Dies ist eine Diskussion zu "Verschlechterung" der Ware nach der Reparatur durch falsches Verpacken innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Durch eine viel zu kleine Verpackung - die Tasche muss dafür gefaltet werden - entstehen am Leder Falten, die nicht mehr weggehen und auch das Erscheinungsbild dementsprechend verändern, was vom Kunden C sofort beim Verkäufer A - auch mit Fotos - reklamiert wird mit einer Forderung - der Umtausch ist nicht möglich, da Einzelstück; eine Nachbesserung ist wegen Beschaffenheit der Ware ja auch nicht möglich - nach einer Minderung oder einer Rückgabe A lässt sich vom Hersteller beraten, was wegen diversen Ferienzeiten beim Ansprechpartner etliche Wochen dauert und erklärt folgendes: 1. Das Leder als Naturprodukt weist Falten auf, das wäre kein Mangel, deswegen auch kein Anspruch auf was auch immer. 2. Eine gewöhnliche Nutzung ist nicht beeinträchtigt, deswegen besteht auch kein Anspruch auf was auch immer. 3. die Falten würden durch den Gebrauch auch entstehen, deswegen ist es noch weniger ein Mangel ![]() Meine Fragen dazu wären: - welche Rechte hat nun der Käufer C? - Kann man von einer Verschlechterung der Ware sprechen? Denn das Aussehen spielt im Fall einer Tasche doch eine Rolle, oder nicht? Ist es ein Mangel oder wie wäre das Fachwort dafür? - Was wären die möglichen Schritte, die der Käufer nun unternehmen soll/kann? Wäre eine Rückgabe bezogen auf die Umtauschfrist möglich oder ist sie verwirkt? - Ist es für den Käufer C von Belange, wenn sich der Ladenbetreiber A auf den Hersteller B beruft? (Denn meines Wissen ist der Vertrag zwischen A und C zustandegekommen) Ich danke vielmals für die Beantwortung! |
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| AW: "Verschlechterung" der Ware nach der Reparatur durch falsches Verpacken Das ist keine 14 tägige Umtauschfrist, sondern eine Widerrufsfrist. Zitat:
das Widerrufsrecht wird durch ein Einzelstück nicht außer Kraft gesetzt, sondern höchstens durch eine Sonderanfertigung. Zitat:
Gesetzliche Gewährleistung wegen Sachmängel Zitat:
der vertrag kommt zwischen A und c zustande, insofern kommt A auch für die gesetzl.gewährleistung auf. An den Hersteller kann sich der Käufer wenden, wenn der Hersteller eine zusätzl. Garantie abgegeben hat |
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| AW: "Verschlechterung" der Ware nach der Reparatur durch falsches Verpacken Zitat:
Bei der Frage, ob die Tasche zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ( = Rückgabe von der Reparatur ) frei von Sachmängeln war, ist gemäß § 434 BGB zu prüfen: Zunächsteinmal ist zu prüfen, ob eine Beschaffenheit der Tasche vereinbart war, die zurückerhaltene Tasche nicht (mehr) hat. War denn vereinbart, daß die Tasche faltenfrei geliefert werden soll? (Erst) Sofern nichts zur Faltenfreiheit vertraglich geregelt worden war, wäre zu prüfen, ob sich die Tasche nicht (mehr) zu einem Vertragszweck eignet. (Erst) Wenn keine fehlende Eignung zu einem ( nicht vereinbarten) Vertragszweck vorläge, wäre zu prüfen, ob die Tasche sich nicht (mehr) zur gewöhnlichen Verwendung eignet, oder ob ihr Eigenschaften fehlen, die bei anderen Waren dieser Art üblich sind, und die aufgrund der Art dieser Waren berechtigterweise erwartet werden können. Dazu zählen auch Eigenschaften, die aufgrund öffentlicher Werbeaussagen von Verkäufer/Hersteller berechtigterweise erwartet werden können. Zitat:
Zitat:
Umgekehrt bedeutet eine Tauglichkeit ( wenigstens noch) zu einer gewöhnlichen Verwendung allerdings NICHT, daß dann kein Sachmangel vorliegen könnte! Auch bei (noch) bestehender gewöhnlicher Verwendbarkeit liegt ein Sachmangel vor, wenn bei gleichartigen Sachen übliche, warenartbedingt ( oder aufgrund öffentlicher Werbe-Aussagen ) berechtigterweise zu erwartende Eigenschaften fehlen sollten. 11 |
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