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SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Dies ist eine Diskussion zu SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf" innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 15.01.2012, 09:54
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SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Hallo,

folgender fiktiver Fall:
Kunde A betritt des Geschäft der SB-Bäckerei B.
A entscheidet sich dafür ein Brot zu kaufen. Auf den Regalen, in denen die Brote gelagert sind, steht: Beim Berühren der Ware besteht eine Verpflichtung zum Kauf."
Da A ein Brot erwerben möchte, holt er ein Brot aus dem Regal und legt es auf ein Tablett.
Nun nimmt Verkäufer C das Brot und legt es, ohne vorher zu fragen, in eine Brotschneidemaschine.
Als Kunde A dies bemerkt, sagt er noch schnell, dass das Brot ungeschnitten sein soll.
Da dies allerdings zu spät kam, wurde das Brot schon geschnitten.
Kunde A weigert sich nun, das Brot zu erwerben, da er es nicht geschnitten haben wollte.
Verkäufer C verweißt nun auf die offensichtlich angebrachten Hinweisschilder der SB-Bäckerei.


Muss Kunde A die Ware kaufen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Danke im Voraus und einen schönen Sonntag :-)

Fabian.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 13:03
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Nein, keine Verpflichtung.


Die Ware darf begutachtet werden. Auch stellt das bloße berühren kein Angebot (des Kaufs) dar und führt somit nicht zu einem Kaufvertrag. Dem Kunde muss außerdem die Möglichkeit gegeben werden die Ware zu prüfen.


Der Kunde könnte sich Schadenersatzpflichtig machen, wenn er durch berühren der Ware, diese unverkäuflich macht. z.B. der Baurbeiter mit dreckigen Händen prüft Haptik des Brotes und das 5. gefällt ihm erst.

20 Menschen sehen das und kaufen nun aus Angst kein Brot mehr, weil der Bauarbeiter das Brot verunreinigt haben könnte.


Da kann man sicherlich noch viel mehr dazu sagen...
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 17:43
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Zitat:
Zitat von Fabian. Beitrag anzeigen
Kunde A betritt des Geschäft der SB-Bäckerei B.
Auf den Regalen, in denen die Brote gelagert sind, steht: Beim Berühren der Ware besteht eine Verpflichtung zum Kauf.
Was soll mit "Verpflichtung zum Kauf" gemeint sein?

Wenn etwas gekauft wird, entstehen gegenseitige Verpflichtungen erst durch den Kauf(vertrag); für den Käufer die Pflicht zur Abnahme und Kaufpreiszahlung.

Will der SB-Supermarkt also erklären:

"Die Auslage unserer Brote stellt ein Vertragsangebot ( im Sinne von § 145 BGB ) dar ( d.h. es ist verbindlich )?

Und will er EINSEITIG vorgeben, daß ein Berühren der Ware durch den Kunden (schon) als dessen vertragschließende Annahme-Erklärung zu gelten hätte?

Zitat:
Kunde A weigert sich nun, das Brot zu erwerben, da er es nicht geschnitten haben wollte.

Muss Kunde A ...
... den Kaufpreis für ...

Zitat:
die Ware
... bezahlen?

Wenn der Kunde noch keine "auf die Schließung eines Vertrags gerichtete Willenserklärung" geäußert hätte, dann wäre es noch nicht zu einem Vertragsschluß gekommen, und somit bestünde noch keine Kaufpreiszahlungspflicht.

Meines Erachtens stellt ein "Brotanfassen und auf die Ladentheke legen" nicht schon allein(!) deswegen eine Vertragserklärung des Kunden dar, nur weil der Verkäufer ein Schild "Berühren verpfichtet zum Kauf" aufgehängt hatte.

Aus der Handlung "Brot aus dem Regal nehmen und auf die Theke legen" kann allerdings - je nach den weiteren Umständen - auf eine damit zum Ausdruck gebrachte Willenbserklärung geschlossen werden, eine auf den kauf dieses Brots gerichtete Vertragserklärung abgeben zu wollen.

Eine Schadensersatzpflicht wegen "Unverkäuflichmachens" durch Anfassen des Brots würde den kaufunwilligen Käufer auch nicht treffen können, wenn der Verkäufer es zu vertreten hätte, daß das Brot entgegen dem Käuferwunsch geschnitten wurde.

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  #4 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 18:29
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Auch wenn nicht aus 433, so kommt jedoch die culpa in contrahendo möglicherweise in Betracht.
Denn aus hygienischen (lebensmittelrechtlichen) Gründen darf nicht mit bloßen Händen eine Ware berührt werden, die erst ein anderer Kunde kaufen könnte; die einmal berührte Frisch- Ware ist an dritte Käufer unverkäuflich. Daher besteht vielleicht nicht unbedingt eine Kaufpreiserstattungs- sondern eher eine entsprechende Schadenersatzpflicht (das berührte Brot könnte nach SE- Zahlung dann herausverlangt werden; wohl über 812).

Hier ging´s mE aber auch nicht vorrangig um diese Frage, sondern eher, ob ein bereits übereinstimmend gekauftes Brot aufgrund aushängenden Hinweises brutal geschnitten werden darf, obwohl´s nur bezahlt werden sollte. -- Das hängt aus meiner Sicht von der Art des Aushanges ab. Wenn das Hinlegen in diesen Geschäftsräumen bereits ausdrücklich unmissverständlich ausgehangen den Erklärungswert "bitte schneiden" hat, ist es wie bei der Trierer Weinversteigerung verbindlich.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 19:47
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Es waren 2 fragen.



Geschnittenes Brot, das der Kunde nicht haben will, weil er es als Stück benötigt ist ein Mangel.

Er erhält also ein neues Brot, nicht in Scheiben im Rahmen einer Nachbesserung.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 20:46
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Stimmt ! Ein neues Brot, weil das alte geschnittenerweise schon vor Übergabe (Gefahrübergang) mangelhaft wurde; ... mangelhaft ? Nur dann, wenn die vereinbarte Beschaffenheit von der tatsächlich übergebenen wesentlich abweicht. Und das ist eben die Frage -- ob es in der Bäckerbude NORMALERWEISE (AGB o.ä.) unaufgefordert eher geschnittenes Brot gibt, sobald´s vom Kunden auf den Tisch geknallt wird.

Edit : "Nachbesserung" eines unbestellt geschnittenen Brotes ... wie das wohl aussähe ...?
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  #7 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 20:57
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

also wenn die besagten schilder aushängen und in den boxen liegen ganze brote, dann wird man als kunde typischerweise davon ausgehen können, dass das brot auch am stück verkauft wird. sonst wäre da für mich ein logischer bruch.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 21:20
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Entschuldigung, natürlich Nacherfüllung, also Lieferung einer mängelfreien Ware.

Eine Nachbesserung kommt hier wohl eher nicht in Frage, wobei Mehl- / Stärke- Wassergemisch ein wunderbarer Kleber ist.


Dass der Käufer mit einem geschnittenen Brot im Zweifel weniger anfangen kann, dürfte wohl klar sein.

Andernfalls erläutere ich das gern.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 22:17
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AW: SB-Bäcker "Beim Berühren der Ware besteht Verpflichtung zum Kauf"

Brauchst Du nicht, ich bin ja Deiner / Eurer Meinung.
Sind wir uns also alle einig bezüglich des Gewährleistungsanspruches auf Lieferung einer abredegemäß / verkehrsüblicherweise beschaffenen Ware.
Ja. Falls es in dem Bäckerladen keine bekanntermaßen speziellere Regelung gibt, dass Brot nur geschnitten verkauft wird oder so; aber das stand ja nicht im SV.
Ein zusammengeklebtes Brot würde ich persönlich jedoch nicht als ausreichend mangelfrei betrachten.
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  #10 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 23:43
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Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Geschnittenes Brot, das der Kunde nicht haben will, weil er es als Stück benötigt ist ein Mangel.
Der Verkäufer könnte die behauptete Mangelhaftigkeit bestreiten, indem er anführt, das Brot sei vereinbarungsgemäß geschnitten worden. Er könnte argumentieren, das Hinreichen des Brots an den Bediener der Brotschneidemaschine müsse sich der Brotkäufer als Schnittauftrag zurechnen lassen; das geschnittene Brot weise daher die "richtige", vereinbarte Beschaffenheit auf.

Zitat:
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