Dies ist eine Diskussion zu Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung innerhalb des Forums Kommunalrecht
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| Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung |
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| AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung Meiner Ansicht nach ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten maßgeblich.
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| AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung Herzlichen Dank! |
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| AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung Zitat:
__________________ so sind die spielregeln aber nicht !!! |
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| AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung Die Maßnahme des Gemeinderates entfaltet keine Außenwirkung. Der Gemeinderat beschließt hier über die Auflösung der GmbH. Dieser beschluss wird erst mit der Zustimmung des Bürgermeister gültig. Hier handelt die Gemeinde nicht als Trägerin öffentlicher Rechte, sondern als Gesellschafter der GmbH. Für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist immer der Rechtsweg vor dem Zivilgericht maßgeblich. MfG
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| AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung hier geht es um einen beschluss der stadtverordnetenversammlung. die wiederum hat sich wirtschaftlich betätigt. das hat meiner meinung nach eher bezug zum gemeidewirtschaftsrecht. weiterhin steht da was von öffentlicher einrichtung. leider ist die schilderung hier etwas knapp. wenn hier die auflösung einer öff. -einrichtung beschlossen wird, scheint mir eher ein actus contraius vorzuliegen. denn eine sache (einrichtung) wird zur öffentlichen einrichtung durch widmung. die auflösung ist eine entwidmung. streitentscheidende normen sind solche des öffentlichen rechts. meiner vorsichtigen meinung fällt das unter 40 I VwGO.........auch wenn der SV da ein wenig zweideutig ist.
__________________ so sind die spielregeln aber nicht !!! |
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| AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung Die Anfechtung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung ist meiner Meinung nach ein Kommunalverfassungsstreit. Hier ist dann das Verwaltungsgericht zuständig.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Abschaffung einer öffentlichen Einrichtung Ich habe den Sachverhalt einen mir bekannten Dozenten geschildert. Seiner Ansicht nach war auch der Rechtsweg vor dem Zivilgericht einschlägig. Wie Sie beide schon gesagt haben, ist der Sachverhalt zu knap verfasst worden um eine eindeutige Antwort zu geben.
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