Dies ist eine Diskussion zu Unbekanntes Produkt bewerben erlaubt? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Unbekanntes Produkt bewerben erlaubt? Ein Beispiel könnte der DSL-Anbieter A sein, der wegen der berühmt-berüchtigten "letzten Meile", die bekanntlich der Telekom gehört, sowie anderer technischer Gegebenheiten, auf die A keinen Einfluss hat oder angibt zu haben, keine konkreten Eigenschaften des Produktes angeben kann, das er seinem Kunden verkauft. Um dennoch irgendetwas zu verkaufen, werden in der Werbung "bis zu", "oft schon", "voraussichtlich" u.ä. verwendet. Inwieweit ist das zulässig und welche Spannbreite bei den Eigenschaften eines Produktes gilt da als zumutbar? |
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| AW: Unbekanntes Produkt bewerben erlaubt? Hat keiner eine Ahnung oder traut sich keiner? In einem anderen Forum wurde behauptet, dass - um bei meinem Beispiel mit den Providern zu bleiben - die Bundesnetzagentur eine Produktbeschreibung "bis zu" abgesegnet hätte. Also beispielsweise die Datenrate "bis zu" 16.000 kBit. Mal angenommen, man käme BEI WEITEM nicht auf diese Datenrate..! Angenommen, man würde mit einem Online-Speedcheck dauerhaft nur auf 4000 kBit kommen..., wäre das "bis zu 16.000" dann immer noch legitim? Wenn ich ein Auto "bis zu" 400PS bewerbe und in den Vertrag schreibe, dass es von den technischen Möglichkeiten abhängt, wieviel PS letztendlich zur Verfügung stehen und liefere dann ein 70PS-Familienkutsche, würde mich m.E. doch jedes Gericht verurteilen, auch wenn ich versuche, mich damit herauszureden, dass der Motorenlieferant halt nicht mehr aus der Maschine herausholt. Würde nicht mit den in Aussicht gestellten "max." 400 PS eine Erwartungshaltung erzeugt, die darauf ausgelegt ist, die Kunden zu täuschen? "Bis zu" könnte bei freier Auslegung ja auch bedeuten, ich bewerbe "bis zu" 1000 PS und liefere dann 10 PS. Da setzen die Gerichte doch sicher Grenzen, oder? Hängt das vom Einzelfall ab oder gibt es dazu Grundsatzentscheidungen? |
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| AW: Unbekanntes Produkt bewerben erlaubt? sorry aber die aussage "bis zu" ist doch ganz eindeutig. "bis zu" ist alles, was unter dem entsprechenden wert liegt. wenn bis zu 16.000 erreicht werden kann, dann ist das so. was nicht heißt, es muss 16.000 erreicht werden. und es heißt auch nicht, dass bei maximal 4.000 die aussage "bis zu 16.000" nicht stimmen würde. würde der anbieter allerdings ebenfalls ein produkt anbieten, welhces mit mit "bis zu 4000" bewertet wird, dann hätte die kundin wohl anspruch auf diesen tarif, denn genau das kriegt sie ja derzeit nur. deiner argumentation im übrigen kann ich nicht folgen. durch die aussage "bis zu..." ist doch eindeutig, dass es sich hierbei um einem möglichen höchstwert handelt und nicht um irgendwas, was da erreicht werden müsste. wenn du ein auto kaufst mit höchstgeschwindigkeit 240 km/h wirst du sicher niemals 240 km in einer stunde zurücklegen, weil die straßen nun mal nicht leer sind und es geschwindigkeitsbegrenzungen gibt. theoretisch sind die 240 km/h aber möglich. |
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| AW: Unbekanntes Produkt bewerben erlaubt? Okay, das ist für mich zwar nicht nachvollziehbar und mit meinem Rechtsempfinden nicht vereinbar, aber deshalb frage ich hier ja nach. Ich meine nämlich, mal irgendwo gelesen zu haben, dass bei den Diskrepanzen zwischen ausgelobter Max.-Leistung und tatsächlich gelieferter Leistung ein Gericht mal eine Grenze gezogen hat, aber diese Info habe ich nicht mehr im Web gefunden. Nun gehen wir noch einen Schritt weiter und bleiben wieder bei dem Beispiel der DSL-Anbieter: Nehmen wir an, ein individueller Speedtest (mit Adressangabe!) VOR Abschluss des Vertrages über eine 16.000er Leitung weist einen Wert aus, der "voraussichtlich" eine Übertragungsrate von 6000-12000 verspricht, es werden aber später tatsächlich nur 4000 erreicht. Darf man dann nicht - vor allem im Kontext mit den Werbeversprechen - annehmen, dass die 6000 mindestens erreicht werden? Wird im Zusammenhang mit der Adressangabe nicht der falsche Eindruck einer Verbindlichkeit suggeriert, auch wenn das offenbar dehnbare Wörtchen "voraussichtlich" davor steht? Ich als selbständiger Optiker habe für die ausgelobten Eigenschaften meiner Produkte gerade zu stehen. Ich könnte doch auch den Leuten Brillengläser offerieren, die eine Sehleistung "bis zu" 200% bringen würden, wohl wissend, dass eine solche Sehleistung nur höchstens 0,1% aller Menschen erreichen, weil das Auge die Grenze setzt und nicht die Qualität der Brillengläser. Sorry, wenn ich da hartnäckig nachfrage, aber hier interessiert mich die Interpretation von Rechtskundigen und warum wo die Grenze gezogen wird. |
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