Dies ist eine Diskussion zu Ware defekt geliefert -> Defekte zurückgeschickt -> Auszahlung verweigert innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Ware defekt geliefert -> Defekte zurückgeschickt -> Auszahlung verweigert man stelle sich folgenden Fall vor: privater Käufer K bestellt per Internet eine Ware W (bspw. Notebook) bei einem typischen Versender V (gewerblicher Verkäufer, keine Auktionsplattform). K bezahlt als wie üblich per Vorkasse und erhält eine defekte W von Spediteur S. W ist mechanisch beschädigt, die Verpackung war jedoch in Ordnung und somit der Mangel von Außen nicht erkennbar. Nun reklamiert K die W und schreibt auf Verlangen des V eine Eidesstattliche Erklärung, dass K nicht Schuld am Defekt sei und lässt es vom S wieder abholen (vom V veranlasst). Nun lehnt der S eine Schadensübernahme ab, der V zahlt auch nicht, die vom K geforderte Kaufsumme. Vielmehr verweist dieser auf den S. Welche Rechte hat da der K? - Der V bietet im übrigen auch Selbstabholgung statt Versendung an. |
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| AW: Ware defekt geliefert -> Defekte zurückgeschickt -> Auszahlung verweigert Anspruch auf neuliefrung eines mangelfreien notebooks gegen V aus 439, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB einzig problematisch könnte hier die frage sein, ob der sachmangel zur zeit des gefahrüberganges bestanden hat. gefahrübergang erfolgt grundsätzlich gem. 446 bei übergabe der ware. dementsprechend gilt: mängel, die vor der übergabe entstehen lösen die gewährleistung aus; für mängel, die nach der übergabe entstehen bestehen grundsätzlich keine ansprüche gegen den verkäufer. 447 I regelt den gefahrübergang für den hier vorliegenden versendungskauf. dementsprechend erfolgt der gefahrübergang mit der übergabe an die transportperson; hier S. gem. 474 II ist 447 aber nicht anwenbar, wenn der käufer ein verbraucher ist(hier gegeben, da K privater käufer ist). dementsprechend bleibt es bei der regelung des 446 mit der folge, dass der sachmangel egal, ob er durch V oder durch S verursacht wurde, vor dem gefahrübergang(übergabe an K) bestand. K kann daher die lieferung eines neuen notebooks auf kosten des V verlangen. in der praxis würden hier zusätzlich beweisschwierigkeiten auftreten, ob der K nicht doch den mangel verursacht hat. 476 gibt dem verbraucher diesbezüglich einen weiteren vorteil. Geändert von bronkowitz (18.04.2012 um 11:24 Uhr). Grund: - |
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| AW: Ware defekt geliefert -> Defekte zurückgeschickt -> Auszahlung verweigert Der Unternehmer und Verkäufer trägt doch in den ersten 6 Monaten die Beweislast, dass das die Ware mängelfrei war, als er sie versandte.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Ware defekt geliefert -> Defekte zurückgeschickt -> Auszahlung verweigert Mal angenommen V rührt sich nun gar nicht mehr. Ignoriert per Einschreiben versandte Mahnungen usw. Ist es möglich eine Strafanzeige wg. Unterschlagung oder Betrug zu stellen? Schließlich besitzt V nun den Kaufpreis und das mangelhafte Produkt. |
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| AW: Ware defekt geliefert -> Defekte zurückgeschickt -> Auszahlung verweigert Zitat:
Ein gewerblicher Verkäufer muss sogar nachweisen das mangelfei an den Käufer übergeben wurde ( an der Tür ). Mit dem Spediteur muss sich K deshalb eigentlich gar nicht ausseinander setzen. ( Ob S gegenüber V leistet oder nicht weil die zwischen S und V vereinbarten Verpackungsbedingungen evtl. _nicht_ eingehalten wurden ist für K unerheblich ). Strafanzeige ist selbstredend unsinnig - selbst wenn V strafbar handeln würde und dies entsprechend geahndet würde, erhält K deshalb noch lange nicht die gschuldete Leistung ( Geld oder mangelfreies Notebook ). Auf Nacherfüllung drängen und kurze Frist setzen ( Aufgrund der Vorgeschichte ) und den Rücktritt ankündigen. Anschliessend - so nichts passiert - gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Im Prinzip hat bronkowitz eine für ein Juraforum durchaus angemessene und richtige Antwort gegeben ... |
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