Dies ist eine Diskussion zu Annahme der Beschlussfähigkeit - Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Annahme der Beschlussfähigkeit - Kommunalaufsichtsbehörde Angenommen ein Gemeinderat stimmt ab, ohne dabei (zahlenmäßig) beschlussfähig gewesen zu sein. Die Beschlussunfähigkeit wird auch vom Bürgermeister nicht festgestellt. Nach § 49 Abs. 1 S. 2 GONW wird nun ja die Beschlussfähigkeit solange angenommen, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde (Fiktion der Beschlussfähigkeit). Mich interessiert nun, ob nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die fehlende Beschlussfähigkeit des Gemeinderates während der Abstimmung bzw. den Fehler des Bürgermeisters im Nachhinein hätte erkennen / rügen müssen. Wie ist hier das Verfahren geregelt? Wie könnte ich als Bürger vorgehen? Gruß, Flash |
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| AW: Annahme der Beschlussfähigkeit - Kommunalaufsichtsbehörde Zitat:
Die Fiktion der Beschlussfähigkeit ist eine materiellrechtliche Fiktion. Wenn deren Voraussetzungen vorliegen (es gibt eine Evidenzgrenze - wenn absolut offensichtlich ist, dass von 50 Mitgliedern nur 3 da sind ) IST der Rat quasi beschlussfähig. Dann liegt also schon gar kein Fehler vor. Die Idee dahinter ist, dass der Gemeinderat möglichst immer Beschlüsse wirksam treffen können soll. Der Bürgermeister - als Teilorgan der Aufsichtsbehörde (!) - hat dabei die Möglichkeit Verfahrensfehler zu rügen und damit die Beschlussunfähigkeit herbei zu führen. Tut er das nicht passiert: nix.
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| AW: Annahme der Beschlussfähigkeit - Kommunalaufsichtsbehörde Alles klar! Nur: Wie sieht das Ganze jetzt aus, wenn jemand aus dem Gemeinderat selbst den BM auf die BU aufmerksam macht? Recht oder Pflicht, die BU festzustellen? Greetz, Flash |
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| AW: Annahme der Beschlussfähigkeit - Kommunalaufsichtsbehörde Gute Frage. Stellt denn der BM überhaupt die Beschlussunfähigkeit fest? In § 49 GO NW steht nicht, wer dafür zuständig ist. Ich würde aber vom Judiz her sagen, dass eine einzige (protokollierte) Rüge eines Ratsmitgliedes genügen sollte, um die Fiktion zu Fall zu bringen.
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