Dies ist eine Diskussion zu Vorgehensweise: Zweimalig erfolgloser Versuch der Nacherfüllung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Vorgehensweise: Zweimalig erfolgloser Versuch der Nacherfüllung ich würde gerne wissen, wie die juristisch korrekte Vorgehensweise bei dem folgenden fiktiven Fall ist: Kunde A schließt einen Mobilfunkvertrag bei Elektrohaus B ab. Er bekommt für die Summe 0 Euro ein Handy im Wert von 500 Euro und einen Mobilfunkvertrag über 24 Monate Laufzeit á 25 Euro. Nach 1,5 Jahren treten bei dem Handy allgemein bekannte Probleme auf (ein Hardwareproblem). Der Kunde A schickt das Handy als Gewährleistungsfall zum Elektrohaus B, dieses leitet das Handy zur Werkstatt C weiter. Nach zwei Wochen kommt das Handy mit dem selben Fehler zurück. Der Kunde schickt es ein weiteres mal zum Elektrohaus, es geht wieder zur Werkstatt und kommt wieder mit dem selben Defekt zurück. Nach § 439 BGB hat der Kunde sein Recht auf "Nacherfüllung" in Form der "Beseitigung des Mangels" in Anspruch genommen. Allerdings gilt diese Nachbesserung laut § 440 BGB "nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen", wodurch der Kunde vom Vertrag zurück treten kann. Mich würde dabei die korrekte und verständliche Art und Weise des Rücktritts interessieren. Ich könnte mir vorstellen, dass diese zwei Zitate + Handy + Unterlagen beim Elektrohaus mehr für Verwirrung sorgen als dem Kunden zu helfen. Des weiteren ist unklar, in welchem Umfang sich dieser Rücktritt bewegt. Ob dabei nur das Handy, oder auch der Mobilfunkvertrag betroffen ist. Ob der Vertrag gekündigt und sämtliche aufgebrachten Summen zurück gezahlt werden, oder nur der alte Neupreis des Handys (500 Euro) oder vielleicht nur der aktuelle Marktwert (der auch nur die hälfte betragen würde). Ich hoffe jemand kann mir weiter helfen, im Internet trifft man nur auf das gefährliche Halbwissen welches auch bei mir zum Vorschein kommen dürfte ![]() MfG |
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