Dies ist eine Diskussion zu Zahlungsverzug? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Zahlungsverzug? Mal angenommen eine Privatperson P geht mit einem Anbieter A per Internet einen Vertrag ein, dem ein Abonement mit monatlichen Kosten anhängt ein. Die Zahlung ist jeweils ein Jahrvoraus zu entrichten. In den AGB ist vermerkt: Zitat:
Hierzu nun meine Frage(n): 1) Können Verzugszinsen trotz fehlender Rechnung erhoben werden? 2) Da es sich hier um ein Abonement handeln, noch eine Frage zu der Verjährung. Würden nach 3 Jahren alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechnungen verjähren, oder nur die erste? Danke im Voraus! Allen ein frohes Fest! Patrick |
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| AW: Zahlungsverzug? Läuft wohl nicht so gut mit der Behauptung der Minderjährigkeit im Moment, was? Ich habe mir jedenfalls mal den Spaß gemacht und Deinen Nickname gegoogelt. Mal einfach nur um rauszubekommen, warum wir hier Dein Fallbeispiel in allen abstrusen Konstellationen durchexerzieren. Und mir graust schon vor dem Tag, an dem wir anfangen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu referieren, weil durch einen Butterfly-Effect zufällig der dritte Weltkrieg hätte ausgelöst werden können. So, kommen wir zur Bescherung: 1) Verzugszinsen gibt es bei Verzug. Das setzt ein Nichtleisten voraus hin auf einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch und grundsätzlich eine Mahnung als eindeutig bestimmte Aufforderung zu zahlen. Diese Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung ein Tag nach dem Kalender bestimmt ist, oder unter anderem ein Ereignis der Leistung vorauszugehen hat, und sich danach eine Frist nach dem Kalender für den Verzugseintritt bestimmen läßt. Das wäre in diesem Fall Zugang der Rechnung (Ereignis), plus sieben Tage, und dann tritt automatisch der Verzug ein wenn nicht geleistet worden ist. Brauchen wir noch unseren fälligen, durchsetzbaren Anspruch. Anspruch ergibt sich aus Vertrag, Fälligkeit nach Vereinbarung in den AGb mit Zugang der Rechnung. Dazu gibt es jetzt zwei verschiedene Versionen, um es abzukürzen, der Anspruchsteller ist hier in der Pflicht des Hauptbeweises, also muß er nachweisen, daß die Rechnung zugegangen ist, oder Du den Zugang vorwerfbar vereitelt hast. Kann er das ( und gelingt Dir der Gegenbeweis nicht ), kann er bei Nichtleistung auf die fällige Forderung hin nach dem siebten Tag ab Zugang der Rechnung für jeden Tag Verzugszinsen verlangen. 2) Die Verjährung betrifft jeweils den einzelnen Anspruch. Hege, und mal aus reiner Neugierde, warum zur Hölle tritt der M nicht mal selbstbewußt gegenüber dem Dienstleister auf - oder nimmt sich zumindest einen guten Anwalt, um wieder ruhig schlafen zu können? Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Zahlungsverzug? Zitat:
Alles wurde gut erklärt, danke! |
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