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unzumutbare Nachbesserung

Dies ist eine Diskussion zu unzumutbare Nachbesserung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 31.01.2012, 19:34
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unzumutbare Nachbesserung

Hallo,

kurze Frage.

Person X kauft eine Lampe bei Laden L.

Nach 1,5 Jahren geht eine Fassung einer Lampe kaputt.
Nun geht Person X zu Laden L und möchte eine neue Lampe haben.
(da diese Lampe nicht mehr auf Lager war, soll diese eingeschickt werden, sonst wäre diese scheinbar ausgetauscht werden).

Nun sitzt Person X im Wohnzimmer im dunkeln.

Ist hier nicht das Recht auf Nachbesserung unzumutbar? Auf welchen Paragraphen kann man sich dabei beziehen?

lG
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  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 19:39
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AW: unzumutbare Nachbesserung

ich sehe da nicht im Ansatz irgendeine Unzumutbarkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 21:51
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AW: unzumutbare Nachbesserung

Hallo,

soll Person X sich nun eine neue Lampe für die Zeit der Reparatur kaufen?!

Wenn man ein Auto gekauft hat, dieses nach 1 Jahr defekt ist, man auf das Auto angewiesen, ist es auch unzumutbar, dass das Auto zurück zum Hersteller geht und der Käufer ohne Auto da steht.

Ebenso sitzt Person X nun in seinem Wohnzimmer im dunkeln, wobei der "reparierte" Artikel sicher nicht in einer Woche wieder hier sein wird.

Aber wenn das so "normal" ist, ok...

lG
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  #4 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 22:11
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AW: unzumutbare Nachbesserung

eine lampe ist aber kein auto. die notwendigkeit von künstlichem licht beschränkt sich auf wenige stunden am tag. und auch dann gibt es alternative lichtquellen, die kaum einen nennenswerten kostenaufwand darstellen.
Es sei dahingestellt, was vom Service des Verkäufers zu halten ist. Aber von einer Unzumutbarkeit im juristischen Sinne ist das in meinen Augen derart weit entfernt. Zumindest in bezug aufs im Dunkeln sitzen. Wenn die Reparatur der Lampe ewig dauert, könnte man sich die Frage stellen, weshalb der Verkäufer nicht einfach eine neue Lampe bestellt und zur Verfügung stellt. Laut Sachverhalt hätte er das ja auch getan, wenn er eine vorrätig gehabt hätte.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 22:33
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AW: unzumutbare Nachbesserung

Selbst wenn eine Nachbesserung unzumutbar wäre und es sich tatsächlich um eine Nacherfüllung im Rahmen einer Sachmängelhaftung handelte .... so hätte der Käufer trotzdem eine ein angemessene Frist für die Nacherfüllung zu setzen.
"Sofort!" ist i.d.R. keine angemessene Frist.

Und der Käufer hat den Nachweis geführt, das der Mangel bei Übergabe der Sache vorlag?
"Nach 1,5 Jahren geht eine Fassung einer Lampe kaputt" deutet auf einen anderen Sachverhalt hin, der so gar nichts mit einer Sachmängelhaftung zu tun hat.
__________________
-----------------------------------
Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss
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  #6 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 23:45
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AW: unzumutbare Nachbesserung

Zitat:
Zitat von Janes Beitrag anzeigen
Person X kauft eine Lampe bei Laden L.
Gemäß § 433 Absatz 2 BGB war L aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet, die Lampe "frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen".

Zitat:
Nach 1,5 Jahren geht eine Fassung einer Lampe kaputt.
Falls dieser Fassungsdefekt darauf zurückzuführen wäre, daß die Lampe bereits zum Verkaufs-Zeitpunkt nicht vertragsgerecht beschaffen war ( etwa weil in der Lampenfassung ein -jetzt durchgeschmortes- Montageteil vergessen worden war, oder weil eine Fassung fehlerhaft verlötet war, oder weil eine schon angerissene Fassung montiert worden war, deren Riß sich nun ausgeweitet und zum Fassungsversagen geführt hatte usw. ), dann kann der Käufer wählen, ob er als Nacherfüllung eine neue Lampe, oder eine Lampen-Reparatur verlangen möchte.

( Diese deutsche Regelung dient der Umsetzung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie, welche verlangt, Verbrauchern bei Mängeln einen Anspruch auf Abhilfe zuzuerkennen:

"Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind."

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 )

Nach 6 Monaten trägt X die Beweislast für den Nachweis der Voraussetzung seines Nacherfüllungsanspruchs, daß der Fassungsdefekt aus einer bereits beim Verkauf vorhandenen Mangelhaftigkeit resultiert.

Zitat:
Nun geht Person X zu Laden L und möchte eine neue Lampe haben.
Der nacherfüllungspflichtige Verkäufer ist grundsätzlich berechtigt, die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsalternative ( hier: Ersatzlieferung ) zu verweigern, sofern sie nur "mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre.

Zitat:
(da diese Lampe nicht mehr auf Lager war, soll diese eingeschickt werden, sonst wäre diese scheinbar ausgetauscht werden).
Ein "Einschicken" ist nicht nötig, wenn der Verkäufer die Anfangsfehelerhaftigkeit bzw. seine Nacherfüllungspflicht überhaupt nicht bestreiten will. - Der Verkäufer könnte sich die Ersatzlampe beschaffen, und dem Käufer im Austausch gegen die alte aushändigen.

Zitat:
Nun sitzt Person X im Wohnzimmer im dunkeln.

Ist hier nicht das Recht auf Nachbesserung unzumutbar?
Die deutschen Vorschriften sind in Übereinstimmung mit den EU-Verbraucherschutzregeln auszulegen:

"Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,

- wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder

- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder

- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat."

----> X könnte vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn entweder

- L eine unangemessen lange Zeit für eine Abhilfe benötigt

oder

- wenn L ( zwar noch nicht unangmessen lange mit Abhilfemaßnahmen befaßt ist, aber ) wenn jede Abhilfemaßnahme, die X (mindestens) einen Abend im Dunkeln verbringen ließe, für X mit "erheblichen Unannehmlichkeiten" verbunden wäre.

Zitat:
Selbst wenn eine Nachbesserung unzumutbar wäre und es sich tatsächlich um eine Nacherfüllung im Rahmen einer Sachmängelhaftung handelte .... so hätte der Käufer trotzdem eine ein angemessene Frist für die Nacherfüllung zu setzen.
"Sofort!" ist i.d.R. keine angemessene Frist.
a) Wenn im Ladengeschäft ein mängelfreies Exemplar verfügbar wäre, wäre "sofort" eine angemessene Frist für eine Ersatzlieferung/Umtausch.

b) Der Verkäufer kann eine Vertragsauflösung nicht schon dann abwenden, wenn er "innerhalb angemessener Fristen" nacherfüllt - sofern auch eine (noch) angemessen rasche Reparatur/Ersatzlieferung immer noch mit "erheblichen Unannehmlichkeiten" für den Käufer verbunden wäre, könnte er sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Zitat:
von einer Unzumutbarkeit im juristischen Sinne ist das in meinen Augen derart weit entfernt. Zumindest in bezug aufs im Dunkeln sitzen.
Das hängt wohl davon ab, ob es sich um die einzige Wohnzimmerlampe handelt, oder "nur" um die Beleuchtung eines Gästezimmers.

11
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  #7 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 23:51
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AW: unzumutbare Nachbesserung

Zitat:
Zitat von Janes Beitrag anzeigen
Ist hier nicht das Recht auf Nachbesserung unzumutbar?
Nein.
Zitat:
Auf welchen Paragraphen kann man sich dabei beziehen?
Auf keinen.

Es ist ja schon ziemlich großzügig, daß der Händler überhaupt ohne weitere Diskussion seine Gewährleistungspflicht anerkennt - nach 6 Monaten gilt immerhin Beweislastumkehr, und der Kunde muß nachweisen, daß der Schaden bereits latent bei Übergabe der Lampe an den Kunden vorhanden war.

Der Händler hätte genausogut auch vom Kunden verlangen können, daß dieser überhaupt ersteinmal nachweist, daß der Schaden nicht durch Fehlbedienung seitens des Kunden oder Beschädigung der Lampe beim Kunden entstanden ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 31.01.2012, 23:59
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AW: unzumutbare Nachbesserung

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Das hängt wohl davon ab, ob es sich um die einzige Wohnzimmerlampe handelt, oder "nur" um die Beleuchtung eines Gästezimmers.
11
Vorneweg: Super Beitrag.

Lediglich hier stimme ich nicht zu. Ich denke nicht, dass das davon abhängig gemacht werden kann, ob es die einzige Lampe im Wohnzimmer war, da es mit minimalem Aufwand verbunden ist, eine Ersatzlichtquelle zu benutzen. Dass das kein Dauerzustand sein kann, da sind wir uns einig. Wie schon gesagt ist die Grenze der Nacherfüllung wohl da erreicht, wo der Händler ein neues Modell vom hersteller bekommen könnte. Was länger dauert sollte auch nicht toleriert werden müssen.


Was mich aber gerade auchbeschäftigt, allerdings außerhalb des juristischen...
Entweder die Lampe der X war teuer. Dann ist es nachvollziehbar, dass man sie nach 18 Monaten reparieren lässt. Allerdings vrstehe ich dann nicht, weshalb man sich sträubt einen zeitweilen Ersatz für ein paar Euro zu besorgen.

Oder die Lampe war ansich sehr günstig. Dann verstehe ich nicht, weshalb man nach den 18 Monaten nicht eine neue holt. Den Stressaufwand wärs doch sonst gar nicht recht wert. :/
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  #9 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 12:00
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AW: unzumutbare Nachbesserung

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Infos!

Es geht um einen Wert von 60,- Euro. Sicherlich ist dieser Wert nicht sehr hoch. Allerdings hat es mich
a) interessiert
b) hat der Verkäufer Person X eine riesen Rede über Gesetze gehalten
c) sitzt Person X nun definitiv im dunkeln und hat definitiv keine weitere Lampe (evtl. Schreibtischlampe)
d) hätte Person X ja eine neue bekommen, aber da keine vorrätig, MUSS diese Lampe plötzlich eingeschickt werden (wobei diese Lampe mitlerweile 10€ teurer ist).

Eine Alternative Lampe mit gleichem Wert oder höherem, welche Differenz Person X gezahlt hätte, war auch nicht möglich.

Nach erneuter Rückfrage bekam Person X heute noch eine patzige Antwort, man hätte mit einer "Spitzzange" IN DER LAMPENFASSUNG "rumgepult". (was auch immer man da damit soll).
In der Fassung ist etwas geschmportes zu sehen. Ebenso die heutige Aussage, es werden alle Lampen eingeschickt, da dies vom Hersteller so vorgeschrieben.

Da ist Person X wohl machtlos...

Vielen Dank euch!

lG
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