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Umtausch einer Mangelhaften Sache ohne Kassenbeleg

Dies ist eine Diskussion zu Umtausch einer Mangelhaften Sache ohne Kassenbeleg innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 30.12.2011, 17:16
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Umtausch einer Mangelhaften Sache ohne Kassenbeleg

Guten Abend,
Mal angenommen, man kauft sich im Geschäft A ein Telefon, was nach 2 Monaten nicht mehr funktioniert.Könnte man es auch ohne Kassenbeleg umtauschen wenn man einen Zeuge hätte ? und was wäre wenn sich Geschäft A sich weigert und sich auf ihre AGBs beruft ? Falls es möglich wäre bitte mit § Angabe.
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  #2 (permalink)  
Alt 01.01.2012, 15:26
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AW: Umtausch einer Mangelhaften Sache ohne Kassenbeleg

Zitat:
Zitat von Exotic Beitrag anzeigen
man kauft sich im Geschäft A ein Telefon, was nach 2 Monaten nicht mehr funktioniert.Könnte man es auch ohne Kassenbeleg umtauschen wenn man einen Zeuge hätte ?
Die gesetzlichen Käuferrechte bei Sachmängeln ( § 437 BGB -
Rechte des Käufers bei Mängeln ) sehen nicht vor, daß dem Käufer die Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln nur dann zustehen sollen, wenn er den Kassenbeleg vorlegen kann.

Zitat:
was wäre wenn sich Geschäft A sich weigert und sich auf ihre AGBs beruft ?
Gegenüber VERBRAUCHERN könnte sich das Geschäft A jedenfalls nicht auf diese Bestimmung berufen; denn gemäß § 475 BGB sind verbrauchernachteilig von den Gewährleistungs-Vorschriften abweichende AGB unzulässig:

§ 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[ Nacherfüllung / Kaufpreisminderung / Schadensersatz ]

verlangen.

§ 475 BGB
Auf eine ... Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 ... abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen.

Zitat:
was wäre wenn sich Geschäft A sich weigert
Dann schildert man, daß man

- am xx.yy.zzzz um ca. hh:mm Uhr eine Ware ABC mit der Seriennummer 12345657 im Ladengeschäft A-Straße, B-Stadt gekauft und bar/per Bankkarte/per Überweisung/.... bezahlt hatte, und beschreibt ungefähr den Verkäufer und/oder den Kassierer des Geschäfts A, der das bezeugen kann, und nennt zusätzlich die eigenen Zeugen, die diesen Kauf bestätigen können;

dann schildert man den Defekt,

dann wählt man zwischen den Nacherfüllungsvarianten "Reparatur" und "Umtausch", entscheidet sich für eine und setzt dem Geschäft A eine Frist, innerhalb derer die verlangte Nacherfüllungsmaßmahme erfolgt sein soll.

Alles beweisbar aufschreiben und dem Geschäft A zukommen lassen ( am besten sich den Erhalt des Schreibens bestätigen lassen ).

Die vertraglichen Ansprüche aus einer -grundsätzlich freiwilligen- Garantie(!) können dagegen vom Garantiegeber in seiner Garantieerklärung möglicherweise eingeschränkt sein auf diejenigen Fälle, in denen der Garantienehmer den Kassenbeleg vorweisen kann. Eine Garantie(erklärung) kann/darf allerdings die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht einschränken, § 477 BGB.

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