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Vertrag ungültig erklären

Dies ist eine Diskussion zu Vertrag ungültig erklären innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 21:11
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Vertrag ungültig erklären

Hi,

ich hoffe ihr könnt mir bei folgender Problemstellung helfen.

Person X meldet sich für einen Kurs bei Person Y über das Internet an.

Person Y hat Fristen für den Rücktritt von der Anmeldung.
z.B. 2 Wochen vor Kursbeginn, ansonsten muss die volle Kursgebühr bezahlt werden. Dies steht bei der Anmeldung, allerdings ohne Sternchen *, aber es steht auf der Internetseite.

Wenn sich Person X anmeldet z.B. 4 Tage vor Kursbeginn, dann hat sie keinerlei Rücktrittsmöglichkeiten oder?

Der Kurs gehört zu Freizeitaktivitäten somit gilt das Fernvertragsrecht nicht, das eine Rücktrittsmöglichkeit von mindestens 10 Tagen beinhaltet, bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume.

Wenn Person X nun über die per Email laufende Anmeldung geschrieben hat: "Hiermit melde ich mich für den Kurs am 28.8. an"
Es gibt aber keinen Kurs zu dem Datum sondern nur einen am 22.8., dem Wortlaut dieser Email nach kann also gar kein Vertrag zustande kommen, muss dann trotzdem noch die volle Kursgebührbezahlt werden, bzw ist der Vertrag dann ungültig?
Es handelt sich dabei wohl um ein versehen, bei der falschen Datumsangabe, aber das müsste man Person X auch nachweisen können oder wie sieht das aus?

Bzw.: Hat Person X eine Möglichkeit ohne Kosten aus dem Vertrag rauszukommen?

Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 21:34
V.I.P.
 
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AW: Vertrag ungültig erklären

Ja isses denn.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 21:39
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AW: Vertrag ungültig erklären

du meinst der Vertrag ist durch den Tippfehler in der Anmeldung ungültig?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 21:42
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AW: Vertrag ungültig erklären

Kann man so schlecht sagen, weil man nicht genau weiss, was passiert ist.

Vielleicht mal chronologisch von Anfang an, und nicht so ein Durcheinander
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  #5 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 22:36
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AW: Vertrag ungültig erklären

ok ich versuchs :-)
also:

Person X meldet sich bei Person Y per Email für einen Kurs für den 28.8. an.
Dieser zählt wohl zu Freizeitaktivitäten bei Dienstleistungen, womit es kein Rücktrittsrecht gibt (denke ich).
Auf der Homepage von Person Y ist irgendwo vermerkt, das man sich, wenn man sich später als 4 Wochen vor Kursbeginn abmeldet, die vollen Kosten tragen muss.
Der Zeitpunkt der Anmeldung liegt dichter als 4 Wochen vor Kursbeginn.

Person X meldet sich 12 Tage nach der Anmeldung wieder vom Kurs ab.

Person Y fordert nun die Begleichung der vollen Kursgebühr trotz Abmeldung.


Person X war zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht klar, dass die Anmeldung bindend sein würde, und das man die vollen Kursgebühren auch bei Abmeldung bezahlen müsse (obschon es auf der Internetseite vermerkt war, es gibt kein * wodurch man sofort weiss, man muss noch irgendwo das Kleingedruckte lesen).
Desweiteren stellt Person X fest, das sie dem Wortlaut nach (der Email), sich für den Kurs am 28.8. angemeldet hat. Es gibt aber gar keinen Kurs am 28.8., nur am 22.8.. Dies ist ein Tippfehler.

Hat Person X die Möglichkeit nun durch den Tippfehler (vielleicht muss man ihr nachweisen das es ein Tippfehler war?), oder anderweitig ohne das Tragen der vollen Kurskosten aus der Sache rauszukommen?
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  #6 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 22:50
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AW: Vertrag ungültig erklären

Zitat:
Dieser zählt wohl zu Freizeitaktivitäten bei Dienstleistungen, womit es kein Rücktrittsrecht gibt (denke ich).
Zu vermuten


Zitat:
Auf der Homepage von Person Y ist irgendwo vermerkt, das man sich, wenn man sich später als 4 Wochen vor Kursbeginn abmeldet, die vollen Kosten tragen muss.
das muss irgendwo Vertragsbestandteil geworden sein, etwa in den
AGB?


Zitat:
Desweiteren stellt Person X fest, das sie dem Wortlaut nach (der Email), sich für den Kurs am 28.8. angemeldet hat. Es gibt aber gar keinen Kurs am 28.8., nur am 22.8.. Dies ist ein Tippfehler.
Es gibt nur einen Kurs?
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  #7 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 23:02
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AW: Vertrag ungültig erklären

Danke für die schnelle Antwort

Es gibt 3 Kurse, die aber am gleichen Datum beginnen, dem 22.8.
Ansonsten nur Einzelkurse.

Es gibt keine AGB, bzw nichts, das als AGB gekennzeichnet ist.

Es handelt sich um eine selbstständige Person die Kurse anbietet.

Auf der Internetseite stehen die Kursdaten, neben jedem Kurs steht ein @ als Link zu Person Y Email, wodurch man sich per Email bei dem Kurs anmelden kann.

Scrollt man ganz nach unten auf der Seite (ca 2 Bildschirmhöhen), so steht dort das mit den Abmeldefristen und das man die volle Kursgebühr begleichen muss, sollte man sich zu spät abmelden.

Dieser Hinweis ist Person X gar nicht aufgefallen, da ein * Sternchen fehlte, wodurch man schnell wüsste "obacht, genau lesen"

Ansonsten könnte ich dir vielleicht eine PM mit dem Link zur Homepage schicken, das du es dir mit einem Blick anzuschauen könntest, falls etwas unklar sein sollte?

Grüße
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  #8 (permalink)  
Alt 19.08.2011, 16:12
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AW: Vertrag ungültig erklären

Spezielle Einzelberatung können wir natürlich nicht machen.

Aber allgemein:

Solche Anagben auf der Hompage werden nur in bestimmten Fällen vetragswirksam,
und zwar dann, wenn sichergestellt worden ist vom Anbieter,
dass der Kunde das auch gelesen hat,
und sichergestellt ist, dass der Kunde weiss dass diese
Klauseln Vertragsbestandteil sind.

Das ist hier offensichtlich nicht der fall.

Man müßte dann erstmal gucken, wie die gesetzliche
regelung aussieht.

Gehen wir mal davon aus, dass die gesetzlche Regelung keinen
Rücktritt, widerruf oder sonst was vorsieht,
wäre das eingeräumte Rücktrittsrecht auf der Homepage dann Kulanz.

Dann würde der Grundsatz gelten, dass geschlossene Verträge
eingehalten werden müssen, also das das ganze bindend ist.

Dann könnte man sich nur möglichst früh mit dem anbieter
konatktieren, und auf zumindestens eine Teilkulanz hoffen.

Wenn es nur ein tippfehler vom Kunden war,
und der Kunde das abgeschlossen hat, was er eigentlich
wollte,
und das bekommen hat, was er wollte,
ist es m.E. unbeachtlich.
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  #9 (permalink)  
Alt 19.08.2011, 19:05
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AW: Vertrag ungültig erklären

Zitat:
Zitat von lax123 Beitrag anzeigen
Person X meldet sich bei Person Y per Email für einen Kurs für den 28.8. an.
Dieser zählt wohl zu Freizeitaktivitäten bei Dienstleistungen, womit es kein Rücktrittsrecht gibt (denke ich).
Handelt es sich bei dem "Kurs" um Lehrveranstaltungen, bei denen den Teilnehmern irgendwelche Kenntnisse/Fähigkeiten vermittelt werden? Meines Erachtens fallen diese Verträge nicht ohne weiteres unter die von den Fernabsatzvorschriften ausgenommenen Ausnahme-Vertragstypen:

Zitat:
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge ... über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen ... Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
Wenn der gebuchte "Freizeit-Kurs" zu festen Terminen angekündigt wurde, dann dürften jedoch die Fernabsatzbestimmungen nicht anwendbar sein, und damit auch kein Widerrufsrecht bestehen.

Zitat:
Auf der Homepage von Person Y ist irgendwo vermerkt, das man sich, wenn man sich später als 4 Wochen vor Kursbeginn abmeldet, die vollen Kosten tragen muss.
1. Wenn Du an der Kursveranstaltung nicht teilnimmst, kann die Vertragsleistung nicht erbracht werden, und daher kann für die Nichterbringung auch nicht die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

2. Es ist unzulässig, in AGB eine "Strafzahlung" zu vereinbaren für den Fall, daß eine Leistung nicht abgenommen wird bzw. ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt, § 309 Nr. 6 BGB.

3. Der Kursanbieter müßte also bei Nichtteilnahme eine vorausbezahlte Vergütung zurückzahlen; erkönnte allerdings ihm durch die unberechtigte Absage entstandene Schäden ersetzt verlangen. Dazu zählt insbesondere ein entgangener Gewinn. Er müßte sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

3a. Es wäre zulässig, in AGB zu vereinbaren, daß im Falle einer Schadensersatzpflicht wg. Kursabsage Schadensersatz in Höhe einer Pauschale ( x% der Kurskosten ) geleistet werden muß.

ABER: Das ist nur zulässig, wenn weder

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt,

noch

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, § 309 Nr. 7 BGB.

---> Übersteigt eine "Schadens-Pauschale" von 100% der Kursgebühr bei Absage innerhalb von 4 Wochen vor Kursbeginn den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden des Kursanbieters?

Sicherlich. Als Schaden bei Deiner Absage käme der entgangene Gewinn in Betracht ( ca. 30% Deiner Kursgebühr ), die "verlorenen" Kosten, die in Erwartung Deiner Teilnahme gemacht wurden ( z.B. Anmietung eines Reitpferds für Deinen Reitkurs: 10% Deiner Kursgebühr ), usw.

---> Wurde Dir ausdrücklich der Nachweis gestattet, daß dem Kursveranstalter gar kein, oder bloß ein wesentlich niedrigerer Schaden aus Deiner Absage entstanden ist, als die verlangte Pauschale von 100%? ( Wenn Du also ausdrücklich nachweisen dürftest ( und auch könntest), daß der Veranstalter z.B. bloß 2% Deiner Kursgebühr als Schaden Deiner Absage erlitten hat, und zwar in Höhe einer "Last-Minute-Annonce", auf die hin sich noch rechtzeitig eine vollzahlende Ersatzteilnehmerin finden ließ, dann nur wäre eine Pauschal-Schaden-Vereinbarung in AGB zulässig. )

Zitat:
Person X war zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht klar, dass die Anmeldung bindend sein würde,
X muß sich seine Anmeldung so zurechnen lassen, als sei ihm die Verbindlichkeit klar gewesen, wenn sie jedem "normalen" Website-Leser, und damit auch ihm klar sein mußte.

Zitat:
und das man die vollen Kursgebühren auch bei Abmeldung bezahlen müsse
Y könnte sich auf diese AGB-Regelung jedenfalls dann nicht berufen, wenn Y schon nicht den Nachweis führen könnte, daß X überhaupt sein Einverständnis mit der Geltung der Vertragsbestimmungen erklärt hätte.

Aber selbst dann wäre die Regelung noch nicht wirksam, wenn sie gegen die genannten Vorschriften des § 309 BGB verstoßen würde.

Zitat:
(obschon es auf der Internetseite vermerkt war, es gibt kein * wodurch man sofort weiss, man muss noch irgendwo das Kleingedruckte lesen).
Eigenartige Argumentation:

Wenn es an einem Sternchen (*)-Hinweis fehlt ( der allgemein als gerade noch ausreichend angesehen wird, dem Vorwurf einer Irreführung durch "Verstecken" im Kleingedruckten zu entgehen mit der Erwägung, der maßgebliche durchschnittlich aufmerksame Verbraucher werde die über den *-Verweis auffindbaren Hinweise nicht unbeachtet lassen, und daher keinem auf Uninformiertheit beruhendem Irrtum unterliegen ), dann soll dieses Fehlen nun DESHALB irreführend sein, weil man sich an die Irreführungsversuche der Kleinstdruck-Schwindler gewöhnt habe, auf die Suche nach Wichtigem in die *-Fußnoten verwiesen zu werden, wenn genügend erkennbar mit Sternchen-(*)-Hinweisen Verschleierungs-Verdeutlichung betrieben wird.

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rücktritt, ungültiger vertrag, vertrag

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