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Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

Dies ist eine Diskussion zu Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?! innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 18.02.2010, 10:56
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Question Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

Hallo Leute,
angenommen, das 6-jährige Kind hat in seinem Eigentum einen Gegenstand.
Dann will die Mutter diesen verkaufen, der Vater stimmt aber nicht zu.
Trotzdem verkauft die Mutter den Gegenstand.

Kann der Erwerber das Eigentum erwerben, obwohl der Vater nicht zugestimmt hat??
__________________
Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden.
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  #2 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 15:39
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AW: Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

nein es fehlt an der verfügungsbefugnis. Der Vater kann dann aus §§ 985, 812 das Eigentum zurückverlangen. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam ohne Genehmigung.

Evtl. könnte er aber Eigentum durch guten Glauben verloren haben.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 16:44
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AW: Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

Zitat:
Zitat von Freaky22
nein es fehlt an der verfügungsbefugnis. Der Vater kann dann aus §§ 985, 812 das Eigentum zurückverlangen. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam ohne Genehmigung.

Evtl. könnte er aber Eigentum durch guten Glauben verloren haben.
Hat die Mutter als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt (da ja gesetzliche Vertreter DIE ERLTERN sind und nicht nur EIN Elternteil) oder ist sie gleich nicht verfügungsbefugt nach § 932 BGB?

Heisst, wenn die Mutter ohne den Vater NICHT entscheiden kann, hat sie keine Vertretungsmacht für das Kind und der Vater kann, hat aber dann anschließend nicht genehmigt??!

Liegen meine Gedanken richtig?
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 17:52
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AW: Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

Also sie ist Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Dadurch ist der Kaufvertrag bist zur Genehmigung oder deren Verweigerung schwebend unwirksam.

§ 932 gilt nur für den Käufer der Sache, wenn er bzgl. Verfügungsbefugnis der Mutter in gutem Glauben war. Nur dann hat er Eigentum erworben.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 18:56
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AW: Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

Zitat:
Zitat von Freaky22
Also sie ist Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Dadurch ist der Kaufvertrag bist zur Genehmigung oder deren Verweigerung schwebend unwirksam.

§ 932 gilt nur für den Käufer der Sache, wenn er bzgl. Verfügungsbefugnis der Mutter in gutem Glauben war. Nur dann hat er Eigentum erworben.

Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat die Mutter als ein Jemand ohne Vertretungsmacht gehandelt. Heisst ihr Fall fällt unter § 177 BGB und ist von der Genehmigung des Vaters abhängig.
Da er nicht genehmigte, verfügt sie als Nichtberechtigte und fällt daher unter § 932 ??!

Und zum Guten Glauben, wird nicht nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung geschützt???
Oder gilt da für gesetzliche Vertreter (Eltern) etwas Anderes weil sie ja ihr Kind vertreten und deswegen nicht selbst Eigentum an dem Objekt haben müssen.
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 19:00
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AW: Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

Das einer keine Vertretungsmacht hat hat erstmal nicht mit § 932 direkt zu tun. Aber ja sie ist dann falsus procurator.

Der gute Glaube wird in die Verfügungsbefugnis und NICHT in die Eigentümerstellung geschützt.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.02.2010, 19:02
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AW: Verfügungen eines Elternteils ohne Zustimmung des Anderen?!

Zitat:
Zitat von Freaky22
Das einer keine Vertretungsmacht hat hat erstmal nicht mit § 932 direkt zu tun. Aber ja sie ist dann falsus procurator.

Der gute Glaube wird in die Verfügungsbefugnis und NICHT in die Eigentümerstellung geschützt.
Aber das versteh ich nicht, ich dachte immer der Gute Glaube an die Verfügungsbefugnis besteht nur im Zuge von § 366 HGB, weil ja Handelsleute oft vom Lieferanten die Ware unter Eigentumsvorbehalt kaufen, aber von ihm ne Zustimmung nach § 185 BGB bekommen, ansonsten wird nur der Gute Glaube an die Eigentümerstellung geschützt??

Oder liegt das daran, weil gesetzliche Vertreter logischerweise nie Eigentümer an der Sache sind, weil wenn sie es wären, bräuchten sie ja niemanden zu vertreten, und deswegen wird da (also in einem solchen Fall) auf die Verfügungsbefugnis abgestellt??!

Und wie kommt man dann zum gutgläubigen Erwerb?
__________________
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