Dies ist eine Diskussion zu Werkvertrag - Gewährleistungsrechte innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Werkvertrag - Gewährleistungsrechte in einem Werkvertrag heißt es "Ansprüche des Erwerbers auf Nacherfüllung verjähren [...] in fünf Jahren". Weitere Gewährleistungsarten sind nicht benannt. Bedeutet das, man hat keinen Anspruch auf Rücktritt/ Minderung bzw. Schadensersatz? Würde ein Mangelfolgeschaden nicht behoben werden, da dieser nicht in der Nacherfüllung mit inbegriffen ist? Danke für eure Hilfe. |
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| AW: Werkvertrag - Gewährleistungsrechte das ist doch nur die gesetzl. Regelung, oder? Die anderen gesetzlichen gewährleistungsrechte beim werkvertrag bleiben m.e. davon unberührt. |
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| AW: Werkvertrag - Gewährleistungsrechte Zitat:
![]() wie meinst du das? "Die Ansprüche des Erwerbers auf Nacherfüllung verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Sachmängeln am Bauwerk in fünf Jahren, bei Sachmängeln für Arbeiten am Grundstück in zwei Jahren und im Übrigen innerhalb den gesetzlichen Verjährungsfristen der §§ 194 ff. BGB..." das heißt doch. die nacherfüllungsrechte bestehen 5 jahre, alle anderen gewährleistungsrechte 3 jahre (reguläre verjährung)...oder?! |
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