Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatz bei Internetkauf innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Schadensersatz bei Internetkauf ich hab mir als BWLer mit gefährlichem juristischen Halbwissen (wie habe ich die Rechtsvorlesungen gehasst ) mal über ein Fall Gedanken gemacht.Angenommen A ersteigert bzw. kauft über eine Internetauktionsplattform bei B eine Musikanlage. B hat im Inserat geschrieben, dass die Anlage OVP, Neu und 100 % funktionstüchtig ist. Die Anlage wird dann in einer annehmbaren Zeit geliefert und auch vollständig bezahlt. (x für die Anlage an sich + y Porto) Als A die Musikanlage allerdings auspackt, fällt ihm sofort ein handschriftlicher Zettel auf dem Karton der Anlage auf (der dort wahrscheinlich unbeabsichtigt noch drauf klebt) auf dem steht: "defekt, Anlage geht nicht an" zudem ist auf dem Zettel unter der Notiz ein Firmenstempel von der Firma C, der darauf schließen lässt, dass es sich bei C um eine Firma handelt, die defekte Geräte günstig ein- und wieder verkauft. Nachdem A die Musikanlage angeschlossen hat stellt er fest, dass die als Neu, OVP und 100 % funktionstüchtig beworbene Anlage tatsächlich defekt ist. A hat dem B gem. § 281 I BGB eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt. Kann A gleichzeitig Schadensersatz gem. § 280 I S.1 BGB (wenn das der § überhaupt ist ) über das Porto in Rechnung stellen, das durch die Rücksendung enstanden ist?Ich danke Euch! Philipp EDIT: Bei B handelt es sich um eine GbR |
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| AW: Schadensersatz bei Internetkauf B hat die Kosten der Nacherfüllung zu tragen das schließt auch die Portokosten ein. |
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