Dies ist eine Diskussion zu Verkauf von Prototypen innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Verkauf von Prototypen Angenohmen ein Labor oder ein Institut entwickelt in Eigenregie Geräte oder Baugruppen die ausschließlich für die Forschung vorgesehen sind. Dann wäre denkbar, dass sich dabei mehrere Prototypen im Laufe der Entwicklung ansammeln. Nehmen wir weiter an, dass die hypothetischen Labore oder Institute frei über diese Prototypen verfügen können. Wäre es einem solchen Labor oder Institut erlaubt diese Prototypen zu verkaufen, natürlich unter der Vorrasusetzung dass sämtliche Leistungsmerkmale, Defekte oder etwaige Fehler im Design sowohl dokumentiert als auch diese Doku vorm Verkauf zugägnglich gemacht werden? Nehmen wir der Einfachheit halber an, dass es sich hierbei um Prototypen handelt die keine verbotenen Substanzen enthalten oder reglemtierungsbedürftigen Funktionen besitzen. Wäre besagte Labor oder Institut richtig in der Annahme, dass etwaige Gewähleistungspfichten sich auf die Einhaltung der dokumentierten Leistungsmerkmale etc. beschränkt? Vielen Dank im vorraus, mfG Talentpatent |
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| AW: Verkauf von Prototypen Zitat:
Es gibt dabei wahrscheinlich einige Gesetze oder verordnungen zu beachten, z.B. dieses: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgeme...f/elektrog.pdf Zitat:
Ein Ausschluss der Sachmängelhafung ist aber bei einem verbrauchsgüterkauf nicht möglich. |
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| AW: Verkauf von Prototypen Hallo, danke für die Antwort. Da das Institut oder Labor nach Abschluß der Entwicklung wahrscheinlich ein fertiges Produkt haben möchte wird das ElektroG höchstwahrscheinlich sowieso schon beachtet werden. Wieso müsste man im "nicht dokumentierten Fall" den Sachmängel ausschließen? Was ist überhaupt damit gemeint? Etwa ein unbkannter Fehler der z.B. zum Totalversagen der Sache führt? Also quasi evtl. Sachmängel die vorhanden sind aber den Labor oder Institut bekannt waren? Kann das Labor die Prototypen auch von vornerein als Defekt und nicht funktionstüchtig verkaufen und von einer Sinngemäßen Verwendung abraten? In diesem Fall bestünde ja theoretisch kein Anspruch auf Nacherfüllung oder täusche ich mich da? |
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| AW: Verkauf von Prototypen Zitat:
SACHMÄNGELFREI wäre die übergebene Sache, wenn sie die "richtige" Beschaffenheit hat. Maßgeblich wäre dabei vorrangig, welche Beschaffenheit vereinbart worden war, § 434 BGB: "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn ..." Daneben müßte der verkaufte Prototyp auch RECHTSMÄNGELFREI sein. Zitat:
"Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag hin. Inhaltlich besagt die betreffende Passage in kurzer Zusammenfassung, dass es sich bei dem für 6.902,00 € verkauften Opel Astra Caravan um ein Schrottauto handelt, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind. Dieser Hinweis ist offensichtlich nicht ernst gemeint, weil sich aus dem Zustandsbericht, der auf Veranlassung der Beklagten eingeholt worden ist, das genaue Gegenteil ergibt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind insoweit offensichtlich im Hinblick auf einen Gewährleistungsausschluss gemäß § 442 BGB formuliert worden. Da der Hinweis nicht ernst gemeint sein kann, entfaltet er auch keine Rechtswirkung. " http://www.amtsgericht-zeven.nieders...488&_psmand=67 Zitat:
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