Dies ist eine Diskussion zu Abwahl Bürgerlicher Mitglieder innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Abwahl Bürgerlicher Mitglieder IN SH können in der Ausschüsse der Gemeinden bürgerliche Mitglieder gewählt werden. In der Gemeinde A stellt die Fraktion F den Bürger B für die Wahl in den Finanzausschuss auf. B wird von der GV auch in den Ausschuss gewählt. F ist jedoch mit der Arbeit des B nicht zufrieden und setzt ihn ab. Dies wäre doch nicht rechtesn oder? Für das Bürgerliche Mitglied gelten doch die gleichen Rechte wie für Gemeindevertreter z.B. auch § 32 (2) GO Bürger entscheiden frei ob sie auf ihren Sitz verzichten. Das heist doch, F könnte B nicht abwählen sondern B könnte nur freiwillig verzichten. Bi´n gespannt auf eure meinungen |
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| AW: Abwahl Bürgerlicher Mitglieder § 45 GO SH Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse (1) Die Gemeindevertretung bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung; die Gemeindeversammlung kann solche Ausschüsse wählen. (2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer Mitglieder. § 40 a GO SH Abberufung durch die Gemeindevertretung (1) Wer durch Wahl der Gemeindevertretung berufen wird, kann durch Beschluss der Gemeindevertretung abberufen werden. Insofern kann m.E. nur die Gemeindevertretung ein Ausschußmitglied wieder abberufen. Was ja auch logisch ist - sie wählt die Ausschußmitglieder schließlich auch...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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