Dies ist eine Diskussion zu Verjährung einer Garantie??? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Verjährung einer Garantie??? den unten aufgeführten Abschnitt verstehe ich nicht bezüglich des Hinweises "Der Garantieanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von 12 Monaten.". Meine Fragen: Hat man nun 2 Jahre oder 12 Monate Garantie? Danke ============================================== (Firma X) garantiert Ihnen für die Dauer von 2 Jahren ab Erstkaufdatum, dass Ihr Gerät bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine herstellungsbedingten Material‐*oder Verarbeitungsmängel aufweist.** Der Garantieanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von 12 Monaten. |
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| AW: Verjährung einer Garantie??? Die Garantiedauer ist 24 Monate. Und man hat 12 Monate Zeit, einen Anspruch anzumelden. Wenn also innerhalb der zwei Jahre etwas kaputtgeht, sollte man das kaputte Teil nicht mehr als ein Jahr liegenlassen, bevor man es einschickt. (Das Ganze hängt damit zusammen, dass die "normale" Verjährung drei Jahre beträgt. Der Hersteller will vermeiden, dass jemand 2011 ein Gerät kauft und 2015 damit ankommt, weil angeblich 2012 etwas kaputtgegangen ist.)
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Verjährung einer Garantie??? Danke! |
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| AW: Verjährung einer Garantie??? [QUOTE=laie123;898840]den unten aufgeführten Abschnitt verstehe ich nicht bezüglich des Hinweises "Der Garantieanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von 12 Monaten.".{/quote] Erstens ist das sprachlich ungenau: Der Garantieanspruch ( d.h. das Recht, die vom Garantiegeber zugesagten Leistungen einfordern zu können ), unterliegt der Verjährung ( nicht "einer "Verjährungsfrsit ). Und die Frist, nach deren Ablauf der Verjährungseinwand erhoben werden kann, soll 12 Monate betragen. Zweitens scheint die Wirksamkeit dieser Klausel höchst fraglich zu sein. Jedenfalls ginge die Unklarheit hinsichtlich des Fristbeginns zu Lasten des Garantiegebers, ob die Frist mit dem (erwiesenen) Auftreten des Mangels beginnen würde, oder erst mit der Geltendmachung des Mangels? ABER: Grundsätzlich ist die Verjährung von Ansprüchen ( wie etwa die aus einer Garantie ) gesetzlich geregelt. Eine Vereinbarung wie die über die Erleichterung der Verjährung "Der Garantieanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von 12 Monaten." ist unwirksam, weil mit dieser Klausel auch eine gemäß § 202 BGB unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist ( drei Jahre bzw. 2 Jahre ) bei vorsätzlich herbeigeführten Garantiefällen erfaßt wäre. Zur verworrenen Situation von a) Beginn und b) Dauer der Frist, innerhalb derer Garantieansprüche verjähren: 7. c. ee. - Verjährung von Herstellergarantien http://www.klaus-richter.eu/uploads/...iederung_9.pdf 11 |
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