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Rücktritt Grundstückskaufvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt Grundstückskaufvertrag innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 02.02.2012, 20:23
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Rücktritt Grundstückskaufvertrag

Hallo!

Unter welchen Voraussetzungen erlischt das gesetzliche Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner zwar nach dem Ablauf der Nachfrist, aber noch vor der Erklärung des Rücktritts die geschuldete Leistung nachholt!?

Danke!

LG
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  #2 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 21:22
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AW: Rücktritt Grundstückskaufvertrag

das ist ungefär so, als würd ich fragen:
wann wird das foul gespielt, bevor oder nachdem der stürmer den ball reinpackt...

wenn du irgendetwas bestimmtes wissen willst, mach doch einfach einen fiktiven sachverhalt, den man nachvollziehen kann. so kann man da gar nichts dazu sagen, weil es absolut unverständlich ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 09:16
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AW: Rücktritt Grundstückskaufvertrag

Sorry, dass ich mich undeutlich ausgedrückt habe. Ich formuliere die Frage(n) nochmal neu:

V verkauft an K ein Grundstück. K zahlt jedoch selbst 5 Monate nach Vertragsschluss nicht den vereinbarten Kaufpreis. Daher setzt V dem K am 18.01. eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 01.02.

Kann V vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn K nach Ablauf der Frist leistet, etwa am 02.02.?
Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wenn K diese am 01.02. bei seiner Bank anweist, das Geld aber erst am 03.02. bei V ankommt?

Danke
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  #4 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 12:46
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AW: Rücktritt Grundstückskaufvertrag

hm.... was mich an der sache jetzt noch stutzig macht, dass für grundstücksverkäufe die notarielle beurkundung vorgeschrieben ist. und allgemein im kaufvertrag genau geregelt wird, was passiert wenn der k nicht bis zum xx.xx. gezahlt hat, mit sämtlichen rücktrittsregelungen etc.

frage daher: was wurde vertraglich geregelt und wurde der vertrag notariell geschlossen?
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  #5 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 12:56
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AW: Rücktritt Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Zitat von Hansafan Beitrag anzeigen
Kann V vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn K nach Ablauf der Frist leistet, etwa am 02.02.?
V ist dann in der vorteilhaften Lage, selbst zu entscheiden, ob er die Kaufpreiszahlung noch akzeptieren möchte oder doch lieber seinen Rücktritt aufrecht erhält.
Vorausgesetzt letzterer ist wirksam erklärt worden.

Zitat:
Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wenn K diese am 01.02. bei seiner Bank anweist, das Geld aber erst am 03.02. bei V ankommt?
Nein, die Zahlung ist verspätet.

Aber, wie zeiten schon anspricht: Vertragliche Regelungen gehen immer vor. Es ist daher zu prüfen, was im Notarvertrag festgehalten wurde.
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 16:39
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AW: Rücktritt Grundstückskaufvertrag

Selbstverständlich wurde der KV notariell beurkundet. In diesem Vertrag wurden allerdings keine Regelungen zum Rücktritt getroffen.

V beruft sich auch nicht auf ein vertragliches Rücktrittsrecht, sondern aufs Gesetzliche nach den §§ 323 I, 346 BGB.
Zitat:
V ist dann in der vorteilhaften Lage, selbst zu entscheiden, ob er die Kaufpreiszahlung noch akzeptieren möchte oder doch lieber seinen Rücktritt aufrecht erhält.
Vorausgesetzt letzterer ist wirksam erklärt worden.
Der Sachverhalt liegt so, dass der Rücktritt von V noch nicht erklärt wurde. Und jetzt kommt wieder die Ausgangsfrage: Kann V zurücktreten, wenn K noch leistet, aber nicht fristgerecht?
Zitat:
Nein, die Zahlung ist verspätet.
Habe jetzt mal im Palandt nachgeschaut, der sagt, es genügt, wenn die Leistungshandlung fristgemäß ist, der Leistungserfolg hingegen kann nach der Frist geschehen. (Palandt, 64. Auflage, § 323 Rn. 16).
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Alt 03.02.2012, 17:21
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AW: Rücktritt Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Zitat von Hansafan Beitrag anzeigen
Kann V zurücktreten, wenn K noch leistet, aber nicht fristgerecht?
Es liegen alle Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts vor.

Zitat:
Habe jetzt mal im Palandt nachgeschaut, der sagt, es genügt, wenn die Leistungshandlung fristgemäß ist, der Leistungserfolg hingegen kann nach der Frist geschehen. (Palandt, 64. Auflage, § 323 Rn. 16).
Ja, da hat er mal wieder recht
Die geschuldete Leistunghandlung ist Zahlung. Geldschulden sind regelmäßig Schickschulden, § 270 Abs. 1 BGB.
__________________
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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