Dies ist eine Diskussion zu Unbestelte Ware innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Unbestelte Ware wie sieht eigentlich die Rechtslage bei nicht bestellten waren aus. Also Angenommen man würde etwas im Internet bestellen, sich dann aber gegen die Bestellung entscheiden und die Bestellung rasch wieder Stonieren. Bekämme aber ca 1 Tag nach Stornierung eine Versandtbestätigung per Mail und schlieslich obwohl man den Händler nach der Versandsvestätigung nochmal auf seine Stonierung hingewiesen hat und obwohl dieser eine Nichtlieferung bestätigt, die Lieferung doch? Müsste der belieferte bei dem Händler melden, würde hier die Regelung für unbestelte Waren gelten, müsste man sich an Fristen halten oder wären ganz andere Schritte von Nöten? Grüße Waldfee |
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| AW: Unbestelte Ware Ich unterstelle einmal der Besteller ist Verbraucher. Die "Stornierung" kann ich in der beschriebenen Form nicht einordnen ( wenn alle Beteilligten einverstanden sind, besteht regelmässig auch kein Grund sich zu beklagen ). Mitunter löst eine Bestellung aber diverse Automatismen aus ( z.B. auch dann, wenn das Fullfilment ausgelagert ist, also gar nicht von dem eigentlichen Vertragspartner vorgenommen wird ). Rechtlich gesehen kann man seine Bestellung also nur in Schriftform widerufen und - es gab da einmal ein Debatte - möglicherweise sogar (wirksam) erst nach Erhalt der Ware. So ganz abwegig ist das nach der Mustervorlage zur Wirderufsbelehrung nicht. Ich würde also nochmals in Textform widerrufen. Eine Analogie zu einer unbestellten Lieferung halte ich für abwegig - es gab ja eine Bestellung ( demzufolge ist einsacken/verbrauchen und nicht rückgewähren eine Idee die IMHO problematisch werden dürfte und auch nicht besonders fair wäre). Bestenfalls könnte man mit dem Verkäufer über etwaige anfallende Versandkosten debatieren ( Stichwort 40 Euro Klausel ).
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Unbestelte Ware Dann besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Unternehmer könnte allerdings vertraglich ein Rückgaberecht ( § 356 BGB ) eingeräumt haben; unter den in § 356 BGB genannten Voraussetzungen ( uneingeschränktes Rückgaberecht; Einräumung ( in Textform ) vor/bei Vertragsschluß; ... ) würde das gesetzliche Widerrufsrecht dann durch das vereinbarte Rückgaberecht ersetzt werden. Auf jeden Fall hätte der Unternehmer darüber zu informieren, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, und in welcher Weise es ausgeübt werden kann. Zitat:
- per innerhalb von 14 Tagen abgesandter Textform ( Brief / Fax / eMail / .. ), und anschließender ( nicht zwingend auch innerhalb von 14 Tagen erfolgender Warenrücksendung ) - per Warenrücksendung innerhalb von 14 Tagen Wenn ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB besteht ( welches das Widerrufsrecht ersetzt hat ), dann kann eine Verbraucherin ihr Recht, ohne Angabe von Gründen wieder von ihrer Bestellung Abstand nehmen zu können ... - ausschließlich per Rücksendung der Ware(!) innerhalb von 14 Tagen ausüben. Per Post/eMail/Fax/Telefon könnte ein Rückgaberecht nicht wirksam ausgeübt werden. Zitat:
Zitat:
a) wenn ein Widerrufsrecht besteht: NEIN. Wenn die "Stornierung" = Widerrufserklärung in Textform erfolgt war, dann ist das Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt worden. Die erkennbar irrtümlich zugesandte Ware könnte der Versender zurückverlangen. Die Verbraucherin könnte allerdings einen Vorschuß der Rücksendekosten verlangen / Rücksendeschein; oder - auf ausdrückliche Anweisung - die Sache unfrei zurückschicken. b) wenn ein Rückgaberecht besteht: JA. Da hier eine Lösung von der Bestellung AUSSCHLIESSLICH per Rücksendung der WARE ( innerhalb von 14 Tagen ) erfolgen kann, müßte die Sache rechtzeitig an die Rücksendeadresse zurückgesandt werden. Es wäre zu beachten, daß bei einem Rückgaberecht der Unternehmer die Rücksendekosten bei JEDEM Warenwert tragen/erstatten muß. Bei einem Rückgaberecht hätte durch die "Stornierungs-Erklärung" das Rückgaberecht nicht ausgeübt werden können. 11 |
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| AW: Unbestelte Ware Ok ich will es anderes formulieren, scheint nicht klar verständlich zu sein. Angemommen man bestelt etwas und widerruft direkt, das Geld wird zurück gezahlt und die Bestellung ist für beide Seiten wiederufen und aus der Welt. Hatt man dann irgendwelche Pflichten falls der Lieferant Ware liefert, obwohl zum Versand Zeitpunkt die Bestellung schon von beiden Seiten als storniert anerkannt wurde und der Händler auf Nachfrage nach der Versandbestätigung eine nicht Lieferung versichert. Sprich was soll man mit einem Packet tun das man nicht bestelt hatt und für das man auch keine Auforderung für Bezahlung erhält. |
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