Dies ist eine Diskussion zu Ware mangelhaft, nach Umtausch gleicher Fehler, Verkäufer verweigert Rücknahme innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| nehmen wir mal folgenden Fall an: A kauft von B ein mobiles Navigationsgerät von der Firma C. A installiert alles Kartenmaterial im Gerät und baut es in sein Auto. Bei den anschließenden kurzen Fahrten funktioniert es auch immer einwandfrei. Dann unternimmt A nach einigen Wochen die erste längere Fahrt, und stellt fest, dass auf dieser Fahrt das Gerät zweimal zu jeweils verschiedenen Zeitpunkten einfach stehenbleibt, so dass die Anzeige auf dem Touchscreen "einfriert", keine weiteren Richtungsanweisungen mehr erfolgen und keine Touchscreenfunktionen mehr bedienbar sind. A muss das Gerät jedesmal neu starten, um es wieder zum Laufen zu bekommen. Dieser Fehler ärgert A natürlich sehr, weil er nie sofort etwas vom Stehenbleiben des Gerätes bemerken kann, bis er nach einiger Zeit dann bemerkt, dass er eigentlich schon längst eine neue Fahrtrichtungs-Anweisung hätte erhalten sollen. Also bringt A das Gerät zu B zurück, und B tauscht es aus Kulanz komplett aus. Danach geschieht wieder genau das gleiche wie nach dem original Kauf: Eine längere Fahrt nach einigen Wochen, und wie beim ersten mal auch wieder zwei Ausfälle in Form des Einfrierens der Anzeige und der Bedienelemente des Touchscreens. A bringt das Gerät erneut zu B, und erklärt diesem, dass er dieser Geräte Serie des Herstellers C nun nicht mehr traut, denn es war ja nun schon das zweite Gerät, welches genau diesen Fehler aufwies. A verlangt von B das Geld zurück zu bekommen, aber B weigert sich und sagt, C habe das Recht auf Nachbesserung, und man könne das Gerät nur zu C einsenden. A akzeptiert unter Protest, und wartet nun schon drei Wochen, in welchen er natürlich kein Navigationsgerät zur Verfügung hat, dass C das Gerät zurück schickt. A nimmt an, dass C keinen Fehler feststellen konnte, denn beim Kurzstreckenbetrieb liefen ja beide Geräte auch bei A ohne Fehler. Wenn A mit seiner Annahme richtig liegt, und das Gerät käme demnächst von C zurück, ohne dass etwas repariert wurde, weil C keinen Fehler finden konnte, könnte A dann B dazu zwingen, dass er das Gerät wieder zurücknimmt und den Kaufpreis, oder eventuell auch nur den Zeitwert erstattet? Oder müsste A bei erneutem Feststellen des Fehlers die Prozedur des Einsendens noch einmal in Kauf nehmen, ohne dass er in dieser Zeit einen Ersatz für das Gerät zur Verfügung hätte? Und wenn ja, könnte A dann wenigstens nach dem zweiten Rücksendungsprozedere auf die Rücknahme bestehen, auch wenn von C der Fehler jeweils nicht gefunden, und darum auch nichts nachgebessert wurde?? Gruß, Martin |
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| AW: Ware mangelhaft, nach Umtausch gleicher Fehler, Verkäufer verweigert Rücknahme Erstmal: Das Nachbesserungsrecht hat nicht der Hersteller sondern der Verkäufer eines Produkts! Dass das alles über den Hersteller gehen müsse, ist eine häufige Ausrede der Verkäufer, die juristisch unhaltbar ist. Der Austausch des Gerätes beim ersten Mal war (wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist) auch keine Kulanz sondern Pflicht des Verkäufers, wenn der Kunde dies so wollte (Wahlrecht für Käufer zwischen Reparatur und Austausch zu wählen). Wenn das Gerät nach der zweiten Nacherfüllung (einmal Umtausch, einmal Reparatur) immernoch eine Macke hat, dann besteht Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag - also Geld (minus Nutzungsersatz) zurück gegen Ware. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Ware mangelhaft, nach Umtausch gleicher Fehler, Verkäufer verweigert Rücknahme Hallo Marcus, erst noch einmal danke für die Antwort! Zitat:
Zitat:
Gruß, Martin |
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| AW: Ware mangelhaft, nach Umtausch gleicher Fehler, Verkäufer verweigert Rücknahme Hallo Martin, wer nacherfüllen muss, steht leider nicht eindeutig im Gesetz selber (hab ich grad verblüfft festgestellt), dürfte aber allgemeine Meinung in der Rechtswelt sein. Ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis selber, welches ja nur zwischen den Parteien geschlossen wird und grundsätzlich keinen Drittbezug hat. Aber wenn man die §433 ff BGB (insbesondere 439) mal liest, dann fällt schon auf, dass der Hersteller da komischerweise nie erwähnt wird... Das Wahlrecht Reparatur/Neulieferung steht übrigens in 439 I. Rücktrittsmöglichkeit nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung: 437 Nr.2, 440 S.2 BGB. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Ware mangelhaft, nach Umtausch gleicher Fehler, Verkäufer verweigert Rücknahme Hi Marcus, danke für Deine Mühe! Ist ein interessantes Thema. Werde mal einen Praxistest vornehmen (aus rein akademischem Interesse versteht sich...) ![]() Gruß, Martin |
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| AW: Ware mangelhaft, nach Umtausch gleicher Fehler, Verkäufer verweigert Rücknahme Dein Vertragspartner ist B. Der hat ein Recht auf Nachbesserung. Sollte das auch im zweiten Anlauf nicht klappen, hast Du das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Es sei den, der hat offen aushängende, anderslautende AGB´s. Der Rest braucht Dich nicht interessieren. Wie B das mit C regelt, geht Dich nichts an. Das ist sein Part und sein Risiko. Wenn der Fehler nachweisbar ist, hast Du nach dem zweiten Versuch das Recht auf Kostenausgleich. Würde vorschlagen, Du trittst einfach mal selbstbewusst auf und verlangst schlichtweg den Kaufpreis zurück. Verhalte Dich nicht fragend. Sei selbstsicher und lass Dich nicht hin halten. Kleiner Tip: suche Dir vorher einen Anwalt im Telefonbuch. Einen bekannten aus der näheren Umgebung. Nenne zur Not den Namen. An den kannst Du Dich (im Notfall) immer noch wenden *smile. Aber, nichts bringt einen Verkäufer so aus der Fassung, wie ein gut informierter Kunde. Nutze das*
__________________ biene22 |
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