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Rücktritt wegen Eingenschaftsirrtum vom Verkäufer möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt wegen Eingenschaftsirrtum vom Verkäufer möglich? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 09.09.2010, 21:45
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Rücktritt wegen Eingenschaftsirrtum vom Verkäufer möglich?

Folgender fiktiver Fall:

V ist Unternehmer
K ist Privatperson

Verkäufer V verkauft über ein bekanntes Auktionshaus eine Lampe aus edelstahl. Käufer K stellt daraufhin fest, dass die Lampe nicht aus edelstahl ist, was dem V nicht bekannt war. K besteht nun auf Lieferung einer Lampe aus edelstahl. Handelt es sich hier um einen Eigenschaftsirrtum?

Kann V vom Vertrag zurücktreten/anfechten oder muss er zwingend eine Lampe aus edelstahl liefern? Was, wenn es dieses spezielle Modell nicht aus edelstahl gibt? Muss V dann ein vergleichbares Modell erwerben und dem K überlassen?
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Alt 10.09.2010, 16:48
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AW: Rücktritt wegen Eingenschaftsirrtum vom Verkäufer möglich?

Zitat:
Zitat von weyoun8884 Beitrag anzeigen
Folgender fiktiver Fall:

V ist Unternehmer
K ist Privatperson

Verkäufer V verkauft über ein bekanntes Auktionshaus eine Lampe aus edelstahl. Käufer K stellt daraufhin fest, dass die Lampe nicht aus edelstahl ist, was dem V nicht bekannt war. K besteht nun auf Lieferung einer Lampe aus edelstahl. Handelt es sich hier um einen Eigenschaftsirrtum?
Das verquere Gebilde des Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB bereitet immer eine besondere Freude, sodass sich Richter gerne darum drücken, ihnen ist schon lieb, wenn sie es dahingestellt lassen können, weil zum Beispiel eine Frist nicht gewahrt wurde. " Selbst wenn es sich um einen Fall des § 119 Abs. 2 handeln würde, wäre..."

Es erübrigt sich, das im Einzelnen zu prüfen, weil hier der § 119 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht anwendbar ist, weil er mit Rechten aus Gewährleistung kollidiert.

Kurzum: Die Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Mängelhaftung aus §§ 437 ff. BGB eingreift.

Der Sinn dürfte klar sein. Man würde dem Käufer sein Recht auf Nacherfüllung abschneiden, wenn man sich jetzt vom Vertrag lösen könnte. Eigentlich wäre eine Anfechtung hier nur denkbar, wenn die Gefahr noch nicht übergegangen ist, bzw. wenn es zu 100% feststünde, dass der Käufer keine Gewährleistungsrechte ausüben wird.

Hier der Käufer ist hellwach, er lechzt geradezu nach Nacherfüllung. § 119 Abs. 2 BGB kann nicht greifen.

Man muss einfach aufpassen bei der Artikelbeschreibung, was für einen Privatverkäufer schon unabdingbar ist, gilt insbesondere für einen gewerblichen Verkäufer.

Hier z. B. wurde ein Privatverkäufer gerade von einem gewerblichen Wiederverkäufer zur Kasse gebeten, Gnade gab es nicht:
Zitat:
Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung
anführt, greifen nicht durch. Soweit sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert, ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf ein Verschulden insofern nicht ankommt. Die Beklagte hat den in ebay eingestellten Artikel in einer bestimmten Weise beschrieben und muss sich daran festhalten lassen (vgl. zur Pflicht zur vollständigen und richtigen Angebotsbeschreibung auch AG Kehl, Az. 4 C 290/03, zitiert nach Juris). Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinenGrundsätze von ebay (vg. Bl. 7 d.A.), die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste. Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben seien letztlich unverbindlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Teeservice nicht nur als echt silbern beschrieben hat, sondern es auch in der Kategorie „Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er:Kaffee-& Teegeschirr“ eingestellt hat und damit letztlich beabsichtigte, dass das Teeservice von potentiellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt suchen, für echt silbern gehalten wird. Der niedrige Startpreis von 5 EUR ändert nichts an dieser Einordnung. Vielmehr ist es bei ebay durchaus üblich, dass hochwertige Gegenstände mit niedrigem Startpreis eingestellt werden. Aus einem niedrigen Startpreis lässt sich jedenfalls kein Rückschluß auf den Wert der Sache ziehen.
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Aktenzeichen: 2-16 S 3/06

Weiß nicht warum das Gericht in besonderer Weise noch die eBay AGB zur Auslegung herangezogen hat, ohnehin eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs 1, S 1 BGB. Machen Gerichte im Zusammenhang mit eBay Angeboten aber gerne.


Zitat:
Kann V vom Vertrag zurücktreten/anfechten oder muss er zwingend eine Lampe aus edelstahl liefern? Was, wenn es dieses spezielle Modell nicht aus edelstahl gibt? Muss V dann ein vergleichbares Modell erwerben und dem K überlassen?
[/QUOTE]

V wird eine derartige Lampe liefern müssen, gelingt ihm das nicht oder wäre die Lieferung einer solchen Lampe unmöglich, wird er haften müssen, es geht also in Richtung Schadensersatz.
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