Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Verkauf von Prototypen

Dies ist eine Diskussion zu Verkauf von Prototypen innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 02:44
Boardneuling
 
Registriert seit: Jul 2009
Beiträge: 6
Keine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Verkauf von Prototypen

Hallo.

Angenohmen ein Labor oder ein Institut entwickelt in Eigenregie Geräte oder Baugruppen die ausschließlich für die Forschung vorgesehen sind. Dann wäre denkbar, dass sich dabei mehrere Prototypen im Laufe der Entwicklung ansammeln.
Nehmen wir weiter an, dass die hypothetischen Labore oder Institute frei über diese Prototypen verfügen können. Wäre es einem solchen Labor oder Institut erlaubt diese Prototypen zu verkaufen, natürlich unter der Vorrasusetzung dass sämtliche Leistungsmerkmale, Defekte oder etwaige Fehler im Design sowohl dokumentiert als auch diese Doku vorm Verkauf zugägnglich gemacht werden?

Nehmen wir der Einfachheit halber an, dass es sich hierbei um Prototypen handelt die keine verbotenen Substanzen enthalten oder reglemtierungsbedürftigen Funktionen besitzen.

Wäre besagte Labor oder Institut richtig in der Annahme, dass etwaige Gewähleistungspfichten sich auf die Einhaltung der dokumentierten Leistungsmerkmale etc. beschränkt?

Vielen Dank im vorraus,

mfG Talentpatent
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 22:14
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2007
Beiträge: 1.737
90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)90% positive Bewertungen (1737 Beiträge, 66 Bewertungen)  
AW: Verkauf von Prototypen

Zitat:
Wäre es einem solchen Labor oder Institut erlaubt diese Prototypen zu verkaufen, natürlich unter der Vorrasusetzung dass sämtliche Leistungsmerkmale, Defekte oder etwaige Fehler im Design sowohl dokumentiert als auch diese Doku vorm Verkauf zugägnglich gemacht werden
?

Es gibt dabei wahrscheinlich einige Gesetze oder verordnungen zu beachten, z.B. dieses:

http://www.bmu.de/files/pdfs/allgeme...f/elektrog.pdf

Zitat:
Wäre besagte Labor oder Institut richtig in der Annahme, dass etwaige Gewähleistungspfichten sich auf die Einhaltung der dokumentierten Leistungsmerkmale etc. beschränkt?
Wenn für den nicht dokumentierten Teil die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen wird, müßte das möglich sein.

Ein Ausschluss der Sachmängelhafung ist aber bei einem verbrauchsgüterkauf nicht möglich.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 28.07.2011, 00:20
Boardneuling
 
Registriert seit: Jul 2009
Beiträge: 6
Keine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Talentpatent hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verkauf von Prototypen

Hallo, danke für die Antwort.

Da das Institut oder Labor nach Abschluß der Entwicklung wahrscheinlich ein fertiges Produkt haben möchte wird das ElektroG höchstwahrscheinlich sowieso schon beachtet werden.

Wieso müsste man im "nicht dokumentierten Fall" den Sachmängel ausschließen? Was ist überhaupt damit gemeint? Etwa ein unbkannter Fehler der z.B. zum Totalversagen der Sache führt? Also quasi evtl. Sachmängel die vorhanden sind aber den Labor oder Institut bekannt waren?

Kann das Labor die Prototypen auch von vornerein als Defekt und nicht funktionstüchtig verkaufen und von einer Sinngemäßen Verwendung abraten? In diesem Fall bestünde ja theoretisch kein Anspruch auf Nacherfüllung oder täusche ich mich da?
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 28.07.2011, 00:50
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.209
97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)  
AW: Verkauf von Prototypen

Zitat:
Zitat von Talentpatent Beitrag anzeigen
Wäre besagte Labor oder Institut richtig in der Annahme, dass etwaige Gewähleistungspfichten sich auf die Einhaltung der dokumentierten Leistungsmerkmale etc. beschränkt?
Der Verkäufer hätte jedenfalls "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen", § 433 BGB.

SACHMÄNGELFREI wäre die übergebene Sache, wenn sie die "richtige" Beschaffenheit hat. Maßgeblich wäre dabei vorrangig, welche Beschaffenheit vereinbart worden war, § 434 BGB: "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn ..."

Daneben müßte der verkaufte Prototyp auch RECHTSMÄNGELFREI sein.

Zitat:
Kann das Labor die Prototypen auch von vornerein als Defekt und nicht funktionstüchtig verkaufen und von einer Sinngemäßen Verwendung abraten?
Aus den gesamten Umständen, insbesondere aus dem vereinbarten Kaufpreis, könnte sich ergeben, daß der Hinweis, wonach die Sache funktionsuntüchtig und völlig unbrauchbar sei, von beiden Seiten nicht ernst gemeint war und insoweit keine Wirkung entfalten würde:

"Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag hin. Inhaltlich besagt die betreffende Passage in kurzer Zusammenfassung, dass es sich bei dem für 6.902,00 € verkauften Opel Astra Caravan um ein Schrottauto handelt, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind. Dieser Hinweis ist offensichtlich nicht ernst gemeint, weil sich aus dem Zustandsbericht, der auf Veranlassung der Beklagten eingeholt worden ist, das genaue Gegenteil ergibt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind insoweit offensichtlich im Hinblick auf einen Gewährleistungsausschluss gemäß § 442 BGB formuliert worden. Da der Hinweis nicht ernst gemeint sein kann, entfaltet er auch keine Rechtswirkung. "

http://www.amtsgericht-zeven.nieders...488&_psmand=67

Zitat:
Ein Ausschluss der Sachmängelhafung ist aber bei einem verbrauchsgüterkauf nicht möglich.
Vielleicht liegt hier schon kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 vor, weil der Verkäufer kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist ( "Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt." ), da das Forschungs-Institut/-labor beim Verkauf seiner Prototypen nicht zu gewerblichen Zwecken handelt? Dann wäre es dem nichtgewerblichen Prototypen-Verkäufer auch gegenüber Verbrauchern nicht verwehrt, die Gewährleistungs-Haftung für Mängel auszuschließen ( sofern ein vorformulierter Haftungsausschluß weder die Haftung für jedwede Schäden an Leib und Leben, noch eine Haftung für grob fahrlässige Hauptpflichtverletzungen ausschließen würde. )

11
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Prototypen in der virtuellen Welt Nachrichten: Wissenschaft 01.06.2011 10:10
Virtuelle Medienproduktion - FH Kaiserslautern präsentiert neue Produktionsworkflows und Prototypen auf CeBIT Nachrichten: Wissenschaft 19.02.2009 11:00
ARTiS testet kostengünstig Software in Fahrzeug-Prototypen Nachrichten: Wissenschaft 01.02.2008 16:00
TUB: Internationale Studierendenteams präsentieren ihre Prototypen Nachrichten: Wissenschaft 04.12.2007 12:00
Euromold Vom Prototypen zum individuellen Produkt Nachrichten: Wissenschaft 27.11.2006 18:00





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Kaufrecht / Leasingrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN