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Werkstatt wirft Kunden raus

Dies ist eine Diskussion zu Werkstatt wirft Kunden raus innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 12:16
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Werkstatt wirft Kunden raus

Nehmen wir einmal an jemand kauft ein 3 Jahres altes Auto bei einem Vertragshändler bzw Hersteller direkt, für ca. EUR 9.000,-.
Das könnte vor 13 oder 14 Monaten gewesen sein.
In dieser Zeit war der Wagen mindesten 8-9 Mal in der Werkstatt des Händlers, aufgrund diverser Probleme wie Undichtigkeiten, defekte Lambdasonden (2x), gerissene Motorlager, Defekt an der Bremsanlage, gerissenem Rahmen der Heckscheibe, defekter Klimaanlage, etc, etc.
Nachdem zunächst die "normalen" Angestellten die Ansprechpartner waren, war es im April dann ein Abteilungsleiter und zuletzt, Anfang Juli, die Niederlassungsleiterin. Allen tat es furchbar leid und die Probleme wurden behoben. Nachdem nun erneut ein Problem aufgetreten ist, die Chefin nicht da war, und sich heute der KD-Leiter melden wollte, könnte jetzt ein Anruf gekommen sein, von einem Angestellten, dass man als Kunde der Niederlassung nicht länger gewünscht, und aucb in der anderen Niederlassung der Stadt unerwünscht ist.
Die Händlergarantie ist abgelaufen, aber es besteht eine Gebrauchtwagengarantie für knapp ein weiteres Jahr. Kann der Händler, zugleich auch Vertragswerkstatt des Herstellers, einen Kunden einfach so ablehnen / rausschmeissen ?
Es gab keinen Streit oder Beleidigungen, nichts.
Nicht einmal eine Begründung hierfür.

Ferner die Frage, hat man als Käufer nach 13 oder 14 Monaten noch irgendeine Chance auf Preisnachlass, Rückabwicklung des Kaufvertrags o.ä. Anspruch, oder hätte man das in den ersten 12 Monaten machen müssen ? Es treten ständig neue Mängel auf, oder auch bekannte Mängel erneut, sodass auch wenn die bisher behoben wurden, jetzt ja nicht mehr, eine starke Beeinträchtigung darstellen, oder ?

Ich hoffe, jemand weiss Rat

M.f.G.
Olaf
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  #2 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 13:04
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AW: Werkstatt wirft Kunden raus

Zitat:
Zitat von OBI2 Beitrag anzeigen
Nehmen wir einmal an jemand kauft vor ca. 14 Monaten ein 3 Jahres altes Auto bei einem Vertragshändler bzw Hersteller direkt, für ca. EUR 9.000,-.
Vermutlich war das 3 Jahre alte Fahrzeug nicht "neu" gewesen, sondern ein Gebrauchtwagen.

Zitat:
In dieser Zeit war der Wagen mindesten 8-9 Mal in der Werkstatt des Händlers, aufgrund diverser Probleme wie Undichtigkeiten, defekte Lambdasonden (2x), gerissene Motorlager, Defekt an der Bremsanlage, gerissenem Rahmen der Heckscheibe, defekter Klimaanlage, etc, etc.
Die EU-Verbrauchsgüterrichtlinie sieht vor, daß die Mitgliedsstaaten folgende Vorschrift in nationales Recht umsetzen:

Artikel 3 Rechte des Verbrauchers
(...)
(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,
- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder
- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder
- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.

Allerdings ist umstritten, inwiefern diese Regelung in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 441 BGB ( Kaufpreisminderung ) enthält jedenfalls keine Regelung des -verbraucherrechtsspezifischen- Falles einer "nur mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher" geschaffenen Abhilfe.

Nach der EU-Verbrauchsgüterrichtlinie würde hier - trotz jeweils ordentlich erfolgter Nachbesserung - inzwischen ein Recht zur Kaufpreisminderung bestehen.

Zitat:
Die Händlergarantie ist abgelaufen, aber es besteht eine Gebrauchtwagengarantie für knapp ein weiteres Jahr. Kann der Händler, zugleich auch Vertragswerkstatt des Herstellers, einen Kunden einfach so ablehnen / rausschmeissen ?
Was steht denn dazu in den Garantiebedingungen der Gebrauchtwagengarantie; wer ist darin als Garantiegeber benannt? Grundsätzlich besteht ein (einklagbarer) Anspruch auf Erfüllung der Garantieleistungen gemäß Garantieerklärung gegen den Garantiegeber(!).

Zitat:
Ferner die Frage, hat man als Käufer nach 13 oder 14 Monaten noch irgendeine Chance auf Preisnachlass, Rückabwicklung des Kaufvertrags o.ä. Anspruch, oder hätte man das in den ersten 12 Monaten machen müssen ?
1. Ansprüche aus einer grundsätzlich freiwillig gewährten Garantie könnten vielleicht gemäß Garantieerklärung exakt nur bis zum Ende der bezeichneten Garantiefrist gegenüber dem Garantiegeber geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte können durch eine Garantie nicht eingeschränkt werden, worauf in der Garantieerklärung auch deutlich hinzuweisen ist.

2. Anders dagegen verhält es sich mit den gesetzlichen Ansprüchen gegen den Kaufvertragspartner/Verkäufer wegen Mängeln. Hier wird die Ansicht vertreten, daß die Frist für die Verjährung der gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche mit jeder erneuten Rückgabe nach Durchführung einer in Anerkenntnis einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme neu zu laufen beginnt, zumindest hinsichtlich des jeweiligen Fehlers.

Aufgrund der Vielzahl innerhalb der (wohl vereinbarungsgemäß auf 1 Jahr verkürzten) Verjährungsfrist von Nacherfüllungsansprüchen durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahmen dürfte sich der Verkäufer bei einem Rücktritt wohl keine "Verjährung" einwenden können.

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