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Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt von Ebay-Kauf ?! innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.03.2007, 16:09
Boardneuling
 
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Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Angenommen Person A kauft etwas bei ebay. gewerblicher verkäufer!!! person a sagt verkäufer nach 4 tagen das ware nicht erwünscht ist und ob kauf storniert werden kann.
verkäufer meldet sich nicht, sondern schickt wochen später ohne mahnungen ein inkassobrief.
nun soll Person A die kosten von dem kauf+ unendlich viel inkassogebühren zahlen.
Person A mahnt Verkäufer an das er vom kauf zurückgetraten ist.
Verkäufer schreibt plump: anfrage auf rücknahme der Auktion wäre kein rücktritt.
Kann Person A sich erfolgreich gegen die völlig unbegründete Forderung wären oder
wäre es besser einfach zu zahlen?.


MFG
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  #2 (permalink)  
Alt 27.03.2007, 22:03
V.I.P.
 
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AW: Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Ich bin mir nicht ganz sicher, würde mal folgende Lösung andeuten, lasse mich aber gern verbessern:
A hatte nach Vertragschluss ein Widerrufsrecht (ich geh mal davon aus, dass keine Ausnahme nach 312d BGB vorliegt), da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelte. Ich würde allerdings die Anfrage des A, ob es eine Stornierungsmöglichkeit auch nicht als Ausübung dieses Rechts sehen, da stimme ich dem Verkäufer zu. Bei der Erklärung hätte zwar nicht "Widerruf" gesagt zu werden gebraucht, allerdings muss der Wille deutlich sein, sich auf jeden Fall vom Vertrag lösen zu wollen. Und genau das würde ich im Fall einer Anfrage negieren (da kann man aber sicher mit guten Argumenten auch das Gegenteil vertreten).
Allerdings müsste der A vom Verkäufer schriftlich über das Widerrufsrecht belehrt worden sein, sonst gilt das mit der Beschränkung auf zwei Wochen nicht, stattdessen erstmal Frist von 6 Monaten, ob die abgelaufen sind, bleibt bisher unklar. Wenn die Belehrung aber (ordnungsgemäß) erfolgte, dann hätte A nicht fragen brauchen, dann hat er in diesem Fall Pech.
Gruß
Marcus
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Gummibären an die Macht!
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  #3 (permalink)  
Alt 28.03.2007, 00:25
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AW: Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Also wie du auf die 6 Monate kommst ist mir noch nicht ganz klar. Wenn man VORHER belehrt wurde beträgt das Rückgaberecht 2 Wochen, bei nachträglicher Belehrung 4 Wochen ab Belehrung, findet keine Belehrung statt ist das Rückgaberecht nicht zeitlich begrenzt, da der Kunde ja gerade nicht bescheid weiß.

Wichtig ist, die ebay Versteigerungen sind keine Versteigerungen im Sinne des BGB, es ist ein Kaufvertrag ad incertas personas der durch die Bedingungen Zeitablauf und Höchstgebot zu Stande kommt. Somit sehe ich keinen Grund warum ein Widerrufsrecht nicht vorhanden sein sollte.

Wenn nicht anders bestimmt, reicht eine formlose Nachricht und wie schon gesagt wurde muss das Wort "Widerruf" nicht genannt werden, es muss sich aber aus den Umständen ergeben.
__________________
Jan
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  #4 (permalink)  
Alt 28.03.2007, 00:28
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AW: Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Der Verkäufer hatte folgendes in den AGB´s:

§ 10 Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache Der Widerruf ist zu richten an:

xxxxxxxx
xxxxxxxx
xxxxxxxx

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung ‑ wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre ‑ zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.03.2007, 00:35
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AW: Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Zitat:
Zitat von sunseeker2006
Der Verkäufer hatte folgendes in den AGB´s:

§ 10 Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache Der Widerruf ist zu richten an:

xxxxxxxx
xxxxxxxx
xxxxxxxx

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung ‑ wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre ‑ zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Joa ist im wesentlichen eine Wiedergabe des Gesetzes, bzw. das was Juristen in die Gesetze hinein interpretieren.

Wenn nur die eMail rechtzeitig abgesand wurde, wurde fristgemäß Wiederrufen. Die Sache muss wenn erhalten zurückgesand werden. Der Verkäufer hat (bis auf möglicherweise, in diesem Fall sehr unwahrscheinlich Wertersatz) keine weiteren ersichtlichen Ansprüche.
Daran kann auch ein Inkasso Unternehmen nichts ändern.
__________________
Jan
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  #6 (permalink)  
Alt 28.03.2007, 00:39
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AW: Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Der Käufer hat nicht DIREKT Wiederrufen hat aber 4 tage nach auktionsende gesagt per mail er möchte die sachen nicht, da diese rechtlich fragwürdig sind. Es ging um "mitlaufende" Parkuhren.
Der Verkäufer antwortete nie, erst das Inkassoschreiben brachte es hervor.
Verkäufer mailte auf eine heftige anfrage das kein wiederruf stattgefunden hätte. mail ist aber vorhanden.


MFG
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  #7 (permalink)  
Alt 28.03.2007, 17:03
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AW: Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Zitat:
Zitat von sunseeker2006
Der Käufer hat nicht DIREKT Wiederrufen hat aber 4 tage nach auktionsende gesagt per mail er möchte die sachen nicht, da diese rechtlich fragwürdig sind. Es ging um "mitlaufende" Parkuhren.
Der Verkäufer antwortete nie, erst das Inkassoschreiben brachte es hervor.
Verkäufer mailte auf eine heftige anfrage das kein wiederruf stattgefunden hätte. mail ist aber vorhanden.


MFG
Dann wurde doch widerrufen.
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Jan
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  #8 (permalink)  
Alt 28.03.2007, 17:27
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AW: Rücktritt von Ebay-Kauf ?!

Zitat:
Zitat von marcus.summer
Allerdings müsste der A vom Verkäufer schriftlich über das Widerrufsrecht belehrt worden sein...
Die Belehrung hat nach der Willenserklärung des Verbrauchers und vor Vertragsschluß in Texform zu erfolgen, um die Frist von zwei Wochen anwenden zu können.
Weil bei eBay das Einstellen von Gegenständen zum Kauf gegen Höchstgebot nach den eBay-AGB bereits als Antrag im Rechtssinne gilt, ist es unmöglich, daß der Verkäufer die Belehrung so abgibt,
daß die Zwei-Wochen-Frist gelten könnte.
Hat nämlich der Verbraucher mit seiner Willenserklärung den "Zuschlag" erhalten ist der Vertrag geschlossen, eine Belehrung wäre mithin "nachträglich".
Weil das Gesetz fordert, "den Verbraucher... " zu belehren und nicht die Verbraucher im Allgemeinen,
kann auch der allgemeine Hinweis auf Seiten von eBay oder "mich-Seiten" des Verkäufers den Belehrungsanforderungen nicht genügen.


Zitat:
Zitat von marcu.summer
sonst gilt das mit der Beschränkung auf zwei Wochen nicht, stattdessen erstmal Frist von 6 Monaten,
Eine solche Frist von sechs Monate ist nicht bekannt.

Bei nachträglicher Belehrung beträgt die Widerrufsfrist vier Wochen. Ist die Belehrung hingegen falsch oder nicht erfolgt überhaupt nicht erfolgt, ist das Recht zum Widerruf des Rechtsgeschäftes zeitlich nicht
limitiert.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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