Dies ist eine Diskussion zu Anspruch aus einer Nutzungssatzung innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Anspruch aus einer Nutzungssatzung Folgender Fall: Angenommen, in einer Gemeinde G gibt es eine Nutzungssatzung für öffentliche Grünanlagen, die besagt, dass Hunde in diesen Grünanlagen nur an der Leine geführt werden dürfen um andere Nutzer der Anlagen nicht zu gefährden, zu belästigen oder zu schädigen. Ein Hundehalter H hält sich nicht an diese Satzung, die G unternimmt nichts dagegen. Hat ein Nutzer N aus dieser Satzung einen Anspruch auf Durchsetzung der Anleinpflicht? Oder einen Anspruch darauf, nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt zu werden? Oder leitet sich dieser Anspruch aus einem anderen Recht her? Es gibt ja die Selbstbindung der Verwaltung, die sich aus Art. 3 GG ergibt. Danach hätte N das Recht, ihren Hund ebenso unangeleint herumlaufen zu lassen, da die G dies auch dem H "erlaubt". Wenn N aber unbedingt möchte, dass die G den Anleinzwang gegenüber dem H durchsetzt, kann N sich auch auf diese Selbstbindung berufen? z.B.: "N leint seinen Hund an, also muss auch H seinen Hund anleinen"? Vielen Dank schonmal für eine Antwort. |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Aus einem Einzelfall entsteht noch keine Selbstbindung der Verwaltung. Dies müsste dann schon in größerem Umfang stattfinden. Da aber der Vorrang des Gesetzes gilt muss die Gemeinde die Satzung durchsetzen. Ob sich aus der Satzung ein drittschützendes subj. öffentliches Recht ergibt muss sich jeweils durch Auslegung ermitteln lassen. |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Aus einer Pflicht zum Anleinen des Hundes ergibt sich imho kein subjektives Recht des N. Das soll ja nur die allgemeine Sicherheit schützen. Aus Art. 3 kann N sich auch nicht herleiten, seinen Hund ebenso unangeleint herumlaufen zu lassen. Zumindest kann er sich dann nicht darauf berufen, ein anderer Hundehalter tue das auch-Stichwort: keine Gleichberechtigung im Unrecht. Letztenendes käme für den N wohl nur ein Anspruch auf Einschreiten der Gemeinde in Betracht (hinsichtlich Gefahrenabwehr). |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Kommunale Satzungen regeln vieles, was die Gemeinde nicht 100%ig überwachen kann ... Dies ist so ein Klassiker. Hat die Gemeinde (z.B. wegen Ihrer Größe) keine eigenen Ordnungsaußendienst, so wird sie gegen ein Zuwiderlaufen gegen die Leinenpflicht nur einschreiten können, wenn Ihr entsprechende Informationen zugeleitet werden. Die Ordnungsbehörde (id.R. nicht die Polizei) wird den unseinsichtigen Haundehalter dann anschreiben und erst mal belehren, was er alles nicht darf. Beim wiederholten Mal kann die Behörde ein Bußgeld verhängen oder gar einen Leinenzwang anordnen. Das "Auge der Gemeinde" kann und wird niemals überall sein und alle Verstöße aufnehmen. So schön ist die Theorie ... Was ein einsichtiger Hundehalter noch machen würde, wird einen uneinsichtigen Mitmenschen nicht die Bohne interessieren. Und Hundi wird trotz Post vom Amt, Bußgeld oder Leinenzwang munter weiter Runden in Freiheit drehen. Zitat:
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung huhu, schonmal vielen Dank für eure Antworten. hat mir schon weitergeholfen. ![]() Zitat:
Klar, die formlosen Rechtsbehelfe wie Aufsichtsbeschwerde sind möglich, aber es besteht halt kein Anspruch auf Bescheidung zu Gunsten des N. Es muss also ein formeller Rechtsbehelf sein. Die Gemeinde kann dem H ja einen Bescheid oder soetwas schicken, dass er sich an das Anleingebot halten soll. Das wäre ja dann ein Verwaltungsakt. (kein bloßer Realakt, mit Außenwirkung). Ich hätte hier an eine Verpflichtungsklage gedacht (Einklagen eines abgelehnten Verwaltungsakts) aber zum einen müsste dieser VA dann für den N begünstigend sein (belastend für Dritten ist ja ok) und zum anderen müsste N einen Anspruch auf diesen VA haben. Den hat N dann wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung, sehe ich das richtig? Zitat:
![]() dankeschön |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Beide Fragen betreffen letztenendes das selbe Problem. Die Verpflichtungsklage ist ja nach 113 nur erfolgreich, wenn N nen Anspruch auf Bescheidung7 VA hat und er beim Unterlassen in seinen Rechten verletzt ist. Dann ist man wieder bei der Frage, ob dem N ein subj. Recht zusteht. Das meine ich nciht. Die öffentl. Sicherheit betrifft nicht N selbst, sondern eben die Allgemeinheit. Schließlich hat N auch keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar in der 30Zone 30 fährt oder der gleichen. Wie würde man denn eigentlich sonst bspw. die Polizei dazu bewegen gegen eine Gefahr für die öffentl. Sicherheit einzuschreiten? Ich steh auch grad absolut aufm Schlauch... |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Da bin ich ja froh, dass ich nicht die einzige bin. ![]() Also um nochmal konkret zu werden, was ich gerne wüsste, ist: - Den richtigen förmlichen Rechtsbehelf - Wenn Verpflichtungsklage, dann: -> ist der Verwaltungsakt gehen H in irgendeiner Weise begünstigend für den N (Voraussetzung der Verpfl.Klage) -> Ist N in einem eigenen Recht verletzt? (Ebenfalls Voraussetzung) Diese beiden Punkte sind für eine Verpflichtungsklage zwingend erforderlich. Ich kann mir aber auch keine andere Klage vorstellen, die in Betracht kommen könnte. Es ist ja nicht nur ein bloßer Realakt verlangt, sonst käme ja eine allgemeine Leistungsklage in betracht. Da ergibt sich aber das gleiche Problem, denn auch hier ist ja nach hM eine Klagebefugnis zu prüfen, was wiederum die Verletzung eines eigenen Rechtes fordert... Was mir noch einfallen würde wäre das Widerspruchsverfahren, aber das prüft ja nur eine etwaige Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts... und tädäää, auch hier ist eine Verletzung eines eigenen Rechts geltend zu machen... |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung Ansich besteht ja auch beim Einschreiten der Polizei grds. kein Anspruch darauf, da die Behörde ja ein Erschließungsermessen inne hat. Das würde sich aber ändern, wenn die Verletzung der öffentl. Sicherheit selbst ein subjektives Recht des Anspruchstellers betreffen würde. Die öff. Sicherheit ist ja hier betroffen, da gegen die Satzung und damit gegen einen Teil der Rechtsordnung verstoßen wurde. Das verstößt aber wiederum nicht gegen ein subj. Recht des N, s.o. Ansonsten bestünde nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nächstes Problem ist dann, wie man das prozessual geltend macht. |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung aus der Satzung leitet sich in diesem Falle kein subjektives Recht des Einzelnen ab. Das Entschließungsermessen der Verwaltung reduziert sich bei einem gemeldeten Verstoß gegen diese Satzung m.E. auf Null, d. h. sie muss tätig werden. Wie das geschieht liegt grundsätzlich erstmal im Auswahlermessen der Behörde. Eine Verpflichtungsklage auf einen VA gegen den Hundehalter wäre zum Scheitern verurteilt. Die Klagebefugnis ist hier fraglich und spätestens an der Begründetheit würde die Klage kaputt gehen, da sich wie gesagt aus der Satzung kein subj. Recht ableitet. Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde wäre hier der bessere Weg, wenn die Stadt wirklich untätig bleibt. Hier wäre N nicht mehr Dritter sondern als Beschwerdeführer quasi Beteiligter und hätte Anspruch darauf, dass der Landrat oder die Bezirksregierung (je nach dem ob die Stadt kreisangehörig oder kreisfrei ist) die Beschwerde bearbeitet und auch Anspruch auf einen Bescheid. Hierbei muss sich die Beschwerde natürlich auf die Untätigkeit der Stadt beziehen. |
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| AW: Anspruch aus einer Nutzungssatzung hm, besteht denn ein Anspruch aus § 40 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung? Mit einer Verpflichtungsklage wird ja in der Begründung genau das geprüft, ob das Ermessen auf Null reduziert ist. Das Problem mit einer Aufsichtsbeschwerde ist, dass halt nur ein Anpruch auf "Lesen" und "Antworten" besteht - stichwort formloser rechtsbehelt : form-, frist- und fruchtlos. also, was ich konkret im sachverhalt habe: * eine satzung, von der nicht sicher ist, ob sie ordnungsgemäß zustande gekommen ist (ca. 2/3 des sachverhalts gehen darüber, mit genauen beschreibungen, hier liegt also der schwerpunkt des falles) * der Hund des H ist krank und kann keine Leine tragen (restlicher sachverhalt sozusagen) => deutet auf ermessensprüfung hin. diese beiden prüfungspunkte muss ich irgendwo unterkriegen. bei einer verpflichtungsklage braucht es eine anspruchsgrundlage, wäre hier die satzung (?), erstmal prüfen, ob die satzung überhaupt bestandskräftig ist, punkt 1 untergebracht. dann bei materielle voraussetzungen des verwaltungsakts prüfen, ob ermessensreduzierung auf null vorliegt, also prüfen, ob ermessen richtig ausgeübt wurde, punkt 2 untergebracht. einziges problem: die persönliche betroffenheit des N. *seufz* könnte man diese punkte auch in einem anderen rechtsbehelf als einer klage unterbringen? |
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| Stichworte |
| anleinzwang, anspruch aus satzung, satzung, selbstbindung der verwaltung |
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