Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt wegen Eingenschaftsirrtum vom Verkäufer möglich? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Rücktritt wegen Eingenschaftsirrtum vom Verkäufer möglich? V ist Unternehmer K ist Privatperson Verkäufer V verkauft über ein bekanntes Auktionshaus eine Lampe aus edelstahl. Käufer K stellt daraufhin fest, dass die Lampe nicht aus edelstahl ist, was dem V nicht bekannt war. K besteht nun auf Lieferung einer Lampe aus edelstahl. Handelt es sich hier um einen Eigenschaftsirrtum? Kann V vom Vertrag zurücktreten/anfechten oder muss er zwingend eine Lampe aus edelstahl liefern? Was, wenn es dieses spezielle Modell nicht aus edelstahl gibt? Muss V dann ein vergleichbares Modell erwerben und dem K überlassen? |
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| AW: Rücktritt wegen Eingenschaftsirrtum vom Verkäufer möglich? Zitat:
Es erübrigt sich, das im Einzelnen zu prüfen, weil hier der § 119 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht anwendbar ist, weil er mit Rechten aus Gewährleistung kollidiert. Kurzum: Die Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Mängelhaftung aus §§ 437 ff. BGB eingreift. Der Sinn dürfte klar sein. Man würde dem Käufer sein Recht auf Nacherfüllung abschneiden, wenn man sich jetzt vom Vertrag lösen könnte. Eigentlich wäre eine Anfechtung hier nur denkbar, wenn die Gefahr noch nicht übergegangen ist, bzw. wenn es zu 100% feststünde, dass der Käufer keine Gewährleistungsrechte ausüben wird. Hier der Käufer ist hellwach, er lechzt geradezu nach Nacherfüllung. § 119 Abs. 2 BGB kann nicht greifen. Man muss einfach aufpassen bei der Artikelbeschreibung, was für einen Privatverkäufer schon unabdingbar ist, gilt insbesondere für einen gewerblichen Verkäufer. Hier z. B. wurde ein Privatverkäufer gerade von einem gewerblichen Wiederverkäufer zur Kasse gebeten, Gnade gab es nicht: Zitat:
Aktenzeichen: 2-16 S 3/06 Weiß nicht warum das Gericht in besonderer Weise noch die eBay AGB zur Auslegung herangezogen hat, ohnehin eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs 1, S 1 BGB. Machen Gerichte im Zusammenhang mit eBay Angeboten aber gerne. Zitat:
V wird eine derartige Lampe liefern müssen, gelingt ihm das nicht oder wäre die Lieferung einer solchen Lampe unmöglich, wird er haften müssen, es geht also in Richtung Schadensersatz. |
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