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Rücktritt vo Kaufvertrag möglich ?

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt vo Kaufvertrag möglich ? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 19.10.2011, 15:59
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Rücktritt vo Kaufvertrag möglich ?

Hallo allerseits,
mal angenommen Person A kauft von Firma B eine Ware. Diese Ware hat 3 Jahre Garantie. Nach knapp 28 Monaten jedoch wird diese Ware defekt und Person A muss das Gerät einschicken.
Nach ca. 3 Monaten wird Person A immer noch vertröstet. Person A muss noch ca. 4 Wochen warten.
Besteht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten und das Geld zurückzufordern ?

AGB's von Firma B

(1) Zusätzlich zur gesetzlich geregelten Gewährleistung übernimmt die Firma B für alle gekauften Produkte nach Maßgabe folgender Regelungen eine 3-jährige Garantie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Garantiezeit beginnt mit Übergabe der Ware zu laufen.

(3) Die Garantie gewährt kein Recht auf Kaufpreisminderung, Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

(8) Andere Ansprüche als das in diesen Garantiebedingungen genannte Recht auf Behebung der Mängel am Produkt werden durch diese Garantie nicht begründet.

Nach den AGB's zu urteilen ja nicht, aber kann man einfach so die Garantie selbst bestimmen ?
Dann könnte ja mal angenommen, Firma B Sachen zur Reparatur aufnehmen und diese solange Repariert bei sich rumliegen lassen bis die Garantie erloschen ist ?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.10.2011, 17:22
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AW: Rücktritt vo Kaufvertrag möglich ?

Zitat:
Zitat von dquadrat Beitrag anzeigen
kann man einfach so die Garantie selbst bestimmen ?
Der Garantiegeber darf den Inhalt und Umfang der Garantie in der Garantieerklärung selbst festlegen. Einzelne Klauseln der Garantie-Erklärung können allerdings wegen AGB-Verstoßes unwirksam sein.

Zitat:
Dann könnte ja mal angenommen, Firma B Sachen zur Reparatur aufnehmen und diese solange Repariert bei sich rumliegen lassen bis die Garantie erloschen ist ?
1. EIne Bestimmung in der Garantie-Erklärung, wonach der Garantiegeber berechtigt wäre, sich mit der Garantieleistung so lange Zeit lassen zu dürfen, bis er die Leistung unter Hinweis auf den Ablauf der Garantiefrist einwenden könnte, wäre unwirksam. Dasselbe würde wohl für Klauseln gelten, mit denen vereinbart würde, daß im Garantiefall bei nicht fristgerechter Leistungserbringung Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs/Nichterfüllung ausgeschlossen sein sollen.

2. Zulässig wäre es zu bestimmen, daß bei Übergabe einer nicht vertragsgerechten Sache Ansprüche gegen den Garantiegeber auf Schadensersatz ausgeschlossen sein sollen.

Zitat:
Dann könnte ja mal angenommen, Firma B Sachen zur Reparatur aufnehmen und diese solange Repariert bei sich rumliegen lassen bis die Garantie erloschen ist ?
Eine absichtliche Verbummelei bräuchte sich der Garantienehmer nicht gefallen zu lassen; anderslautende Klauseln dürften unwirksam sein.

Wenn der Garantiegeber nicht innerhalb angemessen gesetzter Fristen die garantievertraglich zugesagte Leistung erbringt,würde es sich wohl schadensersatzpflichtig machen.

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