Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Dies ist eine Diskussion zu Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung innerhalb des Forums Kommunalrecht

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Alt 18.02.2009, 19:29
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Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Stellen wir uns vor, eine Stadtverordnetenversammlung beschließt eine GmbH, an der die Kommune Mehrheitsanteilseigener ist und die der örtlichen Aufgabenerfüllung (Kultur) dient, aufzulösen und abzuwickeln. Bevor der Bürgermeister die Auflösung herbeiführt, möchte die GmbH, vertreten durch GF, rechtlich gegen den Auflösungsbeschluss der StVV vorgehen. Welcher Rechtsweg wäre eröffnet?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.02.2009, 12:21
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AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Meiner Ansicht nach ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten maßgeblich.
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Alt 19.02.2009, 16:27
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AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Herzlichen Dank!
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  #4 (permalink)  
Alt 19.02.2009, 21:30
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AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Zitat:
Meiner Ansicht nach ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten maßgeblich.
Begründung ?
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so sind die spielregeln aber nicht !!!
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  #5 (permalink)  
Alt 20.02.2009, 00:34
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AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Die Maßnahme des Gemeinderates entfaltet keine Außenwirkung. Der Gemeinderat beschließt hier über die Auflösung der GmbH. Dieser beschluss wird erst mit der Zustimmung des Bürgermeister gültig. Hier handelt die Gemeinde nicht als Trägerin öffentlicher Rechte, sondern als Gesellschafter der GmbH.

Für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist immer der Rechtsweg vor dem Zivilgericht maßgeblich.

MfG
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Alt 20.02.2009, 07:43
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AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

hier geht es um einen beschluss der stadtverordnetenversammlung. die wiederum hat sich wirtschaftlich betätigt. das hat meiner meinung nach eher bezug zum gemeidewirtschaftsrecht.

weiterhin steht da was von öffentlicher einrichtung. leider ist die schilderung hier etwas knapp.

wenn hier die auflösung einer öff. -einrichtung beschlossen wird, scheint mir eher ein actus contraius vorzuliegen. denn eine sache (einrichtung) wird zur öffentlichen einrichtung durch widmung. die auflösung ist eine entwidmung. streitentscheidende normen sind solche des öffentlichen rechts.


meiner vorsichtigen meinung fällt das unter 40 I VwGO.........auch wenn der SV da ein wenig zweideutig ist.
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Alt 20.02.2009, 08:13
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AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Die Anfechtung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung ist meiner Meinung nach ein Kommunalverfassungsstreit.

Hier ist dann das Verwaltungsgericht zuständig.
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  #8 (permalink)  
Alt 20.02.2009, 15:10
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AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung

Ich habe den Sachverhalt einen mir bekannten Dozenten geschildert. Seiner Ansicht nach war auch der Rechtsweg vor dem Zivilgericht einschlägig. Wie Sie beide schon gesagt haben, ist der Sachverhalt zu knap verfasst worden um eine eindeutige Antwort zu geben.
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