Dies ist eine Diskussion zu Wie verhält sich das mit Paypal und nicht verschickten Käufen? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Wie verhält sich das mit Paypal und nicht verschickten Käufen? mal angenommen man kauft günstig bei Ebay einen Gegenstand bei einem privaten Verkäufer. Dieser will den Gegenstand aber nicht weggeben, weil er ihm offensichtlich zu günstig ersteigert wurde und lässt sich diverse Ausreden (z.b. Auto kaputt, Gegenstand wurde von der Post zerstört ohne SendungsIDs zu haben) einfallen und fordert einen auf, bei Paypal vom Kauf zurück zu treten, damit man das Geld zurück bekommt. Das wurde hier ja schon öfters behandelt, aber: Gesetzt dem Falle, man möchte den Gegenstand unbedingt und notfalls auch rechtliche Schritte einleiten und nicht sein Geld zurück. Paypal bietet aber nur für 45 Tage eine Konfliktlösung, danach kann via Paypal kein Geld mehr zurückerstattet werden. Angenommen der Verkäufer reagiert nicht auf Warnungen und Fristen per Email und man könne kein Einschreiben schicken, da man seine Adresse nicht hätte. Da würde einem ja quasi nichts weiter als ein Gang zum Anwalt übrig bleiben, um entweder den Gegenstand oder den Differenzbetrag einzufordern. Könnte man, falls dies auch ohne Gerichtsverhandlung durch "Einsicht" oder Angst des Verkäufers Erfolg hat, auch die benötigten Anwaltskosten einfordern, gesetzt dem Falle, vom Verkäufer ist noch was zu holen? Was hätte Paypal also damit zu tun - Wäre es unerheblich ob das Geld per Paypal bezahlt wurde, würde man es auf jeden Fall direkt vom Käufer wiederbekommen? Könnte man einen Anwalt konsultieren und für die eventuelle Gerichtsverhandlung oder Zahlungsaufforderungen beraten lassen, ohne dass man nachher auf den Anwaltskosten sitzen bleibt oder sich Teile von Paypal und andere Teile direkt vom Verkäufer wiederholen muss? Gruß und vielen Dank |
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| AW: Wie verhält sich das mit Paypal und nicht verschickten Käufen? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Geht aus dem E-Mailverkehr, der vorliegt, hervor, dass eine solche Frist bereits gesetzt wurde und der Verkäufer hat diese E-Mail beantwortet, dürfte das als Beweis für die Fristsetzung reichen. Egal wie, der Verkäufer muss in Verzug gesetzt werden oder sich (schon) in Verzug befinden. Das wäre nach Ablauf dieser Frist. Zitat:
Gleichzeitig kann man bei PayPal (sollten die 45 Tage noch nicht abgelaufen sein, einen Konflikt melden und einen Käuferschutzantrag stellen. Das ist ja das, was der Verkäufer will, sonst hätte er ja längst die Zahlung zurückgehen lassen können, ein Klick genügt. Er spekuliert aber darauf, dass der Käufer selbst vom Vertrag zurücktritt. Den Gefallen kann man ihm tun (nachdem man erfolglos eine Nachfrist gesetzt hat). Wenn der Verkäufer meint, mit dem Rücktritt wäre alles erledigt, hat er sich geschnitten. § 325 Schadensersatz und Rücktritt Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. So hat man zumindest sein Geld in Sichtweite, PayPal lässt sich da Zeit und man kann dennoch Schadensersatz einfordern. Was sich daraus ergibt, wäre jetzt eine andere Geschichte. Manchmal kommen Verkäufer vor Gericht auch mit außerordentlich kecken Stories durch. Insbesondere, wenn sie Zeugen auftreiben. Ein Risiko bleibt, der Verkäufer behauptet ja z. B., dass er bereits versendet hat. Wenn jetzt nicht explizit versicherter Versand ausgemacht war (dann hätte er einen Einlieferungsbeleg vorzuweisen und das "verlorene" Paket beim Versender zu reklamieren), würde möglicherweise ein Zeuge reichen, der bei der Einlieferung der unversicherten Sendung (Warensendung, Päckchen etc.) dabei war. Hat er dagegen unversichert versendet und es war versicherter Versand vereinbart, wäre er nach § 447 Abs. 2 BGB ohne Grund von der Weisung abgewichen und müsste haften. Zitat:
Läuft man zum Anwalt bevor der Verkäufer in Verzug gesetzt wurde, bleibt man in jedem Fall auf diesen Kosten sitzen. Geändert von reactor (16.09.2010 um 07:56 Uhr). |
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