Dies ist eine Diskussion zu Amtshaftung eines städtisch angestellten Friedhofsgärtners; Amtsträger? innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Liegt hier eine Amtsträgerschaft der Gärtner vor mit der Folge einer Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder sind die Gärtner nur Erfüllungsgehilfen der Stadt mit der Folge der §§ 823, 278 BGB? Es geht hierbei insbesondere um den Umfang der Haftung der Stadt und nicht so sehr um die persönliche deliktische Haftung der Gärtner (Insolvenzrisiko). |
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| AW: Amtshaftung eines städtisch angestellten Friedhofsgärtners; Amtsträger? Es gibt drei mögliche Anspruchsgrundlagen gegenüber der Stadt, die alle von dir angesprochen wurden. Es sind die Amtshaftung, Verrichtungsgehilfe, Erfüllungsgehilfe. Die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche ist aber in der umgekehrten Reihenfolge anzugehen. Am einfachsten ist ein Anspruch nach § 278 durchzusetzen, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis handelt. Der Geschädigte müsste einen Vertrag mit der Stadt geschlossen haben. Bei Erfüllung des Vertrages müsste der Schaden entstanden sein. Beim Schaden durch einen Verrichtungsgehilfen (deliktische Haftung) kann sich der Geschäftsherr (die Stadt) möglicherweise exkulpieren. Auch eine Verletzung der Amtspflicht könnte vorliegen. Das größte Problem dürfte aber die Beweislage darstellen. Wenn nur die Mitarbeiter der Stadt als Zeugen vorhanden sind, wird es eng. viel Spaß beim Klagen wünscht Remby |
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