Dies ist eine Diskussion zu Rückgaberecht beim privaten KFZ-Kauf innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Rückgaberecht beim privaten KFZ-Kauf Angenommen Person A kauft von Person B ein gebrauchtes KFZ. Es wurde allerdings kein Kaufvertrag geschrieben. Beim Kauf findet der Käufer A heraus dass der Schweller des Fahrzeugs durchgerostet ist, weist Person B darauf hin, der Kauf kommt dennoch zustande. Der Verkäufer behauptet sonst keinerlei Mängel zu kennen. Noch bei der Heimfahrt von Ort C nach Ort D (ca.130km) verliert das Fahrzeug Wasser und raucht aus dem Motorraum. Im Standlauf lassen sich nun Kratzgeräusche aus dem Motorraum vernehmen. Person A fragt nun zwei Bekannte (beide KFZ-Mechaniker in Fachwerkstätten) um Rat. Nachdem diese sich eingehender mit dem Fahrzeug beschäftigen (alles noch am gleichen Tag des Kaufs), stellen Sie fest dass der Kühler schon länger defekt sein muss und dass das Ausrücklager im Getriebe ebenfalls schon einige Zeit defekt sein muss.Tags darauf versucht Person A das Fahrzeug auf seinen Namen zuzulassen. Dieses wird ihm doch verweigert, da der TÜV-Bericht fehlt. Der Verkäufer hatte zwar darauf hingewiesen, dass er diesen nicht besitze, jedoch solle er ohne Probleme das Fahrzeug zugelasssen haben. Die Zulassungsstelle sagte Person A dass eine Zulassung ohne gültigen TÜV-Bescheid in keinem Falle möglich sei, dies könne auch beim Verkäufer nicht möglich gewesen sein. Bei der Nachhausefahrt von der Zulassungsstelle stellt Person A fest, dass nach ca. 2 km fahrt das Fahrzeug im Innenraum sehr deutlich nach Sprit riecht. Als sie das Fahrzeug zuhause abstellen will, lässt sich die Fahrertür weder auf noch absperren und die Tür lässt sich nicht öffnen. Daraufhin versucht sie Tage lang Verkäufer B zu erreichen, jedoch erfolglos. Eine Woche nach dem Kauf erreicht Person A Person B, da sie mit einer anderen Telefonnummer angerufen hatte. Sie stellt den Verkäufer zur Rede, diesem ist das alles gleichgültig. Person A drängt darauf, dass Person B das Fahrzeug zurücknehmen solle, da ja nicht mal eine Zulassung möglich wäre. Person B sagt "sie wolle mal eine Nacht darüber schlafen". Nun die Frage: wie siehts da rechtlich aus? Solche Schäden passieren doch nicht von einer auf die andere Stunde. Hätte der Verkäufer auf die Mängel nicht hinweisen müssen? Besteht überhaupt eine Chance auf Rückgabe oder kann man da anwaltlich o.ä. etwas erreichen? |
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| AW: Rückgaberecht beim privaten KFZ-Kauf Da nicht mal ein Kaufvertrag geschrieben wurde, gehe ich mal davon aus, dass auch keine Mängelgewährleistungsrechte ausgeschlossen wurden. Auf einen solchen Ausschluss könnte sich der Verkäufer ohnehin nicht berufen, wenn er von den Mängeln Kenntnis hatte und diese arglistig verschwiegen hatte (§ 444 BGB), was wohl der Fall ist, da er von diesen offensichtlichen Schäden (defekter Kühler) wohl gewusst hat. Wenn Mängelgewährleistungsrecht nicht ausgeschlossen wurden, kommt es darauf wie gesagt nicht an. A kann dem Verkäufer also eine Frist setzen, die Mängel zu beseitigen. Kommt er diesem nicht nach, kann A nach § 437 Nr.2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. A kann den Kaufvertrag aber auch gleich nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dann würde der Vertrag rückwirkend entfallen und wäre rückabzuwickeln. Dazu müsste dem Verkäufer jedoch eine arglistige Täuschung nachgewiesen werden, was aber wohl gelingen dürfte, aufgrund der wohl auch für ihn offensichtlichen Mängel (wenn bspw. der Kühler wirklich schon lägere Zeit defekt sein muss). |
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