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"schadhafte" Sprachen-CD

Dies ist eine Diskussion zu "schadhafte" Sprachen-CD innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 09:40
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"schadhafte" Sprachen-CD

Hi,
wie könnte man das Nachstehende lösen?

A bestellt über B (Buchhandlung) eine Sprachensoftware (Russisch) von C.
Ungefähr nach der 4. Lektion hat die dort integrierte kyrillische Tastatur Ausfälle dahingehend, daß mal der Eine dann wieder der andere Buchstabe fehlt oder auch mehrere. Dann wieder sind alle vorhanden.
Die Aussage von C zu diesem Problem geht dahin, dass dies wohl ein Hardwarefehler (Treiber) des Computer (Dell) von A wäre und kein Softwarefehler von C. Gleichzeitig wird allerdings bestätigt, dass diese Ausfälle auch von anderen PC's (Apple)bekannt sind.

Ist es richtig, dass der Anspruch von A auf Nacherfüllung/Schadenersatz innerhalb von 24 Monaten an B, also den Verkäufer gerichtet werden muß (zumindest vorsorglich, wenn A keine andere Lösung findet) und trifft dies überhaupt auf CD's zu?

Gruß
Ama Dablam
__________________
Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens.
Mahatma Gandhi
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  #2 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 18:14
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AW: "schadhafte" Sprachen-CD

Zitat:
"schadhafte" Sprachen-CD
Eine "Beschädigung" im Sinne einer Beeinträchtigung der Substanz des Softwaredatenträgers liegt ja eher nicht vor ... Dennoch dürfte die CD mangelhaft sein im Sinne von § 434 BGB ( Die maßgebliche Beschaffenheit wäre vorrangig nach dem Vereinbarten zu bestimmen; ansonsten nach der Eignung zu vereinbarten Zwecken, und dann (erst) nach der Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch und dem Vorhandensein aller warenartüblichen und artbedingt erwartbaren Eigenschaften, einschließlich aller beworbenen, kaufentscheidenden Eigenschaften. )

Zitat:
Zitat von Ama Dablam Beitrag anzeigen
Ist es richtig, dass der Anspruch von A auf Nacherfüllung/Schadenersatz ... an B, also den Verkäufer gerichtet werden muß
Die gesetzlichen Ansprüche wegen "Verletzung kaufvertraglicher Pflichten" ( nämlicher der Pflicht, die Kaufsache ( im Sinne von § 434 BGB ) mängelfrei zu übergeben, § 433 ), können sich nur gegen den Kaufvertragspartner richten.

Ansprüche aus einem freiwillig eingeräumten ( die gesetzlichen Ansprüche unberührt lassenden ) Garantieversprechen richten sich gegen den Garantiegeber ( Hersteller? Importeur? Verkäufer? ... )

Zitat:
... innerhalb von 24 Monaten
Auch nach 5 Jahren wären die gesetzlichen Mängelansprüche des Käufers noch nicht erloschen - der Verkäufer wäre lediglich berechtigt, nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 24 Monaten seine Nacherfüllungsleistungen mit dem Einwand der Verjährung der Käuferrrechte verweigern zu dürfen.

Zitat:
trifft dies überhaupt auf CD's zu?
Ja.

Zitat:
Die Aussage von C zu diesem Problem geht dahin, dass dies wohl ein Hardwarefehler (Treiber) des Computer (Dell) von A wäre
Entspricht der benutzte Rechner den Anforderungen, die der Verkäufer dem Käufer bei/vor dem Kauf(entschluß) bekanntgegeben hatte ( etwa indem er dem Käufer entsprechende (Hertseller-)Angaben zur Kenntnis gegeben hatte )?

Der Käufer/Verbraucher müßte innerhalb der ersten 6 Monate nur aufzeigen, daß die ihm gelieferte CD beim Abspielen auf (s)einem ( den beim/vor dem Kauf gemachten Vorgaben des Verkäufers/Software-Herstellers entsprechenden ) Rechner das beanstandete Verhalten ( = "Tastatur Ausfälle dahingehend, daß mal der Eine dann wieder der andere Buchstabe fehlt oder auch mehrere" ) zeigt. Dann wird zu Verbrauchergunsten vermutet, § 467 BGB, daß dieser Mangel schon bei Auslieferung vorgelegen hatte - die Beweislast für eine Mängelfreiheit läge dann beim Verkäufer ( der sich beim CD-Lieferanten bzw. Software-Hersteller schadlos halten könnte, § 478 BGB )

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  #3 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 08:46
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AW: "schadhafte" Sprachen-CD

Hi,
danke für die Informationen.

Zitat:
Entspricht der benutzte Rechner den Anforderungen, die der Verkäufer dem Käufer bei/vor dem Kauf(entschluß) bekanntgegeben hatte ( etwa indem er dem Käufer entsprechende (Hertseller-)Angaben zur Kenntnis gegeben hatte )?
Ja, der Rechner von A entspricht den geforderten Hersteller-Angaben.

Gruß
Ama Dablam
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Mahatma Gandhi
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