Dies ist eine Diskussion zu Umtausch einer Mangelhaften Sache ohne Kassenbeleg innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Umtausch einer Mangelhaften Sache ohne Kassenbeleg Mal angenommen, man kauft sich im Geschäft A ein Telefon, was nach 2 Monaten nicht mehr funktioniert.Könnte man es auch ohne Kassenbeleg umtauschen wenn man einen Zeuge hätte ? und was wäre wenn sich Geschäft A sich weigert und sich auf ihre AGBs beruft ? Falls es möglich wäre bitte mit § Angabe. |
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| AW: Umtausch einer Mangelhaften Sache ohne Kassenbeleg Zitat:
Rechte des Käufers bei Mängeln ) sehen nicht vor, daß dem Käufer die Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln nur dann zustehen sollen, wenn er den Kassenbeleg vorlegen kann. Zitat:
§ 437 BGB Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, [ Nacherfüllung / Kaufpreisminderung / Schadensersatz ] verlangen. § 475 BGB Auf eine ... Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 ... abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Zitat:
- am xx.yy.zzzz um ca. hh:mm Uhr eine Ware ABC mit der Seriennummer 12345657 im Ladengeschäft A-Straße, B-Stadt gekauft und bar/per Bankkarte/per Überweisung/.... bezahlt hatte, und beschreibt ungefähr den Verkäufer und/oder den Kassierer des Geschäfts A, der das bezeugen kann, und nennt zusätzlich die eigenen Zeugen, die diesen Kauf bestätigen können; dann schildert man den Defekt, dann wählt man zwischen den Nacherfüllungsvarianten "Reparatur" und "Umtausch", entscheidet sich für eine und setzt dem Geschäft A eine Frist, innerhalb derer die verlangte Nacherfüllungsmaßmahme erfolgt sein soll. Alles beweisbar aufschreiben und dem Geschäft A zukommen lassen ( am besten sich den Erhalt des Schreibens bestätigen lassen ). Die vertraglichen Ansprüche aus einer -grundsätzlich freiwilligen- Garantie(!) können dagegen vom Garantiegeber in seiner Garantieerklärung möglicherweise eingeschränkt sein auf diejenigen Fälle, in denen der Garantienehmer den Kassenbeleg vorweisen kann. Eine Garantie(erklärung) kann/darf allerdings die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht einschränken, § 477 BGB. 11 |
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