Dies ist eine Diskussion zu Transportschaden bei Lieferung nicht sofort bemerkt innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Transportschaden bei Lieferung nicht sofort bemerkt ich bitte um kurze Aufklärung. Nehmen wir mal an ... - A hat bei Online-Shop B einen Fernseher bestellt. - Fernseher wurde durch Versandunternehmen C ausgeliefert. - C hat das Paket bei der Nachbarin von A abgegeben, da A gerade nicht zuhause war. - A hat sein Paket bei der Nachbarin am gleichen Tag 2 Stunden später abgeholt und dabei festgestellt, das der Fernseher trotz Hinweisen auf der Verpackung, leider auf der "Kopfseite" stand. Seine Nachbarin kann den Fernseher aber nicht so hingestellt haben, da Sie über 70 Jahre als ist und im Rollstuhl sitzt --> bedeutet C muss das Paket so abgegeben haben. - Auf den ersten Blick konnte A keine nennenswerten Schäden auf der Verpackung feststellen und hat daraufhin das Paket geöfnet. - Beim Auspacken hat A sofort gemerkt das die "Schutzpolter" aus Steropor auf der Kopfseite total kaputt sind und eine Ecke des Fernsehers beschädigt. - A hat sofort aufgehört das Gerät weiter auszupacken und hat die Verpackung nochmal untersucht und dabei eine kleine auf den ersten Blick kaum sichtbare Druckstelle mit einem Loch entdeckt, welche sich genau an der passenden Stelle auf der Verpackung befindet. - A hat sofort B mit Fotos über den Schaden informiert. - B behautet das A den Fernseher vermutlich beim Auspacken selber beschädigt hat. Wie geht A jetzt am besten vor und wer muss für den Schaden aufkommen? Vielen Dank für Eure Unterstützung Geändert von kostiksch (20.10.2011 um 20:44 Uhr). |
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| AW: Transportschaden bei Lieferung nicht sofort bemerkt Zitat:
Vielleicht schreiben Sie den Beitrag so um, dass ein völlig fiktiver Vorgang dargestellt ist. |
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| AW: Transportschaden bei Lieferung nicht sofort bemerkt so jetzt ist es ein fiktiver Vorgang. :-) |
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| AW: Transportschaden bei Lieferung nicht sofort bemerkt Servus, Zitat:
Zitat:
Zitat:
B steht nun in der Pflicht zu beweisen, dass der Schaden erst bei A entstanden ist, vgl. § 476 BGB. Nach dem geschilderten Sachverhalt denke ich, dass der B dies nicht beweisen kann/wird. Im Ergebnis besteht für A ein Anspruch auf Nacherfüllung (Lieferung eines neuen Fernsehgerärtes oder alternativ die Reparatur dessen) aus §§ 439 I, 437 I Nr. 1, 434 I Nr. 2, 433 I BGB Schritt 2 wäre nun, dass A den B über die von ihm gewählte Nacherfüllungsvariante unterrichtet und zeitglich eine angemessene Frist setzt, in derer B die Nacherfüllung zu leisten hat. LG |
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