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Anspruch aus einer Nutzungssatzung

Dies ist eine Diskussion zu Anspruch aus einer Nutzungssatzung innerhalb des Forums Kommunalrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 14:29
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AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung

Die Ermessensreduzierung auf Null würde ich hier eher aus dem § 24 VwVfG herleiten, hier insbesondere § 24 III VwVfG.Also nur was das Entschließungsermessen angeht. Die eigentliche Ermessensprüfung betrifft hier wohl eher das Auswahlermessen (von wegen kranker Hund, Leine anzuordnen wäre unverhältnismäßig und damit Ermessensfehlgebrauch bzw. überschreitung blabla)

Ob die Satzung an sich rm ist beschränkt sich ja fast nur auf formelle Prüfungen, sprich das Verfahren lt. GO.
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  #12 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 15:31
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AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung

japp und genau da ist sehr viel von beschrieben.

ein ratsmitglied wurde nicht geladen, eins zu unrecht ausgeschlossen, eins war befangen und hat trotzdem teilgenommen, eins hat wegen befangenheit nicht teilgenommen, obwohl es garnicht befangen war und so weiter.

mir fehlt halt immer noch eine anspruchsgrundlage oder ein rechtsbehelf... da muss es doch was geben


danke für die bisherigen antworten
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  #13 (permalink)  
Alt 25.08.2011, 09:14
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AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung

zum Thema Befangenheit und Ausschluss kann ich nur auf den § 31 VI GO (allerdings NRW) hinweisen, demnach solche Formfehler an der Bestandskraft der Satzung nur kratzen wenn die Stimmen der Ausgeschlossenen und Befangenen entscheidungserheblich gewesen sind, sprich evtl. die Mehrheit für den Beschluss der Satzung gekippt hätten.

Im Baurecht gibt es Vorschriften mit drittschützender Wirkung (Nachbarschutz), welche den Klageweg eröffnen würden. Im Ordnungsrecht ist mir da nichts bekannt. Sinn der Satzung ist nicht der Schutz Einzelner sondern der Allgemeinheit woraus sich wie erwähnt also kein subj. Recht des Einzelnen ableitet und damit m. E. keine Rechtsverletzung des N möglich erscheint was wiederum die Klage ausschließen würde.

Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
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  #14 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 12:03
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AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung

Möp, also... ich denke, ich habe die Lösung, falls es wen interessiert:

Es geht um Drittschutz aus der Schutznormtheorie. Danach handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht (Weg zu Gerichten wird eröffnet nach Art. 19 IV), wenn zumindest auch Individualinteressen geschützt werden sollen. => Auslegung bei Gesetzen, die keinen direkten Anspruch geben.
N hat also einen Anspruch aus der Satzung, wenn die Satzung nach der Schutznormtheorie auch Individualinteressen schützt
Das Auslegen ist hier nicht so schwer, denn es steht ja drin, dass die Anleinpflicht Hunde vom belästigen, gefährden oder verschmutzen abgehalten werden sollen. N ist außerdem Anwohner, hat selber einen Hund, da kann man rumdiskutieren und dann herausbekommen, dass auch die Individualinteressen des N betroffen sind, er ist in einem eigenen Recht verletzt. *freu*
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Stichworte
anleinzwang, anspruch aus satzung, satzung, selbstbindung der verwaltung

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