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Rückgaberecht bei Wohnungskauf?

Dies ist eine Diskussion zu Rückgaberecht bei Wohnungskauf? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 30.06.2005, 05:10
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Rückgaberecht bei Wohnungskauf?

Hallo,
angenommen die Wohnung eines Käufers ist durch Baumängel des Verkäufers (Bauträger) nach 10 Monaten durch starken Regenfall von Wasser durchtränkt. Gibt es hier so etwas wie ein Rückgaberecht?Sprich der Kauf könnte rückwirkend wieder rückgängig gemacht werden?

Folgende Situation :
Käufer K kauft am 01.10.05 von Bauträger B eine Wohnung in einer größeren Wohneinheit. Nun ist es durch starken Regenfall zu Wassereinbrüchen gekommen, was die Wohnung stark beschädigt hat. Gibt es hier so etwas wie eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Grund von baulicher Fehler etc.? Das dieser vorliegt ist natürlich erwiesen.
Wenn ja, wie funktioniert so etwas und wie müsste K vorgehen?
Gruss,
WKN
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  #2 (permalink)  
Alt 30.06.2005, 06:47
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AW: Rückgaberecht bei Wohnungskauf?

Grundsätzlich gelten die Regeln des Kaufvertrages und somit das Mängelrecht auch beim Kauf von Immobilien.

Dadurch ergeben sich die Möglichkeiten der Anfechtung, der Nacherfüllung, des Rücktritts, der Kaufpreisminderung und des Schadensersatzes. Natürlich nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und auch bewiesen werden können.

Da es sich hier aber um einen hohen Wert (Wohnung), einen schwierigen Sachverhalt (Bauschaden) und um einen finanzkräftigen Gegner (Bauträger) handelt, würde ich dringend dazu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Das lässt sich laienhaft nicht lösen.

freundliche Grüße
Remby
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  #3 (permalink)  
Alt 30.06.2005, 08:34
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AW: Rückgaberecht bei Wohnungskauf?

und was kostet den Käufer das ganze dann?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.06.2005, 12:13
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AW: Rückgaberecht bei Wohnungskauf?

Hallo Bugsbenny,

grundsätzlich zahlt der Verlierer eines Prozesses alle Kosten.

Ansonsten kann man die Höhe der Kosten mit dem Anwalt abklären. Es gibt sogar Firmen, die aussichtsreiche Prozesse finanzieren, sog. Prozessfinanzierer.

Aber so eine Eigentumswohnung ist ja nicht ganz billig. Im Sachverhalt hieß es, sie sei durch Wasser stark beschädigt worden. Da bleibt doch keine Alternative zur Klage.

meint
Remby
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