Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt bei fehlgeschlagener Nachbesserung (verschiedene Fehler) innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Rücktritt bei fehlgeschlagener Nachbesserung (verschiedene Fehler) Käufer (K) kauft sich ein Handy beim Verkäufer (V). Das Gerät weisst nach einigen Monaten einen Fehler auf (z.B. Kamera Defekt). Das Gerät wird repariert und zurückgesandt. Nach einigen Monaten tritt ein andere Fehler auf (z.B. Hörmuschel Defekt). Das Gerät wird Repariert und funktioniert wieder. Nach einigen Monaten tritt noch ein Fehler auf (z.B. Mikrofon Defekt). Hat nun K ein Recht auf Rücktritt und kann sein Geld zurückverlangen ? Sehr oft kommt es vor das V dies verweigert, weil es verschiedene Fehler waren und nicht 3 mal der gleiche! wird "starkes hängenbleiben" auch als Defekt angesehen, zumal wenn der Hersteller das Gerät zur Nachbesserung an sich nimmt ? Gruß FevziD |
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| AW: Rücktritt bei fehlgeschlagener Nachbesserung (verschiedene Fehler) Zitat:
a) nach § 323 BGB zurücktreten ( d.h. nach erfolgloser Fristsetzung. Ausnahmsweise ist eine Fristsetzung unnötig, falls - der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Nacherfüllung verweigert; - falls vertraglich vereinbarte Reparaturfristen nicht eingehalten werden; - "besondere Umstände" einen fristlosen Rücktritt für beide Seiten interessensgerecht erscheinen lassen ) b) nach § 326 Absatz 5 BGB zurücktreten ( d.h. wenn dem Verkäufer Reparatur und Ersatzlieferung objektiv unmöglich sind ) c) nach § 440 BGB zurücktreten ( d.h. ohne Fristsetzung, wenn - der Verkäufer Reparatur und Ersatzlieferung wegen "unverhältnismäßiger Kosten" berechtigterweise verweigern darf; - die dem Käufer zustehende Nacherfüllungsart "unzumutbar" ist; - die dem Käufer zustehende Nacherfüllungsart "fehlgeschlagen" ist ( d.h. wenn auch die als Ersatz gelieferte Sache nicht mängelfrei war, oder wenn zweimal ohne Erfolg eine Reparatur des Fehlers versucht worden war - sofern nicht "besondere" Umstände es rechtfertigen, von einem Fehlschlagen erst nach mehr als 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen sprechen zu können. ) .... Wenn der Käufer Verbraucher ist, wären die deutschen Gewährleistungsbestimmungen jedenfalls so auszulegen, daß damit die EU-Verbraucherschutzrichtlinien-Bestimmungen umgesetzt würden: Zitat:
Zitat:
ABER: Wenn sich ein Käufer unter Umgehung des Verkäufers sofort an den Hersteller ( und Garantiegeber?? ) wendet und (Reparatur-)Leistungen erhält, dann kann er diese Mängel(beseitigungsmaßnahmen) nicht ohne weiteres dem Verkäufer zurechnen. 11 |
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| nachbesserung, nacherfüllung, rücktritt, verschieden |
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