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Welche Rechte nach 2 erfolglosen Ersatzlieferungen?

Dies ist eine Diskussion zu Welche Rechte nach 2 erfolglosen Ersatzlieferungen? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 15:46
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Exclamation Welche Rechte nach 2 erfolglosen Ersatzlieferungen?

Nehmen wir an Käufer K hat bei Verkäufer V eine Grafikkarte für 220€ gekauft.
Diese Karte hat nach 10 Monaten einen Defekt, K schickt diese zu V, V schickt diese zum Hersteller zur Reparatur, da V keine Reparatur oder Austausch vornehmen kann.
K bekommt nach ca. 3 Wochen eine Karte des gleichen Modells zurück.
Diese Karte ist aber nicht seine eingeschickte, sondern eine andere Instandgesetzte Karte, welche schon Gebrauchspuren hat.
Diese Karte zeigt nach wenigen Tagen auch einen Defekt.
K schickt die Karte zu V, V schickt diese wieder zum Hersteller.
Nach wiederum ca. 3 Wochen bekommt K wieder eine andere gebrauchte Karte gleichen Modells zugesandt.
Diese Karte hat nach wenigen Stunden der Nutzung den selben defekt wie die erste ausgetauschte Karte.
K hat sich mit V kurzgeschlossen um Rücktritt vom Kaufvertrag zu verlangen.
V hat verweigert und will einen dritten Reparaturversuch.
Nach einer etwas ernsteren E-Mail von K an V ist V bereit eine Wandlung durchzuführen, jedoch sagt V er kann in diesem Fall nur den Zeitwert (3% je Nutzungsmonat) der Grafikkarte zurückerstatten.
Desweiteren soll K den Nachweis erbringen, das der Defekt nicht durch ihn entstanden ist.

Muss K das so hinnehmen? Welche Möglichkeiten hat er nun?
Hat K nicht das Recht auf den vollen Kaufbetrag, sondern muss eine Nutzungsentschädigung an V leisten?
Kann K eine gleichwertige neue Karte als Ersatz verlangen, da seine jetzige nicht mehr verfügbar ist, da sie nicht mehr hergestellt wird?

Viele Grüße,

Sh33p82

Geändert von Sh33p82 (01.11.2011 um 16:24 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 18:32
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AW: Welche Rechte nach 2 erfolglosen Ersatzlieferungen?

Zitat:
Zitat von Sh33p82 Beitrag anzeigen
V [ist] bereit eine Wandlung durchzuführen, jedoch
... soll K den Nachweis erbringen, das der Defekt nicht durch ihn entstanden ist.
Zu spät.

Der Verkäufer hat bereits durch seine erste Nacherfüllungsmaßnahme schlüssig zum Ausdruck gebracht, damit einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht wegen einer schon zum Lieferzeitpuknt latent fehlerhaften Karte nachkommen zu wollen.

In dem Moment, wo seine erste Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gescheitert war, ist bereist ein Recht zum fristlosen Rücktritt entstanden, § 440 BGB. Das Recht zum Rücktritt kann der Verkäufer dem Käufer auch nicht durch ein "Nachschieben" eines erneuten Nachliefer-Versuchs nehmen.

Zitat:
V sagt er kann in diesem Fall nur den Zeitwert (3% je Nutzungsmonat) der Grafikkarte zurückerstatten.
Halbrichtig.

Nach einem gesetzlichen Rücktritt ( etwa wegen einer erfolglosen Nacherfüllung ) entfällt eine Pflicht zum Ersatz einer aus einer Zustandsverschlechterung resultierenden Wertminderung, § 346 BGB.

Der Käufer muß nach einem gesetzlichen Rücktritt "nur" die gezogenen Nutzungen herausgeben ( § 346 Absatz 1 BGB ). Nutzungen sind die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt ( § 100 ), die "gezogenen" Nutzungen sind die aus dem tatsächlichen Gebrauch erlangten Vorteile. Weil "Gebrauchsvorteile" ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können, ist gemäß § 346 Absatz 2 Nr. 1 BGB stattdessen Wertersatz zu leisten.

Nach allgemeiner Ansicht soll der zu ersetzende Wert des aus einem tatsächlichen Gebrauch erlangten Vorteils ( = Nutzungsersatz ) allerdings nicht höher sein können als die aus einer nutzungsbedingten Verschlechterung herrührende Wertminderung. Es gibt verschiedene Methoden zur Bemessung einer nutzungsbedingten Wertminderung; eine errechnet sie linear aus dem kaufpreisanteiligen Verhältnis von tatsächlichem Nutzungsumfang ( in Betriebsstunden / Laufleistung in Kilometern / Alter ... ) zum durchschnittlich zu erwartenden Nutzungsumfang ( 100.000 Stunden / 200.000 km Laufleistung / 8 Jahre / ... )

Diese Bemessung ( einer Obergrenze ) des Werts eines realisierten Gebrauchsvorteils gilt jedoch für den Wert einer nicht von Sachmängeln getrübten Nutzung. Je nach dem Grad der Beeinträchtigung kann der Nutzwert eines Gebrauchs einer mängelbehafteten Sache von 0% bis zu 100% des Nutzungsvorteils aus dem Gebrauch einer absolut mängelfreien Sache betragen.

Zitat:
nur den Zeitwert (3% je Nutzungsmonat)
Eine Grafikkarte hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 6(?) Jahren. Der Wert einer 10monatigen mängelfreien Nutzung würde dann 10/72 = 14% des Neuwerts betragen. Eine mängelbedingt eingeschränkte Nutzbarkeit würde den zu ersetzenden Nutzwert auf vielleicht 10-12% des Neuwerts reduzieren.

Zitat:
Kann K eine gleichwertige neue Karte als Ersatz verlangen, da seine jetzige nicht mehr verfügbar ist, da sie nicht mehr hergestellt wird?
Nein.

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Geändert von once (01.11.2011 um 18:33 Uhr). Grund: ...
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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 19:07
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AW: Welche Rechte nach 2 erfolglosen Ersatzlieferungen?

Vielen Dank für die rasche Antwort!

Das heisst für den Laien jetzt, das K dem V schon entgegengekommen ist, da er ihm einen erneuten Versuch der Nachbesserung eingeräumt hat!?
K ist nicht in der Beweispflicht, da V schon ausgetauscht hat und einen Defekt somit bestätigt hat?
Wie sollte K nun weiter vorgehen?
Sollte K ein Angebot unterbreiten, worin er bereit ist 12% Nutzungentschädigung zu zahlen, da die geforderten 3% von V unangemessen sind?

Viele Grüße!
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Alt 01.11.2011, 22:35
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AW: Welche Rechte nach 2 erfolglosen Ersatzlieferungen?

Die durchschnittliche Lebensdauer einer Grafikkarte dieses Typs sollte ermittelt werden.

6 Jahre sind schon realistisch. Für weitere Recherchen würde ich das Internet bemühen oder sogar den Hersteller anschreiben.

Sonst ist die von dir genannte Verfahrensweise korrekt.
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  #5 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 19:05
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AW: Welche Rechte nach 2 erfolglosen Ersatzlieferungen?

K hat V nun geschrieben, doch V beharrt auf den dritten Versuch der Reparatur, sowie 3% Nutzungsentschädigung pro Nutzungsmonat.

Was soll K nun tun?
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