Dies ist eine Diskussion zu Unmöglichkeit (§275) bei Tausch innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Unmöglichkeit (§275) bei Tausch A und B vereinbaren folgenden Tausch: A besitzt einen Autohandel und möchte einen Ferrari (Gattungsschuld) gegen die seltene Vase (Stückschuld) des B tauschen. Vereinbart wird, dass der A mit dem Ferrari zu B fährt und die Vase abholen kommt und zeitgleich den Ferrari bei B lässt. Dafür haben sie Freitag, 21.10.2012 16 Uhr angesetzt. An diesem Tag muss B jedoch plötzlich noch etwas einkaufen und vergisst, dass A mit dem Ferrari vorbeikommt. Dieser erscheint und klingelt an der Haustür des B. Da keiner aufmacht fährt er wieder nachhause. Auf dem Nachhauseweg gerät A mit dem Ferrari in einen - von ihm unverschuldeten - Unfall. Folge: Totalschaden des Ferrari. Als er dem B am nächsten Tag davon erzählen möchte, erfährt er von diesem, dass es in der Nacht bei B gebrannt hat und die Vase ohne Verschulden des B zerstört wurde. Wie ist die Rechtslage? Ich versuchs mal: A. Anspruch B -> A auf Lieferung des Ferrari gem. §§ 480, 433 I BGB I. Anspruch entstanden (+) II. Anspruch erloschen 1. Gem. § 362 BGB (-) 2. Gem. § 275 I BGB? -> Gattungsschuld=Beschaffungpflicht -> aber Konkretisierung nach § 243 I,II ("alles erforderliche getan") -> Bringschuld vereinbart -> Leistungs und Erfolgsort bei B -> VSS: Aussondern und tatsächliches Anbieten bei B. Aussondern (+) Tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB: (-) da B nicht zuhause war. Hier frage ich mich jetzt ob der Schuldner der Hauptleistung (A mit seinem Ferrari) dem B bereits durch das Klingeln an der Tür "so wie die Leistung zu bewirken ist tatsächlich angeboten hat". Anders gesagt: Kann man eine Sache am Erfolgsort "tatsächlich anbieten" wenn der Vertragspartner gar nicht anwesend ist? Reicht also der reine Versuch des Anbietens zur rechten Zeit am rechten Ort? jedenfalls aber Konkretisierung über: § 300 II -> Gläubigerverzug (+) insb. kein § 299 BGB da Termin vereinbart war. ZE: Anspruch auf Auto erloschen; Leistungsgefahr ist auf B übergegangen. Er hat keinen Anspruch mehr auf einen Ferrari. B. Anspruch des A -> B auf Vase gem. § 480, 433 II (ist das überhaupt richtig? Normalerweise handelt es sich bei der Gegenleistung gem. § 433 II ja um Geld i.S.v. einer "Kaufpreiszahlung".. hier gehts aber um eine Vase?!) I. Anspruch entstanden (+) II. Anspruch erloschen 1. Gem. § 326 I 1HS. BGB ->§ 275 I (+) s.o. aber: § 326 II 2 Alt.: a. Annahmeverzug (+) s.o. b. Kein Verschulden des Schuldners (A) an Unmöglichkeit der Hauptleistung (Ferrari) (+) Die Preisgefahr ist daher von A auf B übergegangen. Dieser muss demnach leisten obwohl er dafür nichts mehr erhält. ZE: Anspruch auf Vase somit eigentlich (+) ABER Vase existiert nicht mehr.. daher weiß ich nicht wie ich weiterprüfen muss. Es kann ja nicht sein, dass wir das Spiel jetzt umdrehen und B sich ebenfalls als Schuldner einer synallagmatischen "Hauptleistung" auch auf § 275 I berufen kann. Immerhin ist die Preis- sowie Leistungsgefahr auf ihn übergegangen. Wäre er zuhause gewesen hätte es keine Probleme gegeben. Ein gewisses verschulden liegt somit bei B. Was mache ich nun? Die Leistungsgefahr lag zu Beginn des Falls bei A da es sich bei der von ihm geschuldeten Sache (Ferrari) um eine Gattungsschuld handelt. Er trug also die Gefahr, auch bei zufälligem Untergang der Sache (Ferrari) weiterhin leisten zu müssen. Diese Leistungsgefahr ist allerdings auf B übergegangen als A den Wagen in annahmeverzugbegründenderweise dem B an dessen Haustür anbieten wollte. Somit trägt B jetzt die Leistungsgefahr, was für ihn bedeutet, dass er den Anspruch auf die Hauptleistung (Ferrari) verliert. Die Preisgefahr trägt zu Beginn der A. Er trägt also die Gefahr, wegen Wegfalls der Hauptleistung (Ferrari) die Gegenleistung (Vase) nicht zu erhalten. Diese Gefahr ist jedoch gem. § 326 II 2. Alt BGB auf B übergegangen als A an dessen Haustür schellte, niemand öffnete und A den B in Gläubigerverzug setzte. Fazit: B trägt die Preis- und Leistungsgefahr, kann aber die Vase nicht liefern weil sie ebenfalls kaputt gegangen ist. Wäre er aber zuhause gewesen hätte der Deal ohne Probleme stattfinden können.. B trägt somit doch irgendwie die "Schuld" an dem ganzen Problem. Wie ist das zu lösen? Ist der Fall so nun zuende und das ganze geht jetzt mit Schadensersatz statt der Leistung weiter? Nach dem Motto: A->B auf Schadensersatz (welchen Schaden hat A denn erlitten? Den Wert der Vase?) gem. § 280 I,III, 281 BGB ->Schadensersatz statt der Leistung?! PS: Man hätte den Fall auch leichter gestalten können wenn beide sich gegenseitig nur eine Stückschuld schulden. Dann würden wir z.B. ein Bild gegen eine Vase tauschen. A fährt mit dem Bild zu B. B öffnet nicht. Auf dem Rückweg geht das Bild kaputt. Über Nacht verbrennt die Vase. Anspruch des B auf Bild (-) wegen § 275 I Anspruch des A auf Vase insgesamt (+) zunächst aber (-) wegen § 326 I 1HS aber durch Ausnahme des § 326 II 2. Alt Übergang der Preisgefahr auf B. Somit Anspruch auf Vase (+).. allerdings gibt es die ja nicht mehr. Vielen Dank schonmal fürs Lesen Geändert von sppl (21.01.2012 um 02:25 Uhr). |
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| AW: Unmöglichkeit (§275) bei Tausch Is das eklig. ![]() Mir ist es aber persönlich zu spt für solche Fragen! |
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| AW: Unmöglichkeit (§275) bei Tausch Ich hols nochmal hoch.. hat jemand eine Ahnung wie man das löst? |
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| AW: Unmöglichkeit (§275) bei Tausch Okay hier die Lösung: B wird frei die Vase leisten zu müssen gem. § 275 I BGB. Er muss aber Wertersatz (in Höhe des Wertes der Vase) über § 346 II analog leisten. |
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| AW: Unmöglichkeit (§275) bei Tausch falls das noch einer hier liest: ich habe so einen ähnlichen Fall und verstehe nicht, wieso § 346 II analog anwendbar ist. Wieso muss B Wertersatz leisten, wenn er doch gar nichts empfangen hat? |
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| Nach langer Recherche bin ich leider immer noch zu keiner Antwort gekommen Kann mir keiner diese analoge Anwendung des § 346 II bei beiderseitiger Unmöglichkeit beim Tausch erklären.... |
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