teilgenommen, obwohl es garnicht befangen war und so weiter. mir fehlt halt immer noch eine anspruchsgrundlage oder ein rechtsbehelf... da muss es doch was geben ![]() danke für die bisherigen antworten |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung zum Thema Befangenheit und Ausschluss kann ich nur auf den § 31 VI GO (allerdings NRW) hinweisen, demnach solche Formfehler an der Bestandskraft der Satzung nur kratzen wenn die Stimmen der Ausgeschlossenen und Befangenen entscheidungserheblich gewesen sind, sprich evtl. die Mehrheit für den Beschluss der Satzung gekippt hätten. Im Baurecht gibt es Vorschriften mit drittschützender Wirkung (Nachbarschutz), welche den Klageweg eröffnen würden. Im Ordnungsrecht ist mir da nichts bekannt. Sinn der Satzung ist nicht der Schutz Einzelner sondern der Allgemeinheit woraus sich wie erwähnt also kein subj. Recht des Einzelnen ableitet und damit m. E. keine Rechtsverletzung des N möglich erscheint was wiederum die Klage ausschließen würde. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Möp, also... ich denke, ich habe die Lösung, falls es wen interessiert: Es geht um Drittschutz aus der Schutznormtheorie. Danach handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht (Weg zu Gerichten wird eröffnet nach Art. 19 IV), wenn zumindest auch Individualinteressen geschützt werden sollen. => Auslegung bei Gesetzen, die keinen direkten Anspruch geben. N hat also einen Anspruch aus der Satzung, wenn die Satzung nach der Schutznormtheorie auch Individualinteressen schützt Das Auslegen ist hier nicht so schwer, denn es steht ja drin, dass die Anleinpflicht Hunde vom belästigen, gefährden oder verschmutzen abgehalten werden sollen. N ist außerdem Anwohner, hat selber einen Hund, da kann man rumdiskutieren und dann herausbekommen, dass auch die Individualinteressen des N betroffen sind, er ist in einem eigenen Recht verletzt. *freu* |
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| anleinzwang, anspruch aus satzung, satzung, selbstbindung der verwaltung |
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